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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_230/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 19. März 2014) gegen den Entscheid vom 5. März 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das Beschwerden des Beschwerdeführers gegen seine (am 18./20. Februar 2014 gestützt auf Art. 429 und 434 ZGB bis zum 18. März 2014 ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht (auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers) erwog, der an einer ... leidende, im Zustand der ausgeprägten ... mit ... eingewiesene Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er andernfalls die Medikamente nicht einnehmen und sich selbst gefährden würde, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die fürsorgerische Unterbringung samt Behandlung auf Grund des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts vom 5. März 2014 längstens bis zum 18. März 2014 gedauert hat, 
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde (19. März 2014) bereits beendigten Massnahmen (auf Grund des Entscheids vom 5. März 2014) durch diese Massnahmen nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids mehr besitzt (BGE 109 II 350), 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann