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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_8/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4F_6/2015 vom 11. Mai 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 27. August 2013 erhobene Berufung mit Urteil vom 20. August 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass das Bundesgericht auf eine von den Gesuchstellern gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 20. August 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2015 nicht eintrat (Verfahren 4D_77/2014); 
dass das Bundesgericht auf ein von den Gesuchstellern gegen den Entscheid vom 20. Januar 2015 gestelltes Revisionsgesuch mit Urteil vom 4. März 2015 nicht eintrat (Verfahren 4F_2/2015); 
dass das Bundesgericht ein von den Gesuchstellern gegen die Urteile 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015 und 4F_2/2015 vom 4. März 2015 gestelltes Revisionsgesuch mit Urteil vom 11. Mai 2015 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4F_6/2015); 
dass die Gesuchsteller gegen dieses bundesgerichtliche Urteil mit Eingabe vom 10. Juni 2015 ein weiteres Revisionsgesuch stellten (Verfahren 4F_8/2015); 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt; 
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann; 
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008); 
dass die Eingabe vom 10. Juni 2015 diesen Anforderungen nicht genügt, da die Gesuchsteller bloss ihren Standpunkt in den vorangehenden Verfahren wiederholen, ihre eigene Sicht der Dinge darlegen und dem Bundesgericht sowie den kantonalen Gerichten verschiedene Rechtsverletzungen vorwerfen, jedoch nur vereinzelt Revisionsgründe anrufen und auch insoweit nicht unter Angabe von Beweismitteln in rechtsgenügender Weise ausführen, inwiefern diese gegeben sein sollen; 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann