Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_12/2013 
 
Urteil vom 1. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 28. November 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der 1962 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste gemäss eigenen Angaben am 4. Oktober 2000 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Der Aufforderung zur Ausreise kam er nicht nach, sondern heiratete am 12. September 2001 eine 1959 geborene Schweizer Bürgerin, welche zwei Jahre zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte, seither teilweise gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht und bis im April 2010 verbeiständet war. Gestützt auf diese Beziehung erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 23. November 2006 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. 
Nachdem X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt hatte, beauftragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Stadtpolizei Zürich mit der Überprüfung der ehelichen Gemeinschaft. Aufgrund der Erkenntnisse dieser Überprüfung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. August 2010 die Niederlassungsbewilligung von X.________. Es begründete dies im Wesentlichen damit, die Verbindung zwischen X.________ und seiner schweizerischen Gattin sei von Anfang an nur eine Scheinehe gewesen. 
Die von X.________ eingereichten Rechtsmittel gegen die Widerrufsverfügung des Migrationsamtes wurden von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 11. Mai 2011) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 30. November 2011) abgewiesen. Mit Urteil 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht jedoch eine von X.________ eingereichte Beschwerde gut, und es wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erachtete im Wesentlichen die vorinstanzliche Begründung als unzureichend: Die vom Verwaltungsgericht als zentral eingeschätzte Aussage der Ehefrau, es habe sich bei der Eheschliessung um einen "Deal" gehandelt (Betreuungsleistungen gegen Verschaffung des Aufenthaltsrechts), genüge zur Annahme einer Scheinehe nicht, da dieser Umstand jedenfalls nicht von vornherein ausschliesse, dass trotzdem eine Lebensgemeinschaft gewollt sei und tatsächlich gelebt werde. Eine ergänzende Berücksichtigung der weitergehenden Sachverhaltsfeststellungen des Migrationsamtes und der Sicherheitsdirektion sei aus prozessualen Gründen nicht möglich. 
Mit Urteil vom 28. November 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ erneut ab, worauf sich dieser mit Eingabe vom 4. Januar 2013 ein weiteres Mal beim Bundesgericht beschwert. 
 
2. 
Die von X.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2012 erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden kann: 
 
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt unter anderem für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1 f. S. 151; Urteile 2C_505/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1 und E. 2.2; 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss noch formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweis). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 BGG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). 
 
2.2 Im Urteil 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5 hielt das Bundesgericht fest, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor der Eheschliessung aufgrund seines rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs mit der Wegweisung konfrontiert sah, zu Recht als Indiz für das Bestehen einer Scheinehe gewertet (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). In ihrem Entscheid vom 28. November 2012 stellte die Vorinstanz weitere einschlägige Indizien fest: So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar bis zu einer zwischenzeitlichen Trennung im Jahr 2007 zusammengelebt, doch hätten sie stets getrennte Schlafzimmer und Kassen gehabt. Gemeinsame Ferien hätten sie noch nie gemacht und auch die Mahlzeiten hätten sie kaum jemals zusammen eingenommen. Über das Vorleben des jeweils anderen Gatten, namentlich über die Kindheit und den beruflichen Werdegang, hätten sie nur sehr marginale Kenntnisse vorweisen können. Betreffend die verbindenden Freizeitaktivitäten habe der Beschwerdeführer zwar von Spaziergängen und Gesprächen sowie vom gemeinsamen Fernsehen berichtet; die Ehefrau habe dagegen angegeben, dass überhaupt keine gemeinsamen Hobbys bestanden hätten und sie nie auch nur zusammen auswärts essen oder ins Kino gegangen seien. Unterschiedliche Angaben hätten die Ehegatten auch bezüglich ihrer intimen Beziehung gemacht: Während der Beschwerdeführer angegeben habe, es sei immer wieder gelegentlich zu Geschlechtsverkehr gekommen, habe seine Gattin erklärt, dass es nur zu Beginn der Ehe zu Intimitäten gekommen sei. Schliesslich hielt das Verwaltungsgericht auch fest, der Beschwerdeführer übernachte an drei von sieben Wochentagen an seinem Arbeitsort. 
 
2.3 Aufgrund der obenstehenden, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.1 hiervor) Ausführungen erhellt, dass es in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin von Beginn weg an elementaren Bestandteilen einer echten und ernst gemeinten Lebensgemeinschaft fehlte. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, lässt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) erscheinen; er stellt ihnen bloss in appellatorischer Weise seine eigene Darstellung des Sachverhalts entgegen. Darüber hinaus ergibt sich aus seinen Ausführungen sogar, dass er sich nach seiner vorübergehenden Rückkehr in die eheliche Wohnung mittlerweile erneut von seiner Gattin getrennt hat. Dass er die Ursache hierfür im "dauernde[n] Zusammensuchen von Papieren für das Fremdenverfahren und de[m] Auskunftsanspruch der Ausländerbehörde" sieht, überzeugt ebenso wenig wie seine Behauptungen, wonach das getrennte Schlafen heute allgemein weit verbreitet sei, wenn ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe, und gemeinsame Ferien von ihm und seiner Gattin ausschliesslich an fehlenden finanziellen Mitteln gescheitert seien. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es handle sich bei der Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau um eine Scheinehe, nicht zu beanstanden. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt hat: Hätte die Ausländerbehörde vom Fehlen eines echten Ehewillens zumindest seitens des Beschwerdeführers gewusst, so hätte sie ihm weder die Aufenthaltsbewilligung noch die Niederlassungsbewilligung erteilt. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Rückkehr in die Türkei unverhältnismässig wäre, ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst mit 38 Jahren in die Schweiz gekommen und hat diverse Familienangehörige in der Türkei, insbesondere seine drei Kinder aus erster Ehe. Auch reiste er in den vergangenen Jahren mehrfach ferienhalber in sein Heimatland. Schliesslich kann auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gefolgt werden: Die Schliessung einer Scheinehe bzw. der damit einhergehende Rechtsmissbrauch führen zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 AuG; vgl. Urteile 2C_502/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1; 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da seine Eingabe von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler