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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_932/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herr B.________, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kanton 
St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahme 
(prozeduraler Aufenthalt/Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 15. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ (Ghanaer, 1999) reiste am 4. Oktober 2008 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Diese heiratete am 24. September 2007 in ihrer Heimat einen Schweizer Bürger. Sie reiste zusammen mit ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung zum Ehemann in die Schweiz ein; in der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG erteilt, der Sohn erhielt seinerseits gestützt darauf eine entsprechende Bewilligung. Nachdem der Ehemann die Schweiz verlassen hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Bewilligungen von Mutter und Sohn. Die Beschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Departement) war erfolglos; der Entscheid erwuchs danach in Rechtskraft, weshalb das Migrationsamt eine Ausreisefrist ansetzte. In der Zwischenzeit hat A.________ allerdings unzählige Wiedererwägungsgesuche gestellt, Fristen verpasst und wiederum Wiedererwägungsgesuche gestellt (für den ausführlichen Sachverhalt bis Ende 2014 vgl. Urteil 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014). Am 9. April 2015 beantragte A.________ beim Migrationsamt, es sei festzustellen, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unzumutbar und/oder unmöglich. Das Begehren wurde in der Folge als rechtsmissbräuchlich abgewiesen.   Dagegen wurden wiederum kantonale Rechtsmittel ergriffen, verspätet eingereicht und zurückgezogen. Am 16. Juli 2015 ersuchte A.________ um wiedererwägungsweise Beurteilung des Gesuchs um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts während des Rekursverfahrens. Das Departement trat darauf am 20. Juli 2015 sowie auf weitere Gesuche vom 3., 7. und 10. August 2015 am 11. August 2015 nicht ein. Die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 15. September 2015 ab. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde samt dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 BGG) entscheidet. 
Nach Art. 42 Abs. 7 BGG sind Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig. Bereits im Urteil 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Prozessführung des Vertreters des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich und trölerisch ist, dient sie doch nur dazu, den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen die - nach der verpassten Beschwerdefrist - rechtskräftig gewordene Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts wieder zu öffnen. Die Vorinstanz hat sich - zu Recht - auf diese Ausführungen gestützt. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Prozessvertreter keine Ausführungen, welche in der Sache etwas ändern würden. 
 
3.  
 
 Damit wären die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Allerdings hat derjenige, der unnötige Kosten verursacht, diese zu bezahlen (Art. 66 Abs. 3 BGG), was hier dazu führt, dass sie dem Rechtsvertreter aufgrund seiner rechtsmissbräuchlichen und querulatorischen Prozessführung zu belasten sind (vgl. Urteil 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B.________, auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass