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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_74/2017    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
HOTELA Krankenkasse, 
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung 
(Krankentaggeld, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die als Zimmermädchen berufstätige A.________ (geboren 1977) erhielt wegen der Folgen eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms von der Hotela Krankenkasse ab 18. Juni 2012 Taggelder zugesprochen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 stellte die Kasse nach getätigten medizinischen Abklärungen die Leistungen zufolge wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2014 ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2015 bestätigte. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2016 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien ihr auf der Grundlage einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2014 Krankentaggelder zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Streitfrage massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zum Anspruch auf Taggeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen 1.1-1.6 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Im Weitern hat die Vorinstanz unter Würdigung sämtlicher bei den Akten liegenden Arztberichte und medizinischen Stellungnahmen im Einzelnen dargetan, dass "spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.________ am 19. August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag". Zum vor Bundesgericht wiederholten Haupteinwand, in den durch das MRI vom 21. Januar 2014 ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der Zwischenräume C5-6 sowie der Diskushernie C-5-6 und C6-7 sei ein neuer Versicherungsfall zu erblicken, und es hätten deshalb allein gestützt auf die vorhandenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Taggelder zur Ausrichtung gelangen müssen, hat das Sozialversicherungsgericht ebenfalls schon das tatsächlich und rechtlich Erforderliche gesagt. 
Die Beschwerde übersieht die allgemeine Erfahrungstatsache, dass regelmässig und insbesondere für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bei, wie hier ausgewiesen, diskalen Läsionen  ohne Kompression der Nervenwurzel nicht die bildgebenden Verfahren entscheidend sein können, sondern dass es hiebei in erster Linie auf die klinische Untersuchung ankommt. Diese erbrachte gemäss Bericht der Klinik C.________ vom 14. Juli 2014 Folgendes: "Leichte Klopf- und Druckdolenz über der oberen und mittleren HWS. Bewegungen der HWS in sämtliche Richtungen (Lateralflexion, Rotation und Inklination) mit Provokation von Nackenschmerzen. Bizepssehnen-, Radius Periost- und Tricepssehnenreflex symmetrisch auslösbar. Spurling-Test negativ. Beidseits keine motorischen Defizite, keine Hypoästhesie in den unteren Extremitäten. Hoffmann und Trömmer beidseits negativ." Diese als solche von keiner Seite in Zweifel gezogenen Ergebnisse klinischer Prüfung hat Dr. B.________, welcher am 28. November 2013 als Administrativgutachter eine orthopädisch-chirurgische Expertise erstattet hatte, im Einzelnen diskutiert und dahingehend interpretiert, dass "keine objektiven pathologischen Befunde festgestellt" worden seien (Stellungnahme vom 5. Oktober 2014).  
Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf eine wieder erhaltene Arbeitsfähigkeit (im Sinne des funktionellen Leistungsvermögens für die Tätigkeit als Zimmermädchen) schloss, kann ihr sicherlich keine Willkür vorgeworfen werden. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass und inwiefern hierin eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) liegen soll. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). 
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a mit gemäss Abs. 3 summarischer Begründung zu erledigen. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner