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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_379/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Irreführung der Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Februar 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2013 der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Dagegen erhob er Einsprache. Das Regionalgericht Oberland lud ihn mit Vorladung vom 15. September 2014 zur Hauptverhandlung vor. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung ferngeblieben und der Strafbefehl deshalb infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. Februar 2015 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei von der Anschuldigung freizusprechen. 
 
2.  
 
 Am Rande rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei nur von einem und nicht von drei Richtern unterzeichnet worden (Beschwerde S. 2). Eine Bestimmung, die vorschriebe, dass alle beteiligten Richter einen Entscheid unterschreiben müssten, vermag er jedoch nicht zu nennen. 
 
3.  
 
 Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. 
 
 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vorladung erhalten hat und dennoch nicht an der Hauptverhandlung erschienen ist. Er beruft sich auf Art. 101, 201 Abs. 2c und 205 Abs. 2 StPO und macht geltend, da das Gericht gewisse Gesuche von ihm vorgängig abgelehnt habe, habe er mitgeteilt, er werde nicht kommen, "da es gar keinen Sinn hat" (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen ist unbegründet. In der Vorladung vom 15. September 2014 wurde er ausdrücklich über die Rechtslage orientiert. Er wusste somit, dass er verpflichtet war, der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO), und ihm war auch bekannt, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er unentschuldigt zur Verhandlung nicht erscheint (KA act. 133 f.). Die Abweisung seiner Gesuche konnte er mit den entsprechenden Rechtsbehelfen anfechten. Davon, dass er infolge der Abweisung seiner Gesuche eine hinreichende Entschuldigung gehabt hätte, um der Verhandlung fernzubleiben, kann keine Rede sein. Das Gericht hat ihm denn auch mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 mitgeteilt, dass an der Verhandlung vom 5. Dezember 2014 festgehalten werde (KA act. 148). Der Vorwurf, das Verhalten des Gerichts komme einer "Erpressung" gleich, ist abwegig. 
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
 
 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da er sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn