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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_39/2008/bnm 
 
Urteil vom 3. März 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtleisten des Kostenvorschusses (Aufhebung einer Beistandschaft). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 abweisender) Verfügung vom 5. Februar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der spätestens am 9. Februar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 stellt, 
dass auch dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 22. Januar 2008, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, und weil der Beschwerdeführer ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Sicherstellungspflicht befreit werden kann, 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. März 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann