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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_113/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Februar 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern eröffnete am 16. August 2014 eine Strafuntersuchung gegen B.A.________ wegen Veruntreuung, Betrug usw. Konkret wird ihm vorgeworfen, er habe als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der C.________ AG unberechtigt Inhaberaktien der D.________ AG im Gesamtwert von rund Fr. 1,6 Millionen unter anderem auf ein Depot seiner Ehefrau A.A.________ bei der Zuger Kantonalbank transferiert. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte und/oder seine Ehefrau am 31. Juli 2013 ein auf sie lautendes Depot bei der E.________ (Filiale F.________) eröffnet und die widerrechtlich beschafften Inhaberaktien der D.________ AG von der Zuger Kantonalbank nach Deutschland auf dieses Depot verschoben hätten. 
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern liess mit Beschlagnahmebefehl vom 15. Juli 2015 das unter dem Namen von A.A.________ bei der E.________ in F.________ eröffnete Depot rechtshilfeweise sperren. Mit als "Beschlagnahme der Inhaberaktien im Depot Nr. xxx der E.________" bezeichnetem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2016 teilte sie A.A.________ die Pfändung bzw. die Beschlagnahme der Vermögenswerte im erwähnten Depot mit. 
 
2.  
A.A.________ erhob am 14. Januar 2016 Beschwerde gegen die Anordnung der Beschlagnahme des erwähnten Depots bzw. den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2016. Das Kantonsgericht Luzern wies mit Beschluss vom 15. Februar 2016 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass gemäss Beschlagnahmebefehl einzig das auf A.A.________ lautende Depot Nr. xxx betroffen sei. Allfällige weitere Konti von A.A.________ bei der E.________ in F.________ seien von der rechtshilfeweise ersuchten Beschlagnahme nicht betroffen, was der Staatsanwaltschaft München mitgeteilt worden sei. Soweit das Girokonto in der Zwischenzeit noch nicht zur freien Verfügung von A.A.________ stehe, habe sie sich an die Staatsanwaltschaft München zu wenden. Was die Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme ihres Depots vorbringe, vermöge die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme nicht in Frage zu stellen. 
 
3.  
A.A.________ führt mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Februar 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin, die sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts kaum auseinandersetzt, vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht ihre Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli