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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_640/2011 
 
Urteil vom 1. Februar 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung); Verwirkungsfrist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
In den Jahren 2003 - 2005 bereiste Z.________ (geb. 1964) verschiedene südamerikanische Länder. Anfang Mai 2005 hielt er sich im Süden von Chile, im Grenzgebiet zu Argentinien, auf. Dort begab er sich mit einem lokalen Führer auf eine Trekkingtour, offenbar unter anderem um Land für einen möglichen Grundstückkauf zu besichtigen. Nach Angaben seines Führers ist Z.________ am 7. Mai 2005 aus dem Nachtlager verschwunden; er habe eine Nachricht hinterlassen, wonach er vorausreisen werde und darum bat, sein Gepäck in die nahe gelegene Gemeinde Lago Verde zu bringen. Als der Führer Z.________ in Lago Verde nicht antraf, meldete er diesen am 9. Mai 2005 bei der örtlichen Polizei als vermisst. Die chilenische Polizei und der chilenische Zivilschutz leiteten in der Folge eine Suchaktion ein und setzten die Schweizer Botschaft am 13. Mai 2005 über die Vermisstmeldung in Kenntnis. Der zuständige Konsul informierte umgehend die Sektion konsularischer Schutz in Bern sowie die Schweizer Vertretung in Buenos Aires, Argentinien. Nach Ansicht der konsularischen Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile und der Sektion konsularischer Schutz in Bern bestand im damaligen Zeitpunkt keine Gewissheit darüber, dass Z.________ in Not geraten war, weshalb - seinem im Mai 2004 gegenüber der Schweizer Botschaft anlässlich seiner Anmeldung geäusserten Wunsch entsprechend - die Eltern vorläufig nicht informiert wurden. Gleichzeitig wurde beschlossen, im Falle einer tatsächlichen Notsituation oder der grösseren Wahrscheinlichkeit einer solchen sowie in jedem Fall am Ende der Arbeitswoche, das heisst am 20. Mai 2005, die Angehörigen zu benachrichtigen. 
 
In der Zwischenzeit setzten ca. 30 Angehörige der Ortspolizei, der chilenischen Armee sowie freiwillige Helfer zu Fuss die Suche nach dem Vermissten fort. Eine Suche aus der Luft war nicht möglich, da der Helikopter anderweitig benötigt wurde. Am 20. Mai 2005 wurde der Schweizer Konsul darüber informiert, dass die Suche fortgesetzt werde, ein Teil des Suchtrupps infolge eines Flugzeugabsturzes in der Region aber habe umdisponiert werden müssen. Ferner wurde mitgeteilt, dass für die weitere Suche ein Helikopter zweckmässig wäre, die Treibstoffkosten jedoch von der Schweizer Botschaft zu übernehmen wären. Mangels Geldmittel und einer entsprechenden Kompetenz lehnte der Konsul eine Kostengutsprache ab. 
 
Ebenfalls am 20. Mai 2005 wurden die Eltern von Z.________, X.________ und Y.________, informiert. Diese baten die Sektion konsularischer Schutz am 24. Mai 2005 um grösstmögliche Hilfe und erklärten sich bereit, sich an den Kosten einer Suche zu beteiligen. Hierauf ersuchte die Sektion konsularischer Schutz die Schweizer Botschaft in Santiago de Chile am 25. Mai 2005, den Druck auf die lokalen Behörden zu erhöhen und den Einsatz eines Suchhelikopters in die Wege zu leiten. Am 26. Mai 2005 teilte der Konsul mit, dass die Suche aufgrund des schlechten Wetters habe eingestellt werden müssen, sobald möglich aber ein Helikopter eingesetzt werde. Am 27. Mai 2005 musste die Suche aufgrund des hereinbrechenden Winters eingestellt werden. 
 
Danach nahmen die Eltern über eine Freundin ihres Sohnes direkt mit den zuständigen Behörden in Chile Kontakt auf. Anfangs 2006 reisten die Eltern nach Chile, um die Wiederaufnahme der Suche nach ihrem Sohn zu veranlassen. Diese wurde am 8. Februar 2006 fortgeführt. Gleichentags wurden die sterblichen Überreste von Z.________ sowie dessen Pass im Vale de Turbio gefunden. Bei der Leiche fand man eine handschriftliche Notiz, in der Z.________ festgehalten hat, nicht verunfallt, sondern ermordet worden zu sein. Gemäss einer E-Mail der chilenischen Staatsanwaltschaft vom 15. März 2006 an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Eltern wird hinsichtlich der Todesursache ein Einfluss Dritter ausgeschlossen. Laut Autopsiebericht vom 22. Februar 2006 ist die Todesursache unbestimmt. 
 
Mit einer Eingabe vom 26. September 2008 an die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten machten die Eltern geltend, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei für das Verhalten ihrer Behörden gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) zur Verantwortung zu ziehen. Zur Begründung führten sie aus, die Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile und der Sektion konsularischer Schutz des EDA hätten bei der Suche nach ihrem in Chile vermissten Sohn nicht pflichtgemäss gehandelt, so dass dieser nicht rechtzeitig habe gefunden werden können und in der Folge gestorben sei. Ein Begehren um Schadenersatz oder Genugtuung wurde nicht gestellt. 
 
Die Eingabe wurde am 2. Februar 2009 zwecks Prüfung einer allfälligen Staatshaftung zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) überwiesen. Dieses forderte die Eltern auf, ihr Gesuch zu präzisieren und insbesondere anzugeben, ob und in welcher Höhe Schadenersatz oder Genugtuung verlangt würden. 
 
Am 10. März 2009 machten die Eltern Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 210'149.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000'000.-- geltend. Mit Verfügung vom 4. August 2009 wies das Eidgenössische Finanzdepartement das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vom 26. September 2008 wegen verspäteter Eingabe und damit Verwirkung der Ansprüche ab. 
 
Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern am 14. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 16. Juni 2011 abgewiesen wurde. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Eidgenössische Finanzdepartement anzuweisen, auf das Staatshaftungsbegehren einzutreten. 
 
Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf dem Gebiet der Staatshaftung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 10 Abs. 1 VG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
1.2 Das Finanzdepartement ist wegen der materiellen Natur der Verwirkung (Urteil 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 1; BGE 118 II 447 E. 1) zu Recht auf das geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren eingetreten und hat dieses jedoch abgewiesen. Der damit an sich gegenstandslose Antrag der Beschwerdeführer, das Eidgenössische Finanzdepartement anzuweisen, auf das Staatshaftungsbegehren einzutreten, führt jedoch entgegen der Auffassung des Departements nicht zum Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde. Denn das Begehren ist aufgrund der Beschwerdeschrift offensichtlich dahingehend zu verstehen, dass die Angelegenheit zur weiteren materiellen Behandlung an das Departement zurückzuweisen sei. 
 
1.3 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 20 VG, Art. 9 BV [Treu und Glauben bzw. Rechtsmissbrauch]). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 6 Abs. 1 VG). Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). 
 
2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildete einzig die Frage, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VG verwirkt sind. 
 
2.3 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die einjährige Verwirkungsfrist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten (oder seines Vertreters) vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen beginne; Kennen-müssen reiche dazu nicht aus. Dem Geschädigten müssten alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet seien, eine Klage zu veranlassen und zu begründen; bei Unterlassungen sei der Zeitpunkt der letzten relevanten Unterlassung massgebend. Kenntnis vom Schaden habe demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung so weit kenne, dass er in der Lage sei, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen; dazu müsse der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennen, die es ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen. Da im Staatshaftungsrecht für den Schaden ausschliesslich der Bund hafte, sei nicht erforderlich, dass der schadenverursachende Beamte identifiziert werden könne. Für die Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs wegen Tötung eines Angehörigen beginne die Verwirkungsfrist hingegen nicht bereits mit der Kenntnis des Todes zu laufen, sondern erst, wenn auch der fehlbare Beamte bekannt sei. Da der Schaden grundsätzlich als Ganzes angesehen werden müsse, sei deshalb für den Beginn des Fristenlaufs sowohl für den Schadenersatz- als auch für den Genugtuungsanspruch die Kenntnis von der Person des fehlbaren Beamten erforderlich. 
 
Diese grundsätzlichen Ausführungen entsprechen Lehre und/oder Rechtsprechung und werden von den Beschwerdeführern anerkannt oder nicht in Frage gestellt. Es kann auf die Ausführungen und Zitate im angefochtenen Urteil (E. 4.1 - 4.4) verwiesen werden. 
 
2.4 Die Beschwerdeführer machten mit Eingabe vom 10. März 2009 eine Genugtuung von Fr. 1'000'000.-- sowie eine Schadenersatzforderung in der Höhe von ca. Fr. 210'149.-- geltend. Die Genugtuung begründeten sie mit dem grossen Schmerz über den Tod ihres Sohnes; als Schaden machen sie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Sohn geltend (Reisekosten für drei Personen nach Chile zur Suche des Vermissten, elektronische Kommunikation, Internetanschlussgebühren, Anschaffung Laptop inklusive Drucker, Anwaltshonorar und die Tätigkeit von Freunden in Chile, Entschädigung für die Familie A.________, Aufwendungen der Gemeinde Lago Verde, Entschädigung für einen zukünftigen chilenischen Anwalt). 
 
2.5 Den Beschwerdeführern wurde am 5. März 2007 in den Räumlichkeiten der Sektion konsularischer Schutz des EDA Einsicht in die Akten der Vertretung in Santiago de Chile sowie der Sektion konsularischer Schutz gewährt. Dabei erhoben sie Vorwürfe gegen die chilenische Justiz und zwei Mitarbeitende der Schweizer Vertretung in Santiago de Chile, den damaligen Konsul und dessen Sekretärin. Zudem sollen sie angegeben haben, über Beweismaterial zu verfügen, um den aus ihrer Sicht fehlbaren Justizbehörden den Prozess zu machen. Sie seien der Auffassung, dass das Leben ihres Sohnes hätte gerettet werden können, wenn die verantwortlichen Stellen richtig und rascher gehandelt hätten. In einer E-Mail vom 16. März 2007 zuhanden des Rechtsdienstes des EDA legten die Beschwerdeführer dar, der damalige Konsul habe eine ganze Anzahl Unterlassungen begangen und Forderungen von Eltern und EDA nicht ausgeführt; zudem habe er den Datenschutz gebrochen und der lokalen Staatsanwaltschaft in Chile Falschangaben gemacht. Ihr Sohn würde leben, wenn als Konsul eine verantwortungsvolle Person eingesetzt gewesen wäre. 
 
Am 31. August 2007 fand eine Sitzung zwischen Vertretern des EDA und den Beschwerdeführern statt. An dieser verlangten Letztere die Unterstützung bzw. eine Intervention der Botschaft beim gerichtsmedizinischen Institut, wo die Leiche ihres Sohnes aufbewahrt wurde. Zudem verlangten sie ein Vorgehen gegen die Handlungen und Unterlassungen von Konsul und Botschaftssekretärin sowie die Bekanntgabe der EDA-Mitarbeitenden, die am Entscheid über die Festsetzung des Zeitpunkts beteiligt waren, wann die Beschwerdeführer über die Verschollenheit ihres Sohnes informiert werden sollten. Das EDA oder dessen Mitarbeitende seien für dessen Tod verantwortlich. Wären sie als Eltern sofort über sein Verschwinden informiert worden, hätten sie auf die Sucharbeiten mehr Einfluss nehmen und ihn möglicherweise noch lebend finden können. Der Rechtsdienst des EDA verweigerte die Bekanntgabe der Namen einzelner Mitarbeitender mit dem Hinweis, der fragliche Entscheid sei das Ergebnis einer gemeinsamen Lagebeurteilung zwischen Botschaft und Sektion konsularischer Schutz gewesen und nicht der Entscheid einer einzelnen Person. 
 
Mit Schreiben vom 4. und 5. September 2007 an das EDA erhoben die Beschwerdeführenden erneut Vorwürfe gegen das Vorgehen des Konsuls und dessen Sekretärin. Die Unterlassungen und illegalen Aussagen der Botschaft gegenüber den chilenischen Behörden seien für ihren Sohn tödlich gewesen. Im Übrigen seien sie zur Einsicht gelangt, dass die Identifikation der Personen, die den tödlichen Entscheid - sie so lange nicht zu informieren - gefällt hätten, nicht relevant sei. 
 
2.6 Die Vorinstanz hat daraus den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführer spätestens am 31. August bzw. am 4./5. September 2007 Mitarbeitende des EDA, insbesondere den damaligen Konsul sowie dessen Sekretärin in der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile, deswegen als schadenersatzpflichtig ansahen, weil diese nach der Vermisstmeldung nicht richtig gehandelt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt genügende Kenntnis von der Person des oder der Haftpflichtigen, nämlich des damaligen Konsuls und dessen Sekretärin gehabt hätten. Ebenfalls seien den Beschwerdeführenden zu jenem Zeitpunkt sämtliche Schadensposten, die sie geltend machten, bereits bekannt gewesen. Es handle sich dabei im Wesentlichen um Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vermissten in den Jahren 2005 und 2006 angefallen seien. 
Was den Genugtuungsanspruch anbelangt, werde den konsularischen Mitarbeitern der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile lediglich vorgeworfen, dass diese nicht rechtzeitig gehandelt hätten, der Vermisste deshalb nicht rechtzeitig habe gefunden werden können und deshalb gestorben sei. Die genaue Todesursache, die nicht vollends geklärt werden konnte, möge zwar das subjektive Ausmass des Gefühlsschadens beeinflussen, sei aber für den Beginn des Fristenlaufs nicht massgebend. 
Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführer somit spätestens am 31. August resp. 4./5. September 2007 vom Schaden, vom Tod des Vermissten und von der Person der beiden Mitarbeitenden der Botschaft genügend Kenntnis, um Schaden und Genugtuung auf dem Prozessweg einzufordern. Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 VG habe somit spätestens am 4. September 2007 zu laufen begonnen, weshalb ihre Eingabe vom 26. September 2008 zu spät erfolgt sei. 
 
2.7 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. 
 
Nachdem die Todesursache aufgrund des Autopsieberichts vom 22. Februar 2006 als unbekannt gelten muss, und auch die chilenische Staatsanwaltschaft am 15. März 2006 gegenüber den Beschwerdeführern eine Einwirkung Dritter ausgeschlossen hatte, verfügten die Beschwerdeführer über genügende Kenntnis, um das Staatshaftungsverfahren auch betreffend Genugtuung, bei deren Bemessung allenfalls die Todesursache zu berücksichtigen wäre, einzuleiten. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es für die Einleitung des Staatshaftungsverfahrens nicht darauf an, sämtliche Personen zu kennen, denen allenfalls ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre. Es muss insoweit genügen, dass die von den Geschädigten aus ihrer Sicht in erster Linie als verantwortlich erachteten Personen bekannt sind. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Verweigerung einer Kostengutsprache für den Helikoptereinsatz wurde denn auch vom Konsul ausgesprochen. Inwieweit dessen Entscheid auf Weisungen des EDA zurückzuführen war, kann für die Einleitung des Verfahrens nicht massgebend sein. Dieses dient denn auch dazu, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und die massgebenden Umstände abzuklären. Dass die Beschwerdeführer bis zum 4./5. September 2007 noch nicht über sämtliche vorhandenen in- und ausländischen Akten verfügten, ist nicht entscheidend. Es genügt, dass sie über genügend Unterlagen und Kenntnisse verfügten, um ihr Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen (vgl. Urteil 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3). Ein Gesamtbild aller Todesumstände und aller allenfalls verantwortlicher Beamten ist dazu nicht erforderlich. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die vom EDA rechtsmissbräuchlich geltend gemachte Verwirkung "nicht von Amtes wegen prüfen dürfen". 
 
3.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten am 26. September 2008 ihr Begehren - noch unbeziffert - beim EDA eingereicht. Das Schreiben sei am 2. Februar 2009 zuständigkeitshalber an das EFD weitergeleitet worden. Dazu sei das EDA verpflichtet gewesen, auch wenn es die Ansprüche bereits als verwirkt angesehen hätte. Die Prüfung eines Staatshaftungsgesuchs bzw. eines Schreibens, das ein solches darstellen könnte, und damit auch die Prüfung einer allfälligen Verwirkung falle allein in die Zuständigkeit des EFD. Eine finanzielle Abgeltung sei von den Beschwerdeführern bis zu ihrer Eingabe an das EFD nie ausdrücklich verlangt und vom EDA insbesondere auch zu keinem Zeitpunkt angeboten worden. Am Vorgehen des EDA, das die Beschwerdeführer nach Möglichkeit zu unterstützen versucht habe, sei nichts Rechtsmissbräuchliches zu erkennen. Auch das Schreiben des Vizedirektors des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juli 2008 vermöge keine Ansprüche aus Vertrauensschutz zu vermitteln. Darin werde den Beschwerdeführern lediglich in allgemeiner Weise Auskunft erteilt über den Strafprozess in der Schweiz, die Opferhilfeberatung, die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde und die Staatshaftung; in Bezug auf Letztere werde ausdrücklich festgehalten, dass mangels Kenntnis der genaueren Umstände nicht beurteilt werden könne, ob deren Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben seien. Insgesamt seien somit keine Anzeichen ersichtlich, wonach das EDA die Beschwerdeführer von der rechtzeitigen Eingabe des Staatshaftungsbegehrens abgehalten und sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. 
 
3.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, lässt die Begründung der Vorinstanz keineswegs als bundesrechtswidrig erscheinen. 
Namentlich gehört entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch die Einhaltung der Verwirkungsfrist zu den materiellen Voraussetzungen für eine Staatshaftung; indem das Departement die von den Beschwerdeführern bestrittene Verwirkung bejaht und das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren aus diesem Grund abgewiesen hat, hat es einen materiellen Entscheid gefällt. 
 
Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verwirkung kann jedenfalls weder in den Schreiben und dem Vorgehen der Behörden noch der Intervention der Bundesrätin erblickt werden. Zudem sind diese Handlungen zum grössten Teil erst nach Einreichung des Gesuches erfolgt. Was das Schreiben des Vizedirektors des Bundesamtes für Justiz anbelangt, so besteht keine Verpflichtung, im Rahmen allgemeiner Ausführungen und ohne konkreten Anlass auf eine allenfalls bestehende Verwirkungsfrist hinzuweisen; dass eine solche besteht, muss - wie bei anderen finanziellen Ansprüchen - vielmehr allgemein angenommen und als bekannt vorausgesetzt werden. Die Beschwerdeführer haben selber dafür zu sorgen, dass sie die gesetzlichen Verwirkungsfristen wahren können; eine Verpflichtung von Amtsstellen, auf einen allenfalls drohenden Ablauf einer Verwirkungsfrist hinzuweisen, besteht nicht (vgl. Urteil 2C_3/2005 vom 10. Januar 2007 E. 6.6). 
 
Nicht zu beanstanden ist auch das Vorgehen des Departements, vor dem (materiellen) Entscheid über die Verwirkung zunächst eine nähere Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche zu verlangen. 
 
Dass das Finanzdepartement sodann in seiner Vernehmlassung noch beifügt, es wäre rückblickend aus Rücksicht auf die Beschwerdeführer geboten gewesen, die Schadenersatzansprüche "auch materiell zu würdigen" und so ihrem legitimen Bedürfnis nach einer Untersuchung der Ereignisse Rechnung zu tragen, ändert nichts daran, dass bei Einreichung des Gesuches die Ansprüche verwirkt waren. 
 
4. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Küng