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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
8C_429/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, Bosnien-Herzegowina, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adil Draganovic, 
Bosnien-Herzegowina, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2018 
(C-6355/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das Bundesverwaltungsgericht die (Renten-) Leistungen der Invalidenversicherung verweigernde Verfügung vom 13. September 2017 der Beschwerdegegnerin bestätigte, 
dass es dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die IV-Stelle habe zur Festlegung des Arbeitsfähigkeitsgrades in einer dem Leiden angepassten Erwerbstätigkeit zu Recht massgeblich auf das durch Ausführungen von Dr. med. B.________, insbesondere jenen vom 9. März 2016, ergänzte bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2016 abgestellt, was endlich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % geführt habe, 
dass der Beschwerdeführer das Abstellen auf die Expertise zwar für unzulässig erachtet, 
dass er es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern sie auf einer die Untersuchungsmaxime verletzenden unzureichenden medizinischen Befunderhebung beruhen soll; allein aus dem Umstand, dass die Gutachter die von ihm geltend gemachten Schmerzen als nicht zu 100 % objektivierbar bezeichneten, kann nichts Derartiges abgeleitet werden, 
dass er auch sonst nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb dem Gutachten ein Rechtsmangel anhaften soll, 
dass der Beschwerdeführer überdies auch nicht hinreichend darlegt, weshalb die von der Vorinstanz auf der Grundlage sämtlicher in den Akten liegenden Arztberichte vorgenommene Einschätzung der leidensbedingt objektiv zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf einer qualifiziert unzutreffenden, das heisst willkürlich erfolgten (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153), Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen soll; lediglich pauschal auf zu seinen Gunsten sprechende Stellungnahmen zu verweisen und die anderen für falsch zu bezeichnen, reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel