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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_348/2007 /leb 
 
Urteil vom 16. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration 
(als kantonale Fremdenpolizei), Spiegelgasse 6-12, 
4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen 
im Ausländerrecht, vom 26. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1979) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er wurde am 29. Dezember 2006 in Ausschaffungshaft genommen, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. Januar 2007 prüfte und bis zum 28. März 2007 genehmigte. Am 19. März 2007 bewilligte sie eine Haftverlängerung bis zum 27. Juni 2007. Das Bundesgericht bestätigte diese am 16. Mai 2007 (2C_209/2007). 
1.2 Mit Entscheid vom 26. Juni 2007 erklärte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen eine Fortsetzung der Haft um drei Monate, d.h. bis zum 26. September 2007 für "rechtmässig und angemessen". Am 11. Juli 2007 leitete sie ein Schreiben von X.________ an das Bundesgericht weiter, worin dieser um Haftentlassung ersucht. X.________ ergänzte dieses in der Folge. Seine Eingaben - die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln sind (vgl. Art. 132 BGG), da ein Haftentlassungsgesuch verfrüht wäre (Art. 13c Abs. 4 ANAG [SR 142.20]) - erweisen sich als offensichtlich unbegründet und können ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. 
2. 
2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft erfüllt sind; hieran hat sich seither nichts geändert: X.________ weigert sich nach wie vor, nach Algerien zurückzukehren und mit den Behörden seines Landes hierfür Kontakt aufzunehmen, weshalb die Beschaffung seiner Papiere mehr Zeit erfordert. Die entsprechenden Abklärungen laufen noch; der Beschwerdeführer ist inzwischen einer Lingua-Analyse unterzogen worden, deren Resultate noch ausstehen. Er hat erklärt, bei einer Freilassung innert fünf Tagen Reisepapiere beschaffen zu können. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch mit Hilfe der Behörden möglich sein sollte. Den von ihm genannten, nicht weiter präzisierten gesundheitlichen Problemen kann, soweit erforderlich, im Rahmen der Haftbedingungen Rechnung getragen werden. 
2.2 Der Umstand allein, dass sich eine zwangsweise Ausschaffung ohne die Mitwirkung des Betroffenen schwierig gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt den Vollzug seiner Wegweisung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 mit Hinweis). Dieser kann die Haft verkürzen, indem er sich an der Papierbeschaffung beteiligt. 
3. 
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
3.2 Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: