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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_808/2022  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Departement für Volkswirtschaft und Bildung 
des Kantons Wallis, Verwaltungs- und Rechtsdienst, 
Plantaplatz 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Berufsprüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 
2. September 2022 (A1 22 53). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ absolvierte am 11. Mai 2021 die individuelle praktische Arbeit (IPA) des Qualifikationsverfahrens zur Fachfrau Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ) und erzielte dabei die Schlussnote 3.3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 teilte die Dienststelle für Unterrichtswesen des Kantons Wallis A.________ mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Volkswirtschaft und Bildung des Kantons Wallis mit Entscheid vom 7. Februar 2022 ab. 
Mit Urteil vom 2. September 2022 schrieb das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, die gegen den Entscheid des Departements erhobene Beschwerde von A.________ als gegenstandslos ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.________ habe die Prüfung während des hängigen Beschwerdeverfahrens wiederholt und bestanden. Daher sei das aktuelle und praktische Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde nachträglich weggefallen. 
 
1.2. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und stellt insgesamt acht Anträge. Unter anderem beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Kantonsgericht aufzufordern, die individuelle praktische Arbeit vom 11. Mai 2021 "auf Verletzungen der Verfahrensvorschriften und auf Ermessensmissbräuche durch die Expertinnen" hin zu untersuchen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Soweit ein Sachentscheid der Einschränkung von Art. 83 lit. t BGG unterliegt, gilt dies auch für Nichteintretensentscheide bzw. für Abschreibungsentscheide zufolge Gegenstandslosigkeit in derselben Angelegenheit (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 1.1 e contrario; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 1.1).  
Vorliegend geht es in der Sache zwar um das Nichtbestehen einer praktischen Arbeit infolge ungenügender Leistungen und somit um eine Fähigkeitsbewertung. Strittig vor Bundesgericht sind indessen nicht die ungenügende Note und die Bewertung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als solche, sondern verfahrensrechtliche Fragen. Somit greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG nicht. 
 
2.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Dass und inwiefern dies der Fall ist, ist von der beschwerdeführenden Partei gestützt auf ihre Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) darzutun. Letztere umfasst auch die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1). 
 
2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die strittige praktische Arbeit während der Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wiederholt und bestanden hat. Sie begründet ihr Interesse mit dem Umstand, dass sie aufgrund der angeblichen Ermessensmissbräuche bei der Punktebewertung (infolge "völliger Inkompetenz der Beteiligten oder aufgrund eines Komplotts") ein Ausbildungsjahr verloren, mit Motivationsproblemen zu kämpfen gehabt und unter einer grossen psychischen Belastung gestanden habe. Daher habe sie nun Anspruch auf Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen. Zudem gehe es ihr darum, weitere Kandidaten zu schützen.  
Diese Vorbringen reichen indessen nicht aus, um rechtsgenüglich darzutun, inwiefern sie noch ein aktuelles Interesse an der Prüfung der Frage habe, ob die Vorinstanz ihre Beschwerde zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, soweit sie darauf eintrat. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Situation der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht beeinflusst werden könnte (vgl. auch BGE 118 Ia 488 E. 1b). Das Bundesgericht ist namentlich nicht dazu da, Fragen zu beantworten, die keinen Einfluss auf das Ergebnis in Bezug auf den Streitgegenstand haben. Gegenstand des Verfahrens bildet vorliegend jedoch einzig das Nichtbestehen einer praktischen Arbeit und nicht eine allfällige Haftungsklage. 
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Klärung des Falles liege im öffentlichen Interesse, verkennt sie, dass Pupularbeschwerden, mit welchen einzig allgemeine öffentliche Interessen an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt werden, unzulässig sind (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1). 
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern das Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihrer Beschwerde durch das Bundesgericht noch aktuell ist. Es besteht auch kein Anlass, ausnahmsweise von diesem Erfordernis abzusehen (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist demnach mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov