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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_799/2010 
 
Urteil vom 25. Januar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 11. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a E.________, geboren 1959, war in gekündigter Arbeitsstelle als Serviertochter im Landgasthof A.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Unfall Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (später Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [nachfolgend: Allianz oder Beschwerdeführerin]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich anlässlich eines unverschuldet erlittenen Autounfalles am 27. Juli 1985 verschiedene Verletzungen (unter anderem eine Commotio cerebri sowie mehrere Frakturen am rechten Unterschenkel und Fuss) zuzog. Die Allianz kam für die Heilbehandlung, welche im Laufe der Zeit wiederholt operative Eingriffe erforderte, auf und entrichtete ein Taggeld. Für die der Versicherten dauerhaft verbleibenden Folgen des Ereignisses vom 27. Juli 1985 sprach die Unfallversicherung E.________ mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. März und 24. Mai 1996 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. 
A.b Nach der rückfallweisen Anmeldung einer starken Schmerzzunahme im rechten Fussgelenk vom September 2005 und weiteren operativen Eingriffen in den folgenden Jahren sowie nach einer Untersuchung der Versicherten durch den Orthopäden Dr. med. S.________ vom Juni 2008 schloss die Allianz die Heilbehandlung zufolge Erreichens des Endzustandes per 31. August 2008 ab (Ziff. 1), stellte die Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (Ziff. 2), hob die Invalidenrente per 1. September 2008 auf (Ziff. 3) und erhöhte die Integritätsentschädigung um 10 % auf die neu festgestellte Integritätseinbusse von gesamthaft 30 % (Ziff. 4 der Verfügung vom 30. September 2008). Hiegegen liess E.________ mit fristgerecht erhobener Einsprache vom 30. Oktober 2008 in der Sache unter Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung vom 30. September 2008 die fortgesetzte Ausrichtung einer Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % beantragen. Die Allianz hielt mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 an ihrer Verfügung fest und trat auf die nach Ablauf der Einsprachefrist eingereichte "Einspracheergänzung" vom 14. November 2008 nicht ein. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der E.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. August 2010 in dem Sinne teilweise gut, als es die Allianz verpflichtete, der Versicherten die mit Verfügung vom 4. März 1996 zugesprochene Rente auch ab 1. September 2008 weiterhin auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz im Rentenpunkt die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids. 
Während E.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Eine freie bundesgerichtliche Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle ist mit Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 auch auf dem Gebiete der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (Urteile 8C_78/2010 vom 8. Juli 2010 E. 1, 8C_781/2009 vom 22. März 2010 E. 4.4 und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1, je mit Hinweisen). 
 
2. 
Die Verfügung der Allianz vom 30. September 2008 ist hinsichtlich des Heilbehandlungsabschlusses per 31. August 2008 (Ziff. 1), der Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin (Ziff. 2) sowie in Bezug auf die Erhöhung der Integritätsentschädigung auf Grund einer um 10 % auf total 30 % angestiegenen Integritätseinbusse (Ziff. 4) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
 
3. 
Strittig ist einzig die Fortdauer des Rentenanspruchs ab 1. September 2008 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin ursprünglich am 4. März 1996 mit Wirkung ab 1. März 1996 zugesprochene Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %. Während die Allianz diese Invalidenrente sowohl in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG als auch gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG ersatzlos per 1. September 2008 aufhob, verneinte das kantonale Gericht nicht nur die Voraussetzungen der Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), sondern auch diejenigen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 
 
4. 
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist daher der Sachverhalt im Zeitpunkt der - rentenzusprechenden - Verfügung vom 4. März 1996 mit demjenigen im Zeitpunkt des - rentenaufhebenden - Einspracheentscheides vom 18. Mai 2009 zu vergleichen. 
 
5. 
5.1 Vorweg hat das kantonale Gericht nach pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage mit in allen Teilen zutreffender Begründung eingehend dargelegt, dass zwischen den massgebenden Vergleichszeitpunkten (E. 4 i.f.) keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und folglich die Voraussetzungen einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. In medizinischer Hinsicht ist weder gestützt auf den Bericht des die Allianz beratenden Orthopäden Dr. med. S.________ vom 25. Juni 2008 noch basierend auf dessen ergänzenden Angaben gemäss Zusatzbericht vom 26. Februar 2009 darauf zu schliessen, dass zwischen dem 4. März 1996 und dem 18. Mai 2009 (vgl. E. 4 i.f.) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zum einen hat sich seit 1996 und den seither durchgeführten chirurgischen Eingriffen (zunehmende operative Versteifung des rechten Fussgelenkes) die dauerhaft verbleibende unfallbedingte Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit nachweislich und unbestritten insofern verschlimmert, als sich der entsprechende Anspruch auf Integritätsentschädigung der Versicherten gemäss Verfügung vom 30. September 2008 unbestritten von 20 auf 30 % erhöhte. Zum anderen findet sich in den Akten - entgegen der Beschwerdeführerin - keine nachvollziehbar und überzeugend begründete Beurteilung, wonach sich im fraglichen Zeitraum die trotz der Unfallrestfolgen verbleibende zumutbare Leistungsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht erheblich verbessert habe. Dr. med. S.________ beantwortete die Frage, ob eine medizinisch begründete wesentliche Veränderung der Zumutbarkeitsbeurteilung im Vergleich zur Einschätzung des Dr. med. P.________ von 1996 eingetreten sei, mit den Worten, damals habe "es sich um ein in Spitzfuss-Stellung versteiftes OSG [oberes Sprunggelenk]" gehandelt. Heute seien "nicht nur das OSG, sondern auch alle subtalaren Gelenke (USG, Chopart) versteift, allerdings in - verglichen mit vorher - etwas verbesserter Stellung". Die konkret umschriebenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gemäss den Berichten des Dr. med. P.________ vom 22. Februar 1996 (S. 7 f.) und des Dr. med. S.________ vom 25. Juni 2008 (S. 5 f.) sind inhaltlich weitgehend übereinstimmend, abgesehen davon, dass Dr. med. S.________ - im Gegensatz zu Dr. med. P.________ - trotz ausdrücklicher Fragestellung auf eine Quantifizierung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Einschränkungen hinsichtlich eines reduzierten Anforderungsprofils verzichtete. 
 
5.2 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht insbesondere unter Mitberücksichtigung des Zusatzberichtes des Dr. med. S.________ vom 26. Februar 2009 sowie der Einschätzung des behandelnden Dr. med. K.________ vom 10. November 2008 zutreffend erkannt, dass die unfallbedingt dauerhaft verbleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auch nach Abschluss der Heilbehandlung per 31. August 2008 ohne wesentliche Veränderung bei 20 % einzustufen ist. Was die Allianz im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Abgesehen von der erfolglos behaupteten erheblichen Verbesserung der trotz Unfallrestfolgen verbleibenden zumutbaren Leistungsfähigkeit sind keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, welche hinsichtlich des Rentenanspruchs auf eine im fraglichen Vergleichszeitraum (E. 4 i.f.) eingetretene, revisionsrechtlich relevante Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren schliessen liessen. 
 
6. 
Es bleibt zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 4. März 1996 - wie von der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 dargelegt und letztinstanzlich geltend gemacht - auf einer damals zweifellos unrichtigen Feststellung des Valideneinkommens beruht. 
 
6.1 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung - nach vorgängiger Gehörsgewährung - schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteile 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2 und 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.2 mit Hinweis). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erfolgen (Urteile 8C_329/2010 vom 6. August 2010 E. 4.1 und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
6.2 Die Versicherte hat in ihrem Heimatland Österreich 1978 erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen, bevor sie in der Schweiz zunächst im Saisonnier-Status als Verkaufsangestellte und später im Service erwerbstätig war. Laut eigenen Angaben war sie stets auf der Suche nach einer Anstellung im Bürobereich. Das erst seit knapp einem Jahr bestehende Arbeitsverhältnis als Serviertochter im Landgasthof A.________ war per 31. Juli 1985 in gegenseitigem Einvernehmen gekündigt, als die Beschwerdegegnerin am 27. Juli 1985 verunfallte. Danach leitete die Invalidenversicherung 1987 bei anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine kaufmännische Umschulung ein, welche die Versicherte jedoch nach ungefähr einem Jahr infolge vermehrter Kopfschmerzen 1989 abbrach (vgl. polydisziplinäres Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle [nachfolgend: MEDAS-Gutachten] vom 11. September 1992). Seither wiederholt ausgeübte buchhalterische Tätigkeiten verlor sie offenbar jeweils nach ein paar Monaten wieder infolge rezidivierender Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und zu hoher Anforderungen (MEDAS-Gutachten S. 25). Laut MEDAS-Gutachten blieb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft zu 25 % arbeitsunfähig. Die Akten lassen zudem darauf schliessen, dass die Versicherte die trotz Unfallrestfolgen seit 15. Mai 1991 verrichtete Beschäftigung als kaufmännische Mitarbeiterin der Firma G.________ AG bereits wieder verloren und in dem - für einen Einkommensvergleich gegebenenfalls massgebenden (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) - Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. März 1996) keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte. 
 
6.3 Soweit ersichtlich hat die Allianz bei der ursprünglichen Zusprache der Invalidenrente gemäss Verfügung vom 4. März 1996 überhaupt keinen Einkommensvergleich durchgeführt. Statt dessen hat sie - unter den damals gegebenen Umständen nach dem Gesagten zutreffend - basierend auf den aktenkundigen Zumutbarkeitsbeurteilungen den Invaliditätsgrad nach dem Prozentvergleich (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97, U 110/92 E. 2b) auf 20 % festgesetzt, zumal auch in einer leidensangepassten Bürotätigkeit von einer unfallbedingten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen war. Dieses von der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache aus zureichenden Gründen gewählte Vorgehen ist mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.) nicht zu beanstanden. Jedenfalls erweist sich hier - entgegen der von der Allianz vertretenen Auffassung - weder die angewandte Methode der Invaliditätsgradbemessung noch der ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % als unvertretbar (vgl. E. 6.1 i.f.). 
 
6.4 Dass die ursprüngliche Rentenzuprache auf der Grundlage eines ungenügend abgeklärten Sachverhalts verfügt worden und deshalb als zweifellos unrichtig zu qualifizieren wäre, ist nicht ersichtlich. Aus einer bei der ursprünglichen Rentenzusprache 1996 - allenfalls zu Unrecht - unterlassenen neurologisch-neuropsychologischen Testung vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 
 
7. 
Sind demnach nicht nur die Voraussetzungen der Revision (E. 5 hievor), sondern auch diejenigen der Wiedererwägung (E. 6) nicht erfüllt, bleibt es bei dem mit Verfügung vom 4. März 1996 begründeten, ab 1. September 2008 fortbestehenden Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %. Das kantonale Gericht hat folglich die mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 bestätigte Aufhebung der Invalidenrente gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 30. September 2008 zu Recht annulliert. 
 
8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Januar 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli