Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_37/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 betreffend Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung", 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Postaufgabe 22. Januar 2014) "Abstimmungsbeschwerde" in Sachen Volksabstimmung über die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" eingereicht hat; 
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass der Beschwerdeführer vorgängig vor seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung hätte führen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); 
dass somit bereits aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Beschwerde angegebenen Adresse wohl Stimmberechtigter im Kanton St. Gallen ist, weshalb seine Eingabe an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen wird; 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Eingabe vom 21. Januar 2014 wird an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli