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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_794/2012 
 
Urteil vom 31. Oktober 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Abschreibungsentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abschreiben - zufolge Entlassung aus der Klinik - einer Klage des Beschwerdeführers gegen den ihm gegenüber verfügten fürsorgerischen Freiheitsentzug) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht mit der dreifachen Begründung auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, erstens fehle es an einem Antrag, zumal kein Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug ersichtlich sei, zweitens sei die Berufungsfrist auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien abgelaufen und drittens werde der Beschwerdeführer - zufolge seiner Entlassung - durch den vorinstanzlichen Entscheid gar nicht beschwert, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden, je einzeln anzufechtenden (BGE 133 IV 119 E. 6) kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Oktober 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann