Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 350/00 
 
Urteil vom 25. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
K.________, 1933, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 16. August 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 27. März 1933 geborene, in Deutschland wohnhafte Schweizer Staatsangehörige K.________ war von 26. März 1959 bis 3. Juni 1969 mit A.________ und von 14. Juli 1976 bis 11. Februar 1993 mit B._________ verheiratet. Seit 21. Mai 1993 lebt er in dritter Ehe mit C._________. Am 11. Februar 1997 meldete er sich bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Bezug einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente an. 
 
Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) K.________ zunächst ab November 1997 eine provisorische Rente in der Höhe von Fr. 1692.- mit Wirkung ab 1. April 1997 ausgerichtet hatte, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 58'506.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren sowie der Rentenskala 44 (Schreiben der Ausgleichskasse vom 28. Oktober 1997), sprach sie ihm mit Verfügung vom 16. November 1998 rückwirkend ab 1. April 1998 eine wegen Vorbezug gekürzte einfache Altersrente von monatlich Fr. 1727.- sowie eine ebenfalls wegen Vorbezug gekürzte Kinderrente für den am 21. Januar 1984 geborenen P.________ von Fr. 691.- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 58'506.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren sowie der Rentenskala 44. 
B. 
Hiegegen erhob K.________ Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) und stellte folgende Anträge: 
1. Die ordentliche Altersrente sei mit Fr. 1'855.- festzusetzen. 
2. Die Kinderrente für P.________sei mit Fr. 796.- monatlich festzusetzen. 
3. Die Kinderrente für meine Stieftochter E.________ sei in der Zeit vom 1. April bis 31. August 1998 mit Fr. 796.- monatlich nachzuzahlen, demnach Fr. 3'980.-. 
4. Die Kinderrente für meine zweite Stieftochter S.________ sei ab 1. April 1998 bis auf weiteres mit Fr. 796.- monatlich festzusetzen." 
Daraufhin sprach die Ausgleichskasse mit neuen Verfügungen vom 22. Juni 1999 dem Beschwerdeführer pendente lite eine Altersrente mit Kinderrenten für P.________ sowie E.________ und S.________ in Höhe und für die Dauer gemäss folgender Aufstellung zu (ebenfalls basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 58'506.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren sowie der Rentenskala 44): 
Anspruchsdauer K.________ P.________ E.________ S._________ 
 
1.4.98 - 30.6.98 Fr. 1'759.- Fr. 704.- Fr. 704.- Fr. 704.- 
1.7.98 - 31.8.98 Fr. 1'747.- Fr. 699.- Fr. 699.- 
1.9.98 - 31.12.98 Fr. 1'728.- Fr. 691.- 
ab 1.1.99 Fr. 1'745.- Fr. 698.- 
Gegen diese Verfügungen erhob K.________ am 31. Juli 1999 "vorsichtshalber und fristgerecht nochmals" Beschwerde und stellte folgende Anträge: 
1. Die mir in der Zeit vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 ausbezahlte Rente von Fr. 1'692.- sei auf Fr. 1'759.- anzuheben. 
1. Die mir zugesprochenen Renten für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 seien alle auf Fr. 1'759.- anzupassen. 
2. Die Rente ab 1. Januar 1999 sei ebenfalls auf Fr. 1'759.- zu erhöhen resp. von diesem Betrag aus die aktuelle Anpassung vorzunehmen. 
3. Ich hätte gerne die Einzelheiten über die von mir geleisteten Beiträge in den Jahren 1949 bis 1996." 
Am 7. Oktober 1999 erliess die Ausgleichskasse erneut pendente lite eine Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Oktober 1999, dies auf Grund des Umstandes, dass die Tochter S.________, deren Kinderrentenanspruch mit bestandener Abiturprüfung per Ende Juni 1998 sein Ende gefunden hatte, am 1. September 1999 eine Berufslehre begann, weshalb der Kinderrentenanspruch von neuem zu laufen begann. Darin sprach die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 K.________ eine Altersrente von Fr. 1765.- zu sowie zwei Kinderrenten für P.________ und S.________ von je Fr. 706.-, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'094.-. 
 
Nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung teilte K.________ mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 mit, er halte seine Beschwerde aufrecht mit den berichtigten Anträgen, er hätte gerne die Einzelheiten, wie man auf die ungekürzte Altersrente von Fr. 1815.- und die ordentliche Kinderrente von Fr. 726.- komme und es sei ihm rückwirkend ab 1. Oktober 1999 die Kinderrente für S.________ zuzusprechen. Zudem reichte er am 3. November 1999 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 1999 ein und zog schliesslich mit Eingabe vom 10. Dezember 1999 - nach Zustellung diverser Unterlagen durch die Ausgleichskasse - alle Beschwerden zurück und erhob eine neue mit folgenden Anträgen: 
1. Das mir zugestellte ACOR-Berechnungsblatt ist unvollständig und falsch, es fehlt die Zusammenfassung mit dem Aufwertungsfaktor, die Rentenskala und die üblichen Angaben. Zähle ich meine Einkommen von 1949 bis 1996 zusammen, bekomme ich 1'969'827, abzüglich Splitting A.________ 107'985.- und B.________ 524'267 sowie die Einkommen vor 1954 12'300 ergäbe ein Total von 1'337'575. Bitte um Aufschluss woran dies liegt und um Zustellung des gewünschten. 
1. Ich bitte um Bestätigung, dass meine persönliche Rente vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 1998 Fr. 1'692.- und ab 1. Januar Fr. 1'709.- beträgt und die Abänderung nur wegen den Kinderrenten erfolgte. Meine Krankenkasse erhebt nämlich die Beiträge auf meiner persönlichen Rente und weiss nicht, dass die Kinder an dieser Erhöhung wegen Ihrem System schuld sind. 
2. Ich bitte um Kopie des Gesetzestextes über das Splitting, wonach eindeutig hervor geht, dass meine Ex-Gattinnen tatsächlich diese Anteile zu gut haben. 
3. Die Kinderrente für S.________ sei auf den 1. September 1999 anzusetzen und nicht wie in der Verfügung vom 7. Oktober 1999 erst auf den 1. Oktober 1999." 
Mit Entscheid vom 16. August 2000 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt folgende Anträge: 
1. Das ACOR-Berechnungsblatt sei auf ein Total von Fr. 1'979'615.- abzuändern und von diesem Betrag die AHV zu berechnen und mir diese Berechnungen zuzustellen. 
1. Ich bitte um die Bestätigung, dass meine Rente ohne die Kinderrenten Fr. 1'709.- beträgt. 
2. Die Bestätigung, dass ich vermutlich ohne das Splitting resp. die 10. AHV-Revision die Maximalrente bekommen hätte. 
3. Die Kinderrente von S.________ sei auf den 1. September 1999 anzusetzen." 
Die Schweizerische Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Mit Schreiben vom 29. August 2001 übermittelte die Schweizerische Ausgleichskasse dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Mitteilung der Ausgleichskasse Y.________ vom 17. August 2001, einen Auszug aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Z.________ vom 12. September 1995 sowie den Unterhaltsvertrag zwischen P.________ und L.________ vom 29. Oktober 1995. 
E. 
Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 wurde K.________ auf eine drohende Verschlechterung (reformatio in peius) und die Möglichkeit eines Beschwerderückzuges aufmerksam gemacht, worauf er sich am 12. Februar 2003 vernehmen liess. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat nach Androhung der reformatio in peius in seinem Schreiben vom 12. Februar 2003 unter anderem ausgeführt, vorerst halte er vollumfänglich an seiner Beschwerde fest, wäre aber bereit, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht den Fall zu ersparen, wenn er wüsste, welche Kürzungen seine AHV-Rente erfahren würde, wenn er seine Beschwerde zurückziehe. Damit kann nicht von einem unbedingten Beschwerderückzug ausgegangen werden, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell zu behandeln ist. 
2. 
2.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und massgebenden Grundsätze über den Anspruch (Art. 21 und 29 AHVG) und die Berechnung der Altersrente (Art. 29bis AHVG - Art. 29sexies AHVG, 38 ff. AHVV), insbesondere die mit der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 per 1. Januar 1997 eingeführte Bestimmung über die Einkommensteilung (Splitting) für die Ehejahre und deren Voraussetzungen (Art. 29quinquies Abs. 3-5 AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 2 und 3 AHVV), über den Rentenvorbezug (Art. 40 AHVG und Art. 56 AHVV), wie auch über den Anspruch auf Kinderrente (Art. 22ter) sowie die entsprechenden Übergangsbestimmungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. November 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2.3 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und massgebenden Grundsätze über den Anspruch (Art. 21 und 29 AHVG) und die Berechnung der Altersrente (Art. 29bis AHVG - Art. 29sexies AHVG, 38 ff. AHVV), insbesondere die mit der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 per 1. Januar 1997 eingeführte Bestimmung über die Einkommensteilung (Splitting) für die Ehejahre und deren Voraussetzungen (Art. 29quinquies Abs. 3-5 AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 2 und 3 AHVV), über den Rentenvorbezug (Art. 40 AHVG und Art. 56 AHVV), wie auch über den Anspruch auf Kinderrente (Art. 22ter) sowie die entsprechenden Übergangsbestimmungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. November 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab April 1997 Anspruch auf eine wegen Vorbezugs gekürzte Altersrente hat. Zwischen den Parteien streitig ist indes die Rentenberechnung, wobei insbesondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in Frage steht. Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn er gemäss dem angefochtenen Urteil von seiner ersten Ehefrau Fr. 9788.- zu gute habe, ergebe das nach seiner Addition ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 1'979'615.-. Demgegenüber ging die Vorinstanz davon aus, die Summe der Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers gemäss Eintrag im Individuellen Konto (IK) für die Jahre 1954 bis 1996 belaufe sich auf Fr. 1'828'811.-, davon seien auf Grund des Splittings für die erste Ehe von 1960 bis 1968 Fr. 107'985.-, für die zweite Ehe für die Jahre 1977 bis 1992 Fr. 524'267.- abzuziehen und im Rahmen des Splittings von seiner ersten Ehefrau Erwerbseinkommen für die Jahre 1960 sowie 1965 bis 1968 in der Höhe von Fr. 9788.- anzurechnen; die Verwaltung habe offenbar einen Konto-Auszug übersehen. 
3.2 Es trifft zwar zu, dass vom Einkommen des Beschwerdeführers auf Grund des Splittings Fr. 107'985.- und Fr. 524'267.- abzuziehen und Fr. 9788.- aufzurechnen sind. Allerdings hat die Vorinstanz übersehen, dass die Verwaltung diese Beträge, insbesondere die Hälfte des von der ersten Ehefrau erzielten Einkommens der Jahre 1960 sowie 1965 bis 1968 in der Höhe von Fr. 9788.- (sich ergebend aus dem für das jeweilige Jahr im IK aufgeführten Beitrag von 4 % des Einkommens, multipliziert mit dem Faktor 25: 1960: Fr. 16.- x 25 = Fr. 400.-; 1965 bis 1968: Fr. 751.- x 25 = Fr. 18'775.-; 1965: Fr. 16.- x 25 = Fr. 400.-; zusammen Fr. 19'575.-, geteilt durch zwei), bereits berücksichtigt hat, wie sich auch aus der handschriftlichen Notiz im ACOR-Berechnungsblatt vom 27. Oktober 1997 ergibt. Zudem legte die Vorinstanz ihrer Berechnung ein falsches Einkommen zu Grunde, sind doch im von ihr als Berechnungsgrundlage herangezogenen Betrag von Fr. 1'828'811.-, der sich aus dem ACOR-Berechnungsblatt vom 27. Oktober 1997 auf Seite 1 ergibt, noch die Einkommen der Jugendjahre in der Höhe von Fr. 12'300.- enthalten, die nur ausnahmsweise, indessen nicht im vorliegenden Fall zur Auffüllung von Beitragslücken zu berücksichtigen sind. Die zu berücksichtigenden Einkommen aus den IK-Einträgen des Beschwerdeführers ergeben vielmehr ein Total von Fr. 1'816'511.- (Addition der IK-Positionen der Jahre 1954 bis 1996, vgl. auch ACOR-Berechnungsblatt vom 27. Oktober 1997 Seite 3, "somme des revenus"). Dieses Versehen der Vorinstanz erklärt denn auch, weshalb der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 9788.- nochmals aufrechnet und so auf ein vermeintlich höheres durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 1'969'827.- kommt. 
 
Aus dem Total der IK-Einträge von Fr. 1'816'511.- resultiert unter Berücksichtigung der erwähnten gesplitteten Einkommen (minus Fr. 107'985.-, minus Fr. 524'267.-, plus Fr. 9788.-), der Aufwertung mit dem Faktor 1,846 (erster IK-Eintrag 1954) und der Aufrechnung von 15 halben Erziehungsgutschriften (Fr. 268'650.-), was die Vorinstanz an sich richtig berücksichtigt hat, ein gesamtes massgebendes Einkommen von Fr. 2'472'860.- und mit Bezug auf die anrechenbare Beitragszeit von 43 Jahren (Vorbezug um ein Jahr) ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 57'508.-, was im Rahmen der Skala 44 der bundesamtlichen Rententabellen (Rententabelle 1997, S. 70) entsprechend dem nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 58'506.- für 1997 eine einfache ungekürzte Altersrente von Fr. 1815.- und eine einfache ungekürzte Kinderrente von Fr. 726.- ergibt. Damit erweist sich die Berechnung der ungekürzten Rente und insbesondere die Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens durch die Verwaltung als in allen Teilen korrekt. 
3.3 Die Kürzung der Rente von Fr. 1815.- auf Grund des Vorbezuges um ein Jahr um 6,8 % ergibt einen Rentenbetrag von Fr. 1692.-, weshalb die von April 1997 bis März 1998 von der Ausgleichskasse ausgerichtete Rente in dieser Höhe nicht zu beanstanden ist. Was die Kürzung für die Zeit ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters betrifft, ist darauf nach Prüfung des Kinderrentenanspruchs einzugehen, da einerseits während der Dauer des Rentenvorbezugs keine Kinderrenten ausgerichtet werden (Art. 40 Abs. 1 AHVG) und andererseits die Vorinstanz zusammen mit der Ausgleichskasse ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beschwerdeführers eine prozentuale Kürzung aller Rentenbetreffnisse, also auch der Kinderrenten, vorgenommen hat (vgl. Erw. 4.3 hernach). 
4. 
4.1 Mit Bezug auf den Anspruch auf Kinderrenten macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, der Anspruch auf Kinderrente für seine Stieftochter S.________ beginne am 1. September 1999, wogegen die Verwaltung den Beginn auf den 1. Oktober 1999, den Monat nach Beginn der Ausbildung entsprechend Rz 3250 der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) festgesetzt hat. 
 
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beginnt der Kinderrentenanspruch im Monat nach Beginn der Ausbildung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in EVGE 1965 S. 19 entschieden, dass die bis 31. Dezember 1972 in Art. 22bis AHVG geregelte Zusatzrente für Kinder ebenso wie die Zusatzrente für Waisen im Monat nach Beginn der Ausbildung entsteht. Daran hat sich mit dem im Zuge der 8. AHV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1973, eingefügten Art. 22ter, der nunmehr den Anspruch auf Kinderrente separat regelt, nichts geändert. 
4.2 Mit Bezug auf den Kinderrentenanspruch für P.________ ergibt sich Folgendes: Die Ausgleichskasse hat eine Mitteilung der Ausgleichskasse Y.________ vom 17. August 2001, einen Auszug aus dem Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Z.________ vom 12. September 1995 sowie den Unterhaltsvertrag zwischen P.________ und seinem Vater L.________ vom 29. Oktober 1995 nachgereicht. Diese Unterlagen sind zu berücksichtigen, da sie zwar nach Abschluss des Schriftenwechsels eingegangen sind, aber - wie nachfolgend zu zeigen ist - neue erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Urteils rechtfertigen könnten (Erw. 2.2 hievor und BGE 127 V 353). 
 
Aus dem Scheidungsurteil geht hervor, dass mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Amtsgerichts X.________ vom 13. Juli 1995 im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren das Kindesverhältnis zwischen P.________ und dem Beschwerdeführer rückwirkend auf die Geburt des Kindes beseitigt wurde mit der Feststellung, K.________ sei nicht der Vater von P.________. Auf Grund dieser Unterlagen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater von P.________ ist, weshalb er keinen Anspruch auf Kinderrente für P.________ hat. 
4.3 Der Wegfall der Kinderrente für P.________ ändert zwar an der Rentenberechnung des Beschwerdeführers insofern nichts, als die Erziehungsgutschriften während der Ehe auch bei einem Stiefkindverhältnis, wie es hier nun rückwirkend betrachtet vorliegt, hälftig aufgeteilt werden (BGE 126 V 434 Erw. 3b). Da indes die Verwaltung die Rentenkürzung mit Berücksichtigung der Kinderrente für P.________ vorgenommen hat, ist die Sache zur Ermittlung des Kürzungsbetrages und Festsetzung der einzelnen Rentenbetreffnisse nach deren Wegfall an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 
5. 
5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG sowie nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen) kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG). 
 
Einer Beschwerde im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts wegen Devolutiveffekt zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand verliert, sobald er beim kantonalen Gericht rechtshängig geworden ist. Art. 58 VwVG durchbricht die absolute Geltung des Devolutiveffekts der Verwaltungsbeschwerde in dem Sinne, dass seine Wirkung bis zur Einreichung der vorinstanzlichen Vernehmlassung hinausgeschoben wird (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 189 f.). Art. 58 VwVG findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich keine Anwendung. Indes ist es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zumindest nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden. Eine den Rahmen dieses Verfahrens sprengende Einschränkung des Devolutiveffekts ist den Kantonen indessen zufolge Bundesrechtswidrigkeit versagt; denn dadurch würde die rechtlich geschützte Stellung Beschwerde führender Personen unzulässigerweise beschnitten, was mit der Beschränkung der Bundesrechtsmässigkeit auf Art. 58 VwVG entsprechende Regelungen verhindert werden soll (BGE 103 V 109 Erw. 2a). 
 
Verfügungen, die erst nach Einreichung der Vernehmlassung beim kantonalen Gericht pendente lite erlassen werden, kommt deshalb bloss der Charakter eines Antrages an das Gericht zu; sie werden von der Rechtsprechung als nichtige Verfügungen betrachtet (RKUV 1989 Nr. U 80 S. 379 Erw. 1; vgl. auch BGE 109 V 236 Erw. 2). Eine rechtzeitig pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Person entspricht. Soweit damit den Anträgen nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237, vgl. Urteil A. vom 26. Juli 2001 C 78/00). 
5.2 Die Ausgleichskasse hat den Anspruch auf eine Altersrente des Beschwerdeführers erstmals mit Verfügung vom 16. November 1998 festgesetzt, wogegen der Versicherte Beschwerde erhob. Die pendente lite ergangenen Verfügungen vom 22. Juni 1999 entsprechen den Anträgen des Beschwerdeführers insofern, als sie ihm auch für seine Stieftöchter E.________ (von April bis August 1998) und S.________ (von April bis Juni 1998) eine Kinderrente zusprechen, diejenige vom 1. Oktober 1999, soweit sie für S.________ ab 1. Oktober 1999 wieder eine Kinderrente gewährt. 
 
Nicht den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen haben die pendente lite ergangenen Verfügungen in Bezug auf den Rentenbeginn für S.________ wie auch die Rentenhöhe. Sie erweisen sich nach dem Gesagten aber soweit als korrekt, als die Berechnung der ungekürzten Rente wie auch der Beginn der Kinderrente für S.________ nicht zu beanstanden ist. Da mit dem Wegfall der Kinderrente von P.________ aber die Kürzungsbeträge der einzelnen Rentenbetreffnisse neu festgesetzt werden müssen, ist die Sache gleichwohl zur neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Deren Sache wird es sein, die einzelnen gekürzten Rentenbetreffnisse, mithin den Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 1998, den Anspruch auf Kinderrente für E.________ vom 1. April 1998 bis 31. August 1998 und für S.________ vom 1. April bis 30. Juni 1998 sowie ab 1. Oktober 1999 gestützt auf die vorstehend erwogenen Grundlagen neu festzusetzen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderrente für P.________ hat und es wird in Aufhebung des Entscheides der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 16. August 2000 und der Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 16. November 1998 die Sache zur Neuverfügung der Rentenansprüche im Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: