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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_957/2009 
 
Urteil vom 9. Dezember 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 9. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch der 1950 geborenen, zuletzt vom 1. Januar 2000 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung auf Ende Juni 2007 vollzeitlich in der Firma R.________ AG tätig gewesenen L.________ mit Verfügung vom 31. März 2008 mangels Invalidität (Invaliditätsgrad: 0 %) verneint hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Oktober 2009 abgewiesen hat (Invaliditätsgrad: 5 %), 
dass L.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 31. März 2009 sei ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Streitsache zwecks "Neubeurteilung an die Vorinstanz" zurückzuweisen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, und eine letztinstanzliche Ergänzung oder Korrektur der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung dem Bundesgericht verwehrt ist, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar ist und das Bundesgericht diesbezüglich nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), 
dass gemäss vorinstanzlicher Feststellung die für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG) massgebende Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) trotz rheumatologischen und psychischen Leiden (chronisches lumbal und cervicothorakal akzentuiertes Panvertebralsyndrom, ICD-10: M54.0, mit/bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Osteopenie, Fehlstatik bei Übergewicht und Dekonditionierung; psychiatrisch: Verhaltensauffälligkeit bei anderorts klassifizierten Erkrankungen [lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Osteoporose], ICD-10: F54) in körperlich leichten Tätigkeiten mit wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen 100 % beträgt, 
dass das kantonale Gericht diese - vom Bundesgericht lediglich im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 BGG überprüfbare - Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) gestützt auf die Einschätzung im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.________ (Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin) und F.________ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 27. Dezember 2007 sowie die abschliessende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Januar 2008 getroffen hat, 
dass es im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) sachbezogen und - zulässigerweise - auch unter Mitberücksichtigung der Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit Hinweisen) einlässlich begründet hat, weshalb es dem Gutachten vom 27. Dezember 2007 beweismässig ausschlaggebendes Gewicht beimisst und seines Erachtens die Berichte der behandelnden Dres. med. B.________ (vom 4. Juli 2007 [Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation]), H.________ (vom 4. April 2008 [Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie]) und O.________ (vom 16. Mai 2007, ferner Schreiben vom 3. Februar und 10. März 2008 [Hausarzt]) keine ernsthaften Zweifel an dessen Schlüssigkeit zu begründen vermögen, 
dass sich die Einwände der Versicherten auf eine im Rahmen der Überprüfungsbefugnis von Art. 105 BGG unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken und in keiner Weise dargetan und ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, willkürlich (Art. 9 BV) oder in Verletzung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396 und E. 4.1 S. 400; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erfolgt sein soll, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist, 
dass die gegen die vorinstanzliche Bezifferung des Invalideneinkommens auf Fr. 44'200.- (entspricht zugleich dem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen [Valideneinkommen]) vorgebrachte Rüge, es sei zu Unrecht ein leidensbedingter Abzug von bloss 5 % statt "mind. 25 %" gewährt worden, das Ergebnis nicht zu Gunsten der Versicherten zu ändern vermag, zumal nichts vorgebracht wird, was auf einen vorinstanzlichen Ermessensmissbrauch oder eine sonst rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung schliessen liesse (vgl. oben), 
dass im Übrigen selbst ein Abzug von 25 % offensichtlich zu keinem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führte, und ein höherer Abzug nach der Rechtsprechung - von welcher abzurücken kein Anlass besteht - generell ausser Betracht fällt (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 und 6 S. 327 ff., mit Hinweisen), 
dass der fehlende Rentenanspruch umso deutlicher ins Auge springt, als mit der Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 44'200.- bereits eine 13%ige Kürzung des statistischen Durchschnittslohns vorgenommen wurde (2007: Fr. 50'931.29 = Fr. 4'019.- [BSV-Lohnstrukturerhebungen 2006, TA1, TOTAL, Frauen/Anforderungsniveau 4] x 41.7/40 [wöchentliche Arbeitszeit] x 12 x 1.013 [Nominallohnentwicklung Frauen 2006-2007]), nach der Rechtsprechung jedoch bloss eine Reduktion um 8 % (13 %-5 %) zulässig wäre (BGE 135 V 297; vgl. ferner auch Urteil 8C_484/2008 vom 4. Juni 2009 E. 5.2.2), 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Dezember 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz