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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_246/2007/bnm 
 
Urteil vom 9. Juli 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung), Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
Gegenstand 
Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. gegen den Entscheid vom 11. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung), 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender, gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt geltender Armenrechtsverfügung vom 24. Mai 2007 samt Formular vom 25. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post: Art. 44 Abs. 2 BGG) als am 20. Juni 2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 24. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre, 
dass das erst am 29. Juni 2007 und damit nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Gesuch um Vorschussreduktion und um Einräumung einer weiteren Nachfrist bis "mindestens" Ende Juli unbeachtlich zu bleiben hat, 
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen und dem Betreibungsamt Wattwil und Krinau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: