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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_316/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ 
2. B.________ 
3. C.________ 
4. D.________ 
5. E.________  
6. F.________  
7. G.________ 
8. H.________ 
9. I.________  
10. J.________ 
11. K.________ 
12. L.________ 
13. M.________ 
14. N.________ 
15. O.________ 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Spiez, 3700 Spiez, 
handelnd durch den Gemeinderat Spiez, 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des 
Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Gesetz des Kantons Bern vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1) verpflichtet die Gemeinden, Uferschutzpläne zu erstellen. Gestützt darauf legte die Einwohnergemeinde Spiez am 15. Juli 2003 die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Vorprüfung vor. Dieses erachtete in seinem Vorprüfungsbericht unter anderem den im Bereich Tellergut nicht direkt dem Ufer entlang führenden Uferweg als nicht genehmigungsfähig. Die Gemeinde überarbeitete deshalb die Uferschutzplanung und legte sie in der Folge öffentlich auf. Dagegen erhoben unter anderem die Miteigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Nr. 1091 (Miteigentümergemeinschaft Tellergut) Einsprache. 
 
 Am 17. Juni 2007 beschloss die Einwohnergemeinde Spiez die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West (bestehend aus dem Überbauungsplan, den Überbauungsvorschriften, dem Realisierungsprogramm und dem technischen Bericht). Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 genehmigte das AGR die Uferschutzplanung und wies die dagegen gerichteten Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Gegen die Genehmigungsverfügung des AGR reichten die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Tellergut am 11. Februar 2009 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) ein. Mit Entscheid vom 31. August 2012 hiess die Direktion die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des AGR insoweit auf, als damit der durch den Wald verlaufende Uferweg im nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. 1091 genehmigt worden war. 
 
 Gegen den Entscheid der JGK erhoben die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Tellergut Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie verlangten zur Hauptsache, der Beschwerdeentscheid der JGK sei aufzuheben, soweit er die Uferschutzplanung ausserhalb des bewaldeten Teils des Uferabschnittes Tellergut auf der Parzelle Nr. 1091 bestätige. Mit Urteil vom 19. Mai 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid der JGK insoweit auf, als es die Sache zur Anordnung von zusätzlichen Biotopschutz- und -ersatzmassnahmen im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Juni 2014 beantragen die im Rubrum aufgezählten Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Tellergut, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als damit ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen worden sei. Die Sache sei zur Neuplanung einer rückwärtigen Linienführung des Uferwegs im nicht bewaldeten Abschnitt der Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz bzw. allenfalls direkt an die Gemeinde zurückzuweisen. 
 
 Das Verwaltungsgericht und die JGK schliessen auf die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Spiez beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich im Rahmen seiner Zuständigkeit geäussert, ohne jedoch einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft eine Uferschutzplanung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen. Zu prüfen ist indessen, ob es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts um einen anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG handelt.  
 
1.2. Die Parzelle Nr. 1091 der Beschwerdeführer umfasst das gesamte Tellergut. Von der Uferschutzplanung Nr. 8 betroffen ist eine an das Ortsende von Einigen anschliessende Uferzone von 250 m Länge, wobei diese aus einem rund 110 m langen Waldstreifen und einem östlich daran anschliessenden unbewaldeten Teil besteht.  
 
 Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde an die JGK insoweit obsiegt, als dieses der Linienführung durch den im Wald im nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. 1091 die Genehmigung verweigerte. Auch die anschliessende Verwaltungsgerichtsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Zwar bestätigte das Verwaltungsgericht die Linienführung des Uferwegs östlich des Waldstreifens, doch wies es die Sache zur Anordnung von zusätzlichen Biotopschutz- und -ersatzmassnahmen an die Gemeinde zurück. 
 
1.3. Während im Gebiet nordwestlich des Tellerguts die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West offenbar bereits rechtskräftig ist, ist sie es im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführer somit noch nicht. Zum einen wird die Gemeinde noch Biotopschutz- und -ersatzmassnahmen für den Uferweg östlich des Waldstreifens anzuordnen haben, wobei ihr ein Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Zum andern liegt auch noch kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid zur Linienführung des Uferwegs im westlichen Teil der Parzelle der Beschwerdeführer vor. Die Linienführungen der direkt aneinander anschliessenden Uferwegabschnitte des östlichen und westlichen Parzellenteils sind indessen voneinander abhängig und lassen sich nicht sinnvoll getrennt beurteilen (vgl. als Gegenbeispiel die Situation in Urteil 1C_831/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.1; vgl. auch Urteil 1C_396/2009 vom 9. Februar 2010 E. 1.2).  
 
1.4. Aus den genannten Gründen liegt weder ein Endentscheid (Art. 90 BGG) noch ein Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG) vor. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
 Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt den Beschwerdeführern, detailliert darzutun, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen). 
 
 Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, dass eine der beiden alternativen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt wäre. Es fehlt damit an einem anfechtbaren Entscheid. 
 
2.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Spiez, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold