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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_74/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Klinik B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2022 (ZK1 22 194) und das Dispositiv des Entscheides des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2023 (ZK1 23 11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2022 ärztlich in der Klinik B.________ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 ab (ZK1 22 194). 
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend eine Behandlung ohne Zustimmung ab (ZK1 22 206). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Kantonsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend sein Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung als gegenstandslos ab, nachdem die Klinik dem Kantonsgericht mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer gleichentags entlassen werde (ZK1 23 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Kantonsgericht ausserdem eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Anordnung eines Kurzgutachtens als gegenstandslos ab (ZK1 23 8). 
Am 15. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut ärztlich zur Behandlung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 (dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 im Dispositiv eröffnet) wies das Kantonsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab (ZK1 23 11). 
Am 26. Januar 2023 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 29. und 30. Januar 2023 hat er sich mit gewöhnlichen E-Mails an das Bundesgericht gewandt. 
 
2.  
Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung wehren will. Er nennt allerdings den Entscheid nicht, den er anfechten möchte. Soweit er den Entscheid vom 14. Dezember 2022 anfechten möchte, so fehlt ihm dafür ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die damalige fürsorgerische Unterbringung wurde beendet und der Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 aus der Klinik entlassen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2023 betreffend sein Entlassungsgesuch. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid vom 25. Januar 2023 anfechten möchte, so wurde ihm dieser am 26. Januar 2023 erst im Dispositiv eröffnet. Das Dispositiv ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar, sondern erst der vollständig ausgefertigte, d.h. insbesondere eine Begründung enthaltende Entscheid (Art. 112 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann diesen Entscheid vor Bundesgericht anfechten, sobald er ihn erhalten hat. Sofern er ihn in der Zwischenzeit erhalten haben sollte und sich seine E-Mail-Eingaben vom 29. und 30. Januar 2023 darauf beziehen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail, d.h. ohne anerkannte elektronische Signatur, ungültig sind. Auf die E-Mails vom 29. und 30. Januar 2023 kann deshalb nicht eingegangen werden. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg