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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_66/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Diebstahl, Hausfriedensbruch), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Dezember 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 21. Januar und 9. Februar 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 22. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 Am letzten Tag der Nachfrist beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Einerseits macht sie geltend, sie habe nur wegen der vom Staat geschossenen "Böcke" den Rechtsmittelweg beschreiten müssen und sei im Übrigen das Opfer eines äusserst raffinierten Verbrechers geworden. Damit ist sie nicht zu hören, weil grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss bezahlen muss (Art. 62 Abs. 1 BGG). Anderseits bringt sie vor, das einzige Geld, dass sie noch "flüssig" habe, benötige sie für die Renovation der von ihr vermieteten Wohnungen. Soweit dies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein soll, ist es abzuweisen, weil mit der reinen Behauptung, das vorhandene Geld für Renovationen zu benötigen, nicht nachgewiesen werden kann, dass die betroffene Person bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist. 
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn