Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_538/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Scheinehe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2017 (VB.2017.00187). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der 1982 geborene A.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 14. März 2010 in die Schweiz ein und heiratete hier am 7. April 2010 die 1953 in Sri Lanka geborene B.________, welche über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt. Als Folge dieser Eheschliessung erhielt A.________ hier zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 13. März 2015 die Niederlassungsbewilligung. Wenige Tage später, am 26. März 2015, erstattete B.________ gegen A.________ Anzeige wegen ehelicher Gewalt. Am 8. April 2015 äusserte sie sich in einem Schreiben an das Migrationsamt überdies zu den Umständen ihrer Ehe. Mit Urteil vom 11. Juni 2015 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf sodann fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 26. März 2015 bereits getrennt leben. 
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die vom Betroffenen hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 abgewiesen. Die kantonalen Instanzen gingen jeweils vom Vorliegen einer Scheinehe aus. 
Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 führt der Betroffene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 mitgeteilt wurde. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Stellungnahme. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
2.  
Die vorliegend gegebene Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) schliesst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus (Art. 113 BGG), weswegen auf letztere nicht einzutreten ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ihrerseits offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, zu erledigen ist: 
 
2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zum Vorliegen einer Scheinehe zutreffend wiedergegeben; auf die entsprechenden Ausführungen (E. 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) kann daher an dieser Stelle verwiesen werden.  
In Anwendung von Gesetz und Praxis auf den vorliegenden Einzelfall ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seinen Ehewillen getäuscht. 
Diesbezüglich verweist das Verwaltungsgericht zunächst auf den grossen Altersunterschied zwischen den Gatten: Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre jünger als seine Ehefrau und zudem nur unwesentlich älter als deren Sohn aus erster Ehe. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehe gemäss übereinstimmenden Aussagen durch eine Arbeitskollegin des Beschwerdeführers vermittelt wurde. Ebenso erachtete es das Verwaltungsgericht als auffällig, dass das eheliche Zusammenleben gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichts Dielsdorf nur wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, aufgegeben wurde. Vor allem aber stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Ehefrau ab. Diese gab in einem Schreiben an das Migrationsamt vom 8. April 2015 an, der Ehemann habe oft auswärts bei Kollegen übernachtet, weshalb das Zusammenleben eher eine Wohn- als eine Lebensgemeinschaft gewesen sei; am 20. März 2015 sei der Ehemann schliesslich betrunken nach Hause gekommen und habe erklärt, er habe nun endlich die Niederlassungsbewilligung, weswegen ihm nun "alle am Arsch vorbei gehen" könnten. Anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei gab die Ehefrau weiter an, sie habe nie gemeinsame Ferien mit dem Beschwerdeführer verbracht und dieser habe auch nie ihre Familie kennengelernt; selbst ins gemeinsame Heimatland seien sie jeweils getrennt gereist. Auch kannte sie weder den Namen ihrer Schwiegereltern noch wusste sie, ob der Beschwerdeführer Geschwister hat. Gemeinsam verbrachte Zeit zu Hause habe es ebenso wenig gegeben wie gemeinsamen Ausgang. Eine intime Beziehung sei nur am Anfang der Ehe gepflegt worden. Zudem werde sie vom Beschwerdeführer geschlagen; besonders schlimm sei es, seit er die Niederlassungsbewilligung erhalten habe. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt dagegen im Wesentlichen die von seiner Ehefrau beschriebenen gewalttätigen Übergriffe sowie den von ihr behaupteten übermässigen Alkoholkonsum in Abrede; das Strafverfahren gegen ihn sei am 10. Juli 2015 sistiert worden. Die häufigen nächtlichen Abwesenheiten seien zudem auf seine nächtlichen Schichteinsätze zurückzuführen. Ein Ehewille habe sehr wohl bestanden, doch sei die Beziehung mit dem Einzug des Sohnes aus erster Ehe der Beschwerdeführerin schwierig geworden. Der Hinweis der Vorinstanz auf den grossen Altersunterschied sei willkürlich, rückständig, sexistisch, frauenverachtend und diskriminierend; der gegenwärtige Präsident von Frankreich habe schliesslich auch eine 24 Jahre ältere Ehegattin. Im Übrigen habe das kantonale Migrationsamt bereits in den Jahren 2009/2010 Abklärungen bezüglich einer Scheinehe vorgenommen und schliesslich dennoch die Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert.  
 
2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht und sind namentlich nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder ihre Schlussfolgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (Art 105 Abs. 1 und 2 BGG) :  
Zunächst ist seinen Ausführungen entgegen zu halten, dass die Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter. Ebenfalls nicht von massgeblicher Bedeutung ist im Zusammenhang mit der hier einzig im Streit liegenden Fragestellung der Scheinehe, ob sich die von der Ehefrau beschriebenen gewalttätigen Übergriffe aus strafrechtlicher Sicht rechtsgenüglich nachweisen lassen oder nicht bzw. ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert wurde. Gleiches gilt für den behaupteten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. 
Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesamtumstände der Beziehung, namentlich die Vermittlung der Ehe, die geringfügigen Berührungspunkte, das getrennte Verbringen von Ferien im gemeinsamen Heimatland, das weitgehende wechselseitige Fehlen von Kenntnissen über die angestammte Familie des jeweiligen Partners sowie die zeitliche Koinzidenz von Trennung und Erhalt der Niederlassungsbewilligung den Schluss zulassen, dass jedenfalls seitens des Beschwerdeführers von Anfang an kein echter Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft bestand. Dabei ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis - auch den grossen Altersunterschied der Gatten in die Gesamtwürdigung der Umstände miteinbezog. 
 
2.4. Gemäss dem Obenstehenden ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht erfolgt. Dies schliesst die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein aus (Urteile 2C_332/2016 vom 13. September 2016 E. 2.4; 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.7 m.w.H.), weshalb auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler