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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_15/2010 
 
Urteil vom 1. März 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2009. 
 
in Erwägung, 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den mit rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Luzern vom 4. Dezember 2003/21. Januar 2004 bejahten Rentenanspruch des 1957 geborenen, nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz (mit Erwerbstätigkeit vor allem in Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben sowie als Hauswart) im Dezember 2005 in den Kosovo zurückgekehrten B.________ mit Verfügung vom 20. November 2007 revisionsweise von einer ganzen auf eine halbe Rente (samt vier Kinderrenten) herabgesetzt hat, 
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des B.________ mit Urteil vom 3. Dezember 2009 abgewiesen hat, 
dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Revisionsverfügung vom 20. November 2007 seien aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zur Fortzahlung einer ganzen Invalidenrente zu verpflichten, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, und eine letztinstanzliche Ergänzung oder Korrektur der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung dem Bundesgericht verwehrt ist, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass dem ansatzweise erkennbaren formellen Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Art. 6 ZIff. 1 EMRK) mangels eines bereits im erstinstanzlichen Verfahren klar und unmissverständlich gestellten Parteiantrags nicht stattzugeben ist (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38 f.; ferner SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1, I 573/03 E. 3.7.1; SVR 2008 IV Nr. 56 S. 184, I 98/07 E. 3.2), 
dass die für die Beurteilung der umstrittenen Rentenherabsetzung massgebenden Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt werden, weshalb darauf verwiesen wird, 
 
dass die Vorinstanz in umfassender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gekommen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten (Diagnosen: chronisches Lumbalsydnrom; chronisches Cervikal- bzw. Cervikobrachialsyndrom [bei entsprechenden degenerativen Veränderungen und Discopathien]; ferner somatoforme Schmerzstörung und mässig depressives Zustandsbild) seit der Verfügung vom 21. Januar 2004 in körperlicher Hinsicht wesentlich verbessert hat und ab April 2007 anstelle der bisherigen vollen Arbeitsunfähigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in eher leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten gegeben ist, 
dass die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und das funktionelle Leistungsvermögen im rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert haben, tatsächlicher Natur ist, soweit auf einer Würdigung der ärztlichen Einschätzungen und Stellungnahmen beruhend (BGE BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; 135 V 201 E. 4.3 S. 204 mit Hinweis), und daher einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (vgl. oben), 
dass sich die Einwände der Versicherten auf eine im Rahmen der Überprüfungsbefugnis von Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken und weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, willkürlich (Art. 9 BV) oder in Verletzung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396 und E. 4.1 S. 400; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) - insbesondere des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. statt vieler 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009, E. 2.2 mit Hinweis) und der Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (dazu im Einzelnen: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28, I 362/99 E. 4, mit Hinweisen) - getroffen worden sein soll, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und namentlich weitere Beweismassnahmen ausser Betracht fallen, 
dass die Vorinstanz schliesslich aufgrund der gegebenen Umstände zu Recht die Zulässigkeit eines sog. Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137) zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades bejaht und letzteren zutreffend auf 50 % beziffert hat, weshalb die revisionsweise Herabsetzung des Rentenanspruchs auf eine halbe Invalidenrente zu bestätigen ist, 
 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. März 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz