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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.347/2002 /sta 
 
Urteil vom 25. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Providoli, Route de Sion 3, 3960 Siders, 
 
gegen 
 
1. Emil Knubel, Präsident des Kreisgerichtes Oberwallis für den Bezirk Visp, 
2. Vereinigung B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig, Kapuzinerstrasse 23, Postfach, 
3900 Brig-Glis, 
3. Bank C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Pont, av. Château de la Cour 4, 3960 Siders, 
4. Vereinigung D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Perrig, Bahnhofstrasse 14, 3900 Brig-Glis, 
5. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Roten, Sonnenstrasse 8, 3900 Brig-Glis, 
 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp, 
Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp, Burgenerhaus, 3930 Visp. 
 
Ablehnungsbegehren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 21. März 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Präsident des Kreisgerichtes Oberwallis für den Bezirk Visp liess am 11. März 2002 über den Informationsdienst der Kantonspolizei Wallis den Medien folgende Mitteilung zukommen: 
"Vor dem Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp findet am 21. März 2002, um 08:30 Uhr, die Hauptverhandlung im Strafverfahren Staatsanwaltschaft Oberwallis und verschiedene Zivilkläger gegen XY statt. Einem ehemaligen Geschäftsstellenleiter einer Bank und Kassier verschiedener Vereinigungen wirft die Anklage Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung vor. Die Verhandlung ist öffentlich. 
 
Visp, 11. März 2002 Der Präsident des Kreisgerichtes: Emil Knubel" 
Gestützt darauf erschien im Walliser Boten am 13. März 2002 folgende Mitteilung: 
"Bankier vor Gericht 
Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung 
 
Das Bezirksgericht teilt mit: vor dem Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp findet am 21. März 2002, um 08:30 Uhr die Hauptverhandlung im Strafverfahren Staatsanwaltschaft Oberwallis und verschiedene Zivilkläger gegen einen ehemaligen Geschäftsleiter einer Bank und Kassier verschiedener Vereinigungen statt. 
Die Anklage wirft ihm Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung vor. Die Verhandlung ist öffentlich. 
 
Der Präsident des Kreisgerichtes: Emil Knubel" 
Am 18. März 2002 stellte X.________, auf dessen Prozess sich die angeführte Pressemitteilung bezieht, ein Ablehnungsbegehren gegen Emil Knubel. 
 
Am 21. März 2002 lehnte das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp ohne Mitwirkung von Präsident Knubel das Ausstandsbegehren ab. Gleichentags verurteilte es in voller Besetzung X.________ wegen wiederholter Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs und wiederholter Urkundenfälschung zu 24 Monaten Zuchthaus. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Juni 2002 wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV beantragt X.________, den Entscheid des Kreisgerichts vom 21. März 2002 über das Ablehnungsbegehren aufzuheben. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gegen das Strafurteil vom 21. März 2002 zuzuerkennen. 
C. 
Mit Verfügung vom 9. August 2002 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung zur Zeit ab. 
D. 
Die Bank C.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Vereinigung "D.________" verzichtet auf Vernehmlassung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp verweist auf seinen Entscheid und verzichtet auf weitere Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen selbständigen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer, dessen Ablehnungsbegehren gegen den Kreisgerichtspräsidenten abgewiesen wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch den Artikel im Walliser Boten vom 13. März 2002 sei er in einer die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzenden Weise vorverurteilt worden, die einen fairen Prozess gegen ihn verunmöglicht habe. Dieser Artikel stütze sich auf die Pressemitteilung von Kreisgerichtspräsident Knubel vom 11. März 2002. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts im angefochtenen Entscheid hätte Kreisgerichtspräsident Knubel der Presse nach Art. 27 Abs. 2 des Organisationsreglementes der Walliser Gerichte vom 4. Mai 1999 (ORG) nur eine blosse Tagungsliste, nicht eine Pressemitteilung abgeben dürfen. Indem er grobfahrlässig eine Pressemitteilung direkt an die Medien habe abgeben lassen, habe er die gestützt darauf in der Presse erschienene Vorverurteilung und die dadurch bewirkte "Hexenjagd" gegen ihn zu verantworten. Das lasse Kreisgerichtspräsident Knubel als befangen erscheinen, weshalb seine Mitwirkung am Strafverfahren Art. 30 Abs. 1 BV verletze. 
2.2 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a). 
2.3 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 117 Ia 170 E. 1; 116 Ia 14 E. 3; 114 Ia 50 E. 2b). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Abgabe einer Pressemitteilung über die bevorstehende Verhandlung gegen den Beschwerdeführer habe Kreisgerichtspräsident Knubel Art. 27 ORG verletzt. Damit wirft er dem Kreisgericht, welches das Vorgehen Knubels schützte, eine einfache Gesetzesverletzung vor, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten. Zu Recht erhebt er in diesem Zusammenhang übrigens keine Willkürrüge: Nach Art. 27 Abs. 1 lit. a ORG kann der Richter, wenn besondere Umstände dies erfordern, eine Pressemitteilung erlassen. Dass Gerichtspräsident Knubel im vorliegenden Fall, in welchem es immerhin unter anderem auch um Vermögensdelikte zu Lasten von öffentlichrechtlichen (Vereinigung B.________) und religiösen oder gemeinnützigen Vereinigungen ("Vereinigung D.________", "Vereinigung F.________") geht, die Presse über die bevorstehende Hauptverhandlung informierte, ist unter Willkürgesichtspunkten keinesfalls zu beanstanden. 
3.2 Unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung ist die Pressemitteilung von Gerichtspräsident Knubel ebenfalls nicht zu beanstanden. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weshalb es durchaus im Sinne dieser Bestimmungen liegt, die Öffentlichkeit über die Presse in geeigneter Form über bevorstehende Gerichtsverhandlungen zu informieren. Dass dies bei gewissen Prozessen zu einem grossen Publikumsandrang führt, der vom Angeklagten als unangenehm empfunden werden mag, ist eine notwendige Folge des konventions- und verfassungsrechtlich festgeschriebenen Öffentlichkeitsprinzips, die vom Angeklagten hinzunehmen ist. Dass die Pressemitteilung inhaltlich nicht korrekt oder gar vorverurteilend wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb diese Pressemitteilung ihren Verfasser, Gerichtspräsident Knubel, befangen erscheinen lassen könnte. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 
3.3 Es kann unter diesen Umständen keine Rede davon sein, dass Gerichtspräsident Knubel allfällige hetzerische oder den Beschwerdeführer vorverurteilende Presseartikel zu verantworten hätte und deswegen als befangen gelten müsste. Die Kritik des Beschwerdeführers am Artikel des Walliser Boten ist im Übrigen ohnehin unbegründet bzw. stark übertrieben, handelt es sich doch dabei im Wesentlichen um die wörtliche Wiedergabe der Pressemitteilung, welche von der Redaktion mit Titel und Untertitel versehen wurde. Es wird dadurch zwar der (falsche) Eindruck erweckt, die Titel stammten auch von Gerichtspräsident Knubel, es wird indessen nirgends ausgeführt oder auch nur angedeutet, die Schuld des Angeklagten stehe bereits fest. Es kann keine Rede davon sein, dass dieser Artikel zu einer "Hexenjagd" gegen den Beschwerdeführer aufrief. Völlig unerfindlich ist schliesslich, inwiefern sich der Beschwerdeführer über den nach der erstinstanzlichen Verurteilung erschienenen Zeitungsartikel aufhält, in welchem der Verfasser u.a. zum Ausdruck bringt, dass er die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Gefängnisstrafe für angemessen hält. Zu einem solchen Kommentar war der Verfasser schon aufgrund von Art. 17 BV ohne weiteres befugt. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 OG). Ausserdem hat er der Bank C.________, die eine substanzielle Vernehmlassung einreichte, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat der Bank C.________, Genf, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Oberwallis und dem Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: