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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_800/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset substituiert durch Advokat Silvio Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord, mehrfacher versuchter Mord etc.; Willkür, Recht auf ein faires Verfahren, Verletzung der Teilnahmerechte etc., Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 (SB.2015.22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ suchte am 9. Dezember 2012 gegen 12.30 Uhr seine von ihm getrennt lebende Ehefrau A.________, die er Anfang des Jahres 2009 kennengelernt und im Sommer 2010 geheiratet hatte, in der ehelichen Wohnung in Basel zur Wahrnehmung seines Besuchsrechts gegenüber der gemeinsamen Tochter auf. In der Wohnung hielten sich im Wohnzimmer neben seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter auch seine Schwiegereltern B.________ und C.________ und die Grossmutter der Ehefrau auf. X.________ trug eine mit 15 Patronen geladene Pistole und eine Handtasche mit 35 weiteren Patronen mit sich. Nach einem kurzen Aufenthalt im Badezimmer, wo er einen Telefonanruf entgegengenommen hatte, brachte er seine Tochter zur Schwiegergrossmutter ins Schlafzimmer. Hernach begab er sich wiederum ins Wohnzimmer und feuerte unvermittelt mehrere Schüsse auf seine Ehefrau und seine Schwiegereltern ab, wobei an der Waffe verschiedentlich technisch bedingte Zündstörungen auftraten. Durch Schüsse erlitten der Schwiegervater Verletzungen in Brust, Bauchhöhle und Beinen, in deren Folge er durch inneres Verbluten noch am Tatort verstarb, und seine Ehefrau sowie seine Schwiegermutter multiple schwere Verletzungen am Ober- und Unterschenkel. 
X.________ werden aufgrund dieses Sachverhalts Mord und mehrfachen versuchter Mord vorgeworfen. Darüber hinaus werden ihm verschiedene Drohungen und tätliche Übergriffe zum Nachteil seiner Ehefrau im Rahmen häuslicher Gewalt zur Last gelegt. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 26. September 2014 des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500.--. Von der Anklage der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten sprach es ihn frei. Ferner erklärte es eine am 20. Juni 2012 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-- als vollziehbar. Schliesslich entschied es über die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. 
Gegen dieses Urteil erhoben der Beurteilte Berufung und dessen Ehefrau A.________, deren Bruder und Tochter sowie die Schwiegermutter C.________ Anschlussberufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 27. April 2016 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Dezember 2012 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 3. Dezember 2014, sowie zu einer Busse von CHF 500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bestätigte es. Ferner stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt infolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen war. Schliesslich entschied es über die Nebenpunkte. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von der Anklage der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Ehegatten, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung sowie von der Anklage des Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes freizusprechen und er sei demgegenüber des Vergehens und der Übertretung gegen das Waffengesetz sowie der fahrlässigen Tötung, eventualiter der eventualvorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens, eventualiter der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen die Abweisung eines Ausstandsbegehrens gegen den Appellationsrichter Jeremy Stephenson geführte Beschwerde ab (Verfahren 1B_252/2016). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht verschiedene formelle Mängel des Verfahrens und Verletzungen des Fairnessgebots geltend. In diesem Zusammenhang rügt er zunächst, dass durch die unkritische, tendenziöse und einseitige Berichterstattung in den Medien die Unschuldsvermutung missachtet worden sei. Die mediale Vorverurteilung sei weder unter dem Gesichtspunkt der Fairness des Verfahrens noch bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der in den Akten abgelegten zahlreichen Medienberichte stelle sich die Frage, ob die kantonalen Instanzen überhaupt noch in der Lage gewesen seien, unparteiisch und unvoreingenommen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu urteilen. Die Beurteilung der Anklageschrift hätte daher durch ein Gericht erfolgen müssen, deren Mitglieder nicht im Vorlauf zur Hauptverhandlung zahlreiche kompromittierende Medienberichte in den Akten zur Kenntnis genommen hätten (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz führt aus, es sei unvermeidlich und den Behörden nicht anzulasten, dass bei einem spektakulären Kapitalverbrechen die Medien auf den Plan träten. Die Strafbehörden hätten generell keinen Einfluss darauf, in welcher Art die Medien berichteten und woher sie ihre Informationen bezögen. Die Art der Berichterstattung falle aus rechtsstaatlichen Gründen in den Schutzbereich der Medienfreiheit, und sei einer "Zensur" durch die Strafbehörden entzogen. Die Art der Berichterstattung könne zudem die Unvoreingenommenheit der Strafbehörden und Gerichte nicht berühren. Gerichte, welche aus auf Amtszeit gewählten Berufsrichtern und nebenamtlichen Richter/innen zusammengesetzt seien, besässen sowohl in der Rechtsprechung als auch im Umgang mit der öffentlichen Meinung genügend Erfahrung und seien in der Lage, zwischen der medialen Berichterstattung und den eigentlichen Strafakten zu unterscheiden. Es gebe denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das erstinstanzliche Gericht statt auf die Strafakten auf Medienberichte abgestellt hätte (angefochtenes Urteil S. 11).  
 
1.3. Die Rüge ist unbegründet. Zunächst ist anzumerken, dass nicht beurteilt werden muss, ob die Berichterstattung der Medien über den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt dem Anspruch auf eine ausgewogene und auf Fakten beruhende mediale Begleitung des Strafverfahrens genügt (Beschwerde S. 7). Sodann nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass bei schweren Verbrechen eine intensive, mitunter gar reisserische mediale Berichterstattung, welche oftmals mehr auf Befriedigung vermeintlicher Sensationsgelüste ausgerichtet als um eine ausgewogene, auf Fakten beruhende Information bemüht ist, eine übliche Begleiterscheinung darstellt. Für das Amt des Richters, namentlich auch des nebenamtlichen Laienrichters wird indes vorausgesetzt, dass dieser in der Lage ist, die rechtliche Beurteilung im Rahmen des Strafverfahrens zu trennen von der meist auf der Befragung angeblicher Tatzeugen oder von Personen aus dem Umfeld der Beteiligten und ohne jegliche Überprüfung auf den Wahrheitsgehalt beruhenden Berichterstattung der Sensationspresse.  
Soweit zudem im zu beurteilenden Fall überhaupt von einer massiven medialen Vorverurteilung in den Medien auszugehen wäre, ist diese nach den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz jedenfalls nicht von den Strafverfolgungsbehörden ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 11). Dass staatliche Stellen etwa vor dem Schuldspruch in Äusserungen gegenüber den Medien zum Ausdruck gebracht hätten, sie hielten den Beschwerdeführer für schuldig, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend (WOLFANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 10; HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 32; JEAN-MARC VERNIORY, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 24 ff. zu Art. 10). Die Vorinstanz verweist in diesem Kontext explizit auf die zurückhaltend formulierte Pressemitteilung des Strafgerichts über das Tötungsdelikt. Fragen kann sich allenfalls, ob die Sachrichter durch die Berichterstattung in Zeitungs- und elektronischen Medien, namentlich durch die in den Akten abgelegten Zeitungsartikel, in einem Masse beeinflusst worden sein könnten, dass sie nicht mehr als unbefangen betrachtet werden könnten (vgl. Beschwerde S. 8). Nach der Rechtsprechung kann dies bei grösseren Medienkampagnen aktuell werden, wenn dadurch ein Meinungsklima aufgebaut wird, das klare Erwartungen weckt und einen mehr oder weniger direkten Druck auf die in einer Strafbehörde tätigen Personen bewirkt, so dass sie die innere Distanz zum Streitgegenstand verlieren. Der Anschein der Befangenheit setzt aber konkrete Anzeichen einer möglichen Beeinflussung voraus. Für die Annahme der Parteilichkeit genügt nicht jeder beliebige Einfluss, dem die Person im täglichen Leben ausgesetzt ist (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 60 zu Art. 56). Die Vorinstanz verweist in diesem Kontext zu Recht darauf, dass von den Mitgliedern des Gerichts erwartet werden darf, dass sie zwischen der medialen, gegebenenfalls gar reisserischen Aufbereitung eines Falles und dessen strafrechtlicher Beurteilung aufgrund der Akten zu unterscheiden und die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit zu behandeln wissen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar, dass im zu beurteilenden Fall in den Medien eine eigentliche Kampagne gegen ihn geführt worden wäre, welcher sich die Richter der kantonalen Instanzen nicht hätten entziehen können und von der sie sich explizit hätten distanzieren müssen (vgl. WOHLERS, A.A.O., N. 19 ZU ART. 10). Eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens ist nicht ersichtlich. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gegebenenfalls eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Dabei hat der Beschuldigte darzutun, dass und inwiefern er durch die Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und bb; Urteile 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3; 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11; 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). Dass im zu beurteilenden Fall einzelne Medienberichte reisserisch aufgemacht waren und darin nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden ist, führt für sich allein indes nicht zwingend zu einer Strafminderung. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die Berichterstattung in den Medien stellt die Vorinstanz jedenfalls nicht fest. Zudem ist nicht erstellt, dass die Medienberichterstattung insgesamt unsachlich war. Der Beschwerdeführer musste aufgrund der Schwere des angeklagten Delikts mit einem besonderen Medieninteresse rechnen. Dass die Berichterstattung krasse Übertreibungen enthalten und inwiefern diese allenfalls zu einer massgebenden Vorverurteilung geführt hätte, welcher durch eine Strafminderung Rechnung getragen werden müsste, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung die mediale Berichterstattung nicht berücksichtigt hat. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung vor der Vorinstanz. Er habe erst an der Berufungsverhandlung davon Kenntnis erhalten, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden solle. Die Vorinstanz habe einen daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit bzw. Zulassung eines Freundes als Vertrauensperson abgewiesen, wobei sich weder im Verhandlungsprotokoll noch im angefochtenen Urteil eine Begründung für diesen Entscheid finde. Die Vorinstanz habe insofern ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, welche einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung gerechtfertigt hätten. Da die Opfer zweitinstanzlich gar nicht mehr vorgeladen worden seien, seien auch keine Opferinteressen mehr zu schützen gewesen. Zudem wäre der Ausschluss seines Freundes, der an der Verhandlung habe teilnehmen wollen, auch nicht zulässig gewesen, wenn die Öffentlichkeit grundsätzlich hätte ausgeschlossen werden dürfen. Die Vorinstanz habe daher den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt, so dass die Verhandlung auch aus diesem Grund wiederholt werden müsse (Beschwerde S. 9 ff.).  
 
2.2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und öffentlich; es richtet sich dabei nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 379 StPO). Gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Die Bestimmung konkretisiert das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR; BGE 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3).  
Dem Opfer steht auf allen Stufen des Verfahrens der Schutz seiner Persönlichkeitsrechte zu (Art. 117 Abs. 1 lit. a; 152 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen nach Art. 70 Abs. 1 StPO ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (lit. a) oder wenn grosser Andrang herrscht (lit. b). Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern unter bestimmten Auflagen den Zutritt zur Verhandlung gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Abs. 3). Gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen, soweit auf sie keine Gründe, die zum Ausschluss führten, zutreffen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer beantragte in der zweitinstanzlichen Verhandlung eine öffentliche Verhandlung und die Zulassung eines Freundes, den er in der Strafanstalt Thorberg kennengelernt hatte (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Strafakten, Bd. 14 act. 2865). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch ab und schloss das Publikum von der Verhandlung aus; die Medien blieben anwesend (Strafakten, a.a.O., act. 2866). Auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung war während der Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen für die Allgemeinheit geschlossen, während die akkreditierte Presse zugelassen war (Strafakten, Bd. 11 act. 2032 f.; HV Protokoll Strafakten, Bd. 13 act. 2242). Der Ausschluss der Öffentlichkeit im vorliegenden Strafverfahren erfolgte offensichtlich zum Schutz der Opfer. Der Schutz deren Privatsphäre und psychischen Integrität kann eine Einschränkung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit rechtfertigen (BGE 143 I 194 E. 3.5). Dass der Schutz der Opfer im zweitinstanzlichen Verfahren bloss deshalb entfiele, weil diese nicht mehr vorgeladen waren, trifft nicht zu. Der Ausschluss des Publikums liegt im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Zudem hat die Vorsitzende, wie sich aus dem zweitinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ergibt, den Entscheid mündlich kurz begründet (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Strafakten, Bd. 14 act. 2866). Inwiefern diese Begründung Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Freund des Beschwerdeführers nicht als Vertrauensperson zur Verhandlung zugelassen worden ist. Zum einen hat der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung nicht explizit vorgebracht, er wolle sich im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit von seinem Freund als besondere Bezugsperson zur moralischen Unterstützung begleiten lassen. Er hat vielmehr geltend gemacht, er habe das Recht auf einen öffentlichen Prozess, der Freund, den er lediglich als eine Art Übersetzer bezeichnete, spiele gar keine Rolle (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Strafakten, Bd. 14 act. 2865 f.). Zum anderen erforderte der Schutz der Opfer auch den Ausschluss des Freundes des Beschwerdeführers, da, wie die Opferfamilie nach den Ausführungen deren Rechtsvertreterin Repressalien von Seiten der Verwandtschaft des Beschwerdeführers befürchtete und die Schwiegermutter bei einem Besuch in der Türkei auf Anzeige von Verwandten desselben inhaftiert worden war (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Strafakten, Bd. 14 act. 2866; Strafakten, Bd. 11 act. 2065 f.). Aufgrund der Unklarheit darüber, wie weit der Einfluss der Familie des Beschwerdeführers reichte, erscheint daher ein Ausschluss des Freundes von der zweitinstanzlichen Verhandlung als angezeigt. Hierin liegt jedenfalls keine Ermessensverletzung.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seiner Teilnahmerechte als beschuldigte Person. Im Vorverfahren sei ihm an keiner einzigen Einvernahme oder Beweiserhebung sein Teilnahmerecht eingeräumt worden. Das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen anwesend zu sein und Fragen zu stellen, stehe nicht nur der Verteidigung einer beschuldigten Person, sondern auch dieser selbst zu. Das Teilnahmerecht umfasse auch den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung, wobei der Termin der Beweiserhebung den Anwesenheitsberechtigten so früh wie möglich mitgeteilt werden müsse. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nie direkt über die Einvernahmen Dritter im Vorverfahren orientiert worden. Es könne daher auch nicht angenommen werden, dass er auf das Teilnahmerecht verzichtet habe. Zudem sei der Schluss der Vorinstanz, wonach sein früherer Rechtsvertreter zum Ausdruck gebracht habe, dass er an den Beweiserhebungen nicht teilnehmen werde, nicht haltbar. Im dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben finde sich im Gegenteil explizit der Antrag auf Teilnahme an den Einvernahmen. Eine Einschränkung der Teilnahmerechte und die damit verbundene Beschränkung des rechtlichen Gehörs hätte formell mit einer begründeten Verfügung erfolgen müssen. Damit seien die Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden seien, nicht zu seinen Lasten verwertbar (Beschwerde S. 11 ff.).  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien auch die Teilnahmerechte der Verteidigung verletzt worden. Wenngleich dem früheren Verteidiger zumindest ab einem späteren Verfahrensstadium die Möglichkeit eingeräumt worden sei, bei gewissen Einvernahmen anwesend zu sein und Fragen zu stellen, sei ihm dieses Recht bei einer Vielzahl von Einvernahmen im Vorverfahren vorenthalten worden. Für die Gewährung der Teilnahmerechte sei von einem materiellen Begriff der Verfahrenseröffnung auszugehen. Aus dem Umstand, dass ein Tötungsdelikt in Frage gestanden habe und gegen ihn Zwangsmassnahmen ergriffen worden seien, ergebe sich, dass die staatsanwaltschaftliche Untersuchung bereits vor der ersten Befragung eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft wäre mit Blick auf die Schwere des Delikts gehalten gewesen, noch vor der ersten Befragung eine Pikettverteidigung zu organisieren. Die zahlreichen Einvernahmen ohne Anwesenheit eines Verteidigers dürften daher ebenfalls nicht zu seinen Lasten verwertet werden (Beschwerde S. 14 ff.). 
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers, welcher bereits an dessen erster Einvernahme anwesend gewesen sei, habe von Anfang an erklärt, er werde selber an den Befragungen teilnehmen. Darüber hinaus habe er klar gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich an Einvernahmen teilnehmen werde. Dies stelle einen vom Verteidiger erklärten Verzicht auf die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an den Einvernahmen dar (angefochtenes Urteil S. 11 f.). In Bezug auf die Verwertbarkeit der Ersteinvernahmen der Opferzeugen führt die Vorinstanz aus, es treffe zwar zu, dass angesichts der Schwere des in Frage stehenden Delikts sowie der Festnahme des Beschwerdeführers und der Anordnung von Untersuchungshaft die Voruntersuchung materiell eröffnet worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass zahlreiche Untersuchungshandlungen der Polizei durchzuführen gewesen seien. So habe der Tatort besichtigt und hätten die Anwesenden unverzüglich befragt werden müssen. Diese Erstbefragungen stellten faktisch polizeiliche Ermittlungshandlungen dar, für welche kein gesetzliches Teilnahmerecht der Parteien bestehe. Für die Befragung der Opferzeuginnen versteht sich dies von selbst, zumal diese angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen und der zeitlichen Dringlichkeit vor den operativen Eingriffen so schnell wie möglich hätten durchgeführt werden müssen. Eine Absprache mit einem - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestimmten - Verteidiger der beschuldigten Person sei faktisch nicht möglich gewesen. Ebenso sei evident, dass angesichts des schwerwiegenden Tötungsdelikts sämtliche Personen im Umfeld des Tatortes bzw. des Arbeitsortes der beschuldigten Person unverzüglich hätten kontaktiert und erstmalig befragt werden müssen. Aus den Teilnahmerechten gemäss Art. 147 StPO könne kein Anspruch auf Zuwarten der Behörden mit den Ermittlungen am Tatort bzw. im näheren Täter- oder Opferumfeld abgeleitet werden. Angesichts der hohen Kollusionsgefahr bei einem Beziehungsdelikt in einem türkischen Familiensetting und in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes sei es zudem unumgänglich gewesen, parallel zum Antrag auf Haft auch umgehend die nötigen Ersteinvernahmen durchzuführen. Im Übrigen seien alle anschliessenden Befragungen im Beisein der Verteidigung durchgeführt worden, soweit die Ermittlungshandlungen gezeigt hätten, dass die Personen überhaupt hätten Aussagen zur Sache machen könnten. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer bereits am Morgen des 10. Dezember 2012 ein türkisch sprechender Pikettanwalt als Verteidiger beigeordnet worden (angefochtenes Urteil S. 13 f.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und Fragen stellen kann (Urteile 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147; OLIVIER THORMANN, in: Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 147). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch Urteil 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3, mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3, mit Hinweisen). Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.  
 
3.3.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen, mithin unter anderem dann, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen (Urteile 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2; 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423, mit Hinweisen). Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbstständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in seiner ersten Einvernahme vom 10. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass eine allfällige Teilnahme an Beweiserhebungen in der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll beantragt werden müsse (Strafakten, Bd. 6, act. 1304). Dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, macht er nicht geltend. Der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 nach den ersten Einvernahmen, an welchen er teilgenommen hatte, ihm die Möglichkeit zu geben, die Verteidigerrechte wahrzunehmen, namentlich an den weiteren Ermittlungshandlungen teilzunehmen und die Termine für die weiteren Beweiserhebungen mit ihm vorweg abzusprechen (Strafakten, Bd. 1 act. 89). Die Vorinstanz bezieht sich namentlich auf das Schreiben des Verteidigers vom 30. Januar 2013, mit welchem er der Untersuchungsbehörde mitgeteilt hat, er werde an der anberaumten Einvernahme von drei Auskunftspersonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2013 teilnehmen, nicht aber der Beschwerdeführer selbst. Die Einvernahmen vom 1. Februar 2013 fanden ohne den Beschwerdeführer statt, sein Verteidiger war anwesend bzw. hat die Einvernahmeprotokolle eingesehen (Strafakten, Bd. 5 act. 1038 ff.). Die Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde von seinem Verteidiger nicht beanstandet; er beantragte auch nicht die Teilnahme desselben. Für die weiteren Einvernahmen, zu welchen der Verteidiger eingeladen wurde (vgl. Strafakten, Bd. 1 act. 134 ff.), stellte dieser ebenfalls keinen Antrag auf Teilnahme des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz durfte aufgrund dieser Sachlage davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf sein Teilnahmerecht an den Einvernahmen verzichtet hat. Sie nimmt denn auch an, der frühere Verteidiger habe in Absprache mit dem Beschwerdeführer entschieden, die Teilnahmerechte ohne dessen Beisein wahrzunehmen (angefochtenes Urteil S. 13). Dass diese Feststellung offensichtlich unhaltbar wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit sich seine Rüge auf die Verweigerung der Teilnahme an den Erstbefragungen der Opferzeuginnen und der weiteren Personen im Zeitraum zwischen dem Tattag, dem 9. Dezember, bis 13. Dezember 2012 bezieht, ist sie unbegründet, weil der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung im Einzelfall die Prüfung zusteht, ob sachliche Gründe für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen namentlich vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1, mit Hinweisen).  
 
3.4.2. In Bezug auf die Teilnahme des Verteidigers an den Erstbefragungen im Zeitraum vom 9. bis 13. Dezember 2012 nimmt die Vorinstanz zunächst zutreffend an, dass das Verfahren nach der Festnahme des Beschwerdeführers und der Anordnung von Untersuchungshaft materiell eröffnet worden ist. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Polizei indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können indes nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 4.2.3). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich (SCHMID, a.a.O., N. 1233 FN 81; vgl. auch ULRICH WEDER, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, forumpoenale 2016, S. 284). Im Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1194; GUNDHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 159).  
Die von der Verteidigung zitierten Befragungen stammen aus dem Zeitraum zwischen dem Tattag, dem 9. Dezember 2012, und dem 13. Dezember 2012 (Beschwerde S. 14). Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand in Anwesenheit des aufgebotenen Verteidigers am 10. Dezember 2012 statt. Die von der Vorinstanz genannten Ermittlungshandlungen am Tatort, d.h. dessen Besichtigung und die Befragung der anwesenden Personen, namentlich der Opferzeuginnen, wertet die Vorinstanz zu Recht als derartige polizeiliche Erhebungen, für welche kein gesetzliches Teilnahmerecht gilt (angefochtenes Urteil S. 13). In Bezug auf die Einvernahme weiterer Personen, im Wesentlichen von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, von Nachbarn seiner Ehefrau sowie deren Grossmutter, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die betreffenden Aussagen der befragten Personen zu seinen Lasten verwertet worden wären. Zudem sind einzelne Nachbarn und D.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftspersonen bzw. Zeugen einvernommen und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden. Eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers und seines Verteidigers ist nicht ersichtlich. 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, es verbietet, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; 133 III 638 E. 2 S. 640; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren opponiert bzw. auf welche er verzichtet hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dabei muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen. Der blosse Umstand, dass nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils mit Wirkung per 17. November 2014 ein neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist (Strafakten, Bd. 14, act. 2655), ändert hieran nichts. Soweit der frühere Verteidiger auf die Teilnahmerechte gültig verzichtet hat, widerspricht es mithin dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Verteidiger die Verletzung eben dieser formellen Rechte zu rügen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5; Urteil 6B_214/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1.3). Die gilt jedenfalls insoweit, als nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2), welche den Richter aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (Urteil 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Dass dem so wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass der Verteidigung im Vorverfahren seitens der Staatsanwaltschaft wiederholt Einvernahmen angekündigt worden seien, ohne dass die Identität der zu befragenden Person offengelegt worden wäre. Über gewisse Einvernahmetermine sei die Verteidigung via Fax zudem teilweise weniger als drei Stunden vor der Durchführung der Einvernahme informiert worden. Die Nennung der vorgeladenen Person, deren prozessuale Stellung und die Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlung seien unerlässlich. Die Einvernahmen, bei welchen die Identität der einzuvernehmenden Person der Verteidigung nicht im voraus bekannt gegeben worden sei, dürfte daher ebenfalls nicht zu seinen Lasten verwertet werden (Beschwerde S. 16 f.). Dasselbe gelte für die zeitgleich durchgeführten Einvernahmen mit Auskunftspersonen und Zeugen. Denn die zur selben Zeit stattfindenden Einvernahmen hätten naturgemäss zur Folge gehabt, dass das Teilnahmerecht nicht an beiden Einvernahmen habe ausgeübt werden können. Damit sei die Teilnahme faktisch verunmöglicht gewesen (Beschwerde S. 17 f.).  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Verteidigung seien lediglich die Namen von drei Kunden resp. Kollegen des Beschwerdeführers, deren Einvernahmen vom 1. Februar 2013 zeitgleich durchgeführt worden seien, sowie der Name einer geschädigten Person und derjenige eines Zeugen (D.________), welche am 11. resp. 15. Februar 2013 einvernommen worden seien, mitgeteilt worden. Die Namen seien nicht im Voraus bekannt gegeben worden, um Absprachen zu verhindern. Die Termine seien hingegen nach Verabredung mit der Verteidigung festgelegt worden. Dieser seien zudem jedenfalls die Eigenschaften der einzuvernehmenden Personen (Kollegen, Kunden, geschädigte Person, Zeuge) mitgeteilt worden. Dieses Vorgehen sei zulässig. Zum einen bestehe kein Anspruch darauf, vor der Beweisabnahme die Identität des Zeugen oder das Beweisthema zu erfahren. Zum andern sei dem Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Identität der zu befragenden Personen nur in Bezug auf Personen aus dem engeren beruflichen und persönlichen Umfeld bzw. von Landsleuten verweigert worden. Dies sei sachlich begründet gewesen, zumal Gegenstand der Ermittlungen eine innerfamiliäre Abrechnung in einem speziellen kulturellen Setting gewesen sei. Zudem sei die Verteidigung bei diesen Einvernahmen immer anwesend gewesen und seien insbesondere der Zeuge D.________ sowie die geschädigte Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden (angefochtenes Urteil S. 12 f.).  
 
4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Einvernahmen von fünf Auskunftspersonen vom 14. Dezember 2012 (Strafakten, Bd. 5, act. 996 und 1003) und vom 1. Februar 2013 (Strafakten, Bd. 5, act. 1038, 1044, und 1053). Die Befragungen fanden jeweils zur selben Zeit statt. Dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers wurde am Morgen des 14. Dezember 2012 per Telefax mitgeteilt, dass am Nachmittag desselben Tages eine Umfeldabklärung bzw. Einvernahme einer Auskunftsperson stattfinden werde (Strafakten, Bd. 1, act. 91 f.). Ferner wurde er am 29. Januar 2013 darüber informiert, dass am 1. Februar 2013 um 08.00 Uhr drei Einvernahmen von Auskunftspersonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers durchgeführt würden. Der Verteidiger stellte in Aussicht, dass er an der Befragung teilnehmen werde und ersuchte um Bekanntgabe der Namen der zu vernehmenden Personen, damit er bei seinem Klienten die erforderlichen Instruktionen einholen könne (Strafakten, Bd. 1 act. 127 und 130; vgl. auch act. 127). Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der Identität der zu vernehmenden Personen wies die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2013 ab. Der Verteidiger wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er im Anschluss an die Einvernahmen die Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer besprechen und nachträglich ohne Rechtsnachteil allfällige Ergänzungsfragen einreichen könne (Strafakten, Bd. 1 act. 132). Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, war dieses Vorgehen zulässig, zumal die Beweiserhebungen in Absprache mit dem Verteidiger angesetzt worden sind und er über die Eigenschaften der einzuvernehmenden Personen aufgeklärt wurde. Ein Anspruch darauf, dass vor der Beweisabnahme die Identität der zu befragenden Person bekannt gegeben wird und zu welchem Beweisthema diese befragt wird, besteht nicht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; ders., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 und 7 zu Art. 201; krit. GREGOR CHATTON, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 18 zu Art. 201; STEFAN CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozess, 2010, S. 97). Dies gilt namentlich, wenn übergeordnete Zwecke, namentlich der Ausschluss einer Kollusionsgefahr, eine solche Offenlegung verbieten (ULRICH WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N. 36a zu Art. 201; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO).  
Dasselbe gilt für den Umstand, dass einzelne Einvernahmen zeitgleich durchgeführt worden sind. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 18), war dieses Vorgehen sachlich begründet, zumal bei der Aufklärung eines Kapitalverbrechens die sorgfältige Eruierung des Umfeldes von grösster Bedeutung ist und mögliche Absprachen unter den Befragten möglichst verhindert werden mussten. Im Übrigen hat der damalige Verteidiger gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhoben und war er an allen Einvernahmen vom 14. Dezember 2012 und 1. Februar 2013 zumindest zeitweise anwesend oder hat jedenfalls das Protokoll eingesehen (Strafakten, Bd. 5, act. 996 und 1008; act. 1043, 1044/1050 und 1053/1060; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 18). Zudem haben diese Befragungen nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz zur Abklärung der Sache nichts Wesentliches beigetragen, weshalb weitere Einvernahmen denn auch unterblieben und die Aussagen nicht verwertet worden sind. Eine weitere zeitgleich angesetzte Befragung der Opferzeuginnen wurde auf Antrag des Verteidigers so verschoben, dass er und sein Stellvertreter an beiden Einvernahmen anwesend sein konnten (Strafakten, Bd. 1, act. 120 ff.). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Schliesslich erkennt die Vorinstanz auch zu Recht, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich die als zu kurzfristig gerügten Einladungen zu Zeugen-, resp. Auskunfts-Befragungen nachteilig ausgewirkt haben sollen, zumal der damalige Verteidiger alle Termine wahrgenommen hat (angefochtenes Urteil S. 18). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die verschiedenen krassen Verletzungen des Teilnahmerechts hätten zur Konsequenz gehabt, dass keine rechtsgenügliche Konfrontation mit den befragten Personen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stattgefunden habe. Eine EMRK-konforme Konfrontation habe auch an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht stattgefunden, da die Verfahrensleitung sämtliche Zeugeneinvernahmen indirekt durchgeführt habe, wobei er (der Beschwerdeführer) die Befragungen nur aus einer Nebenkammer akustisch habe mitverfolgen können. Damit sei sein Anspruch auf Konfrontation verletzt worden. Eine lediglich akustische Verfolgung der Befragung aus einem Nebenraum sei - abgesehen von der Befragung der beiden Opfer - ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen. Bei diesen Zeugen und Auskunftspersonen seien Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 StPO nicht angezeigt gewesen. In Bezug auf den Schutz der Opferzeuginnen hätte als Konfrontationsersatzmassnahme einzig die Videosimultanübertragung eine effektive Teilhabe an der Zeugenbefragung ermöglicht (Beschwerde S. 18 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Vorsitzende der ersten Instanz habe vor der Zeugenbefragung jeweils den Ablauf erläutert. Danach verfolgte der Beschwerdeführer zusammen mit einem Dolmetscher in einem Nebenraum die Befragung akustisch mit. Die Verteidigung erhielt im Anschluss daran Gelegenheit, Fragen zu stellen, mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu nehmen und hernach allenfalls weitere Fragen zu formulieren. Der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger hätten von diesem Recht teilweise Gebrauch gemacht, teilweise darauf verzichtet. Weder der Beschwerdeführer selber noch sein damaliger Verteidiger hätten die Art der Konfrontation beanstandet, sondern seien vielmehr offensichtlich damit einverstanden gewesen, dass die meisten Auskunftspersonen resp. Zeugen indirekt konfrontiert worden seien. Bei dieser Sachlage nimmt die Vorinstanz zu Recht an, es bleibe im zweitinstanzlichen Verfahren für den neuen Verteidiger kein Raum für eine Kritik am Vorgehen des Strafgerichts (angefochtenes Urteil S. 16; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll Bd. 13, act. 2242).  
Im Übrigen ist die indirekte Konfrontation auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dies gilt nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz uneingeschränkt zunächst für die Opferzeuginnen, welche gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation haben (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO; angefochtenes Urteil S. 16 f.). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte den Saal während der Zeugeneinvernahme verlassen muss, ist eine Videoübertragung nicht unter allen Umständen zwingend (BGE 129 I 151 E. 5; 6B_492/2015 2. Dezember 2015 E. 1.3, nicht publ. in BGE 141 IV 437; ferner Urteile 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2; 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 1.2.2; 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte den Einvernahmen in einem anderen Raum akustisch folgen, über seinen Verteidiger Ergänzungsfragen stellen und anschliessend Stellung nehmen. Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Vorgehensweise ist auch für die weiteren als Zeugen einvernommenen Personen nicht zu beanstanden. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Inwiefern hiefür die Wahrnehmung der Körpersprache während der Einvernahme unabdingbar gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechts auf Konfrontation mit den Belastungszeugen liegt nicht vor. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Befragungen von D.________ als Auskunftsperson. Er macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, der befragende Untersuchungsbeamte habe in der ersten Befragung vom 10. Dezember 2012 in unzulässiger Weise Druck auf ihn ausgeübt. So habe dieser ihm implizit angedroht, er müsse die Wahrheit sagen, ansonsten er Probleme zu gewärtigen habe. Auskunftspersonen unterlägen indes keiner Wahrheitspflicht. Der Hinweis gegenüber einer Auskunftsperson, sie setze sich mit verhüllenden Aussagen möglicherweise einem falschen Verdacht aus, sei geeignet, deren Denkfähigkeit zu beeinflussen. Auch in der zweiten Einvernahme vom 13. Dezember 2012 sei D.________ implizit getäuscht worden, indem ihm gesagt worden sei, gemäss dem aktuellen Ermittlungsstand hätten sich die erheblichen Zweifel an der Wahrheit seiner Aussagen bestätigt. Es sei unklar, auf welche Ermittlungsergebnisse sich der Untersuchungsbeamte hier gestützt habe. Zudem sei seine Befragungstechnik teilweise suggestiv und überaus befremdlich gewesen. Die Einvernahmeprotokolle legten den Schluss nahe, dass die Strafverfolgungsbehörden in unzulässiger Weise intensiv auf die Auskunftsperson eingewirkt und damit seine Denkfähigkeit und Willensfreiheit massgeblich beeinflusst hätten (Beschwerde S. 20 ff.).  
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, D.________ sei in den Befragungen vom 15. Februar 2013 und in der erstinstanzlichen Verhandlung zu Unrecht als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe eine irgendwie geartete Beteiligung seinerseits an der Tat nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können. Auch die Anklageschrift gehe davon aus, D.________ habe die Aufgabe gehabt, ihn (den Beschwerdeführer) nach der Tat abzuholen und eine Flucht vom Tatort zu ermöglichen. Eine Befragung als Zeuge sei daher unzulässig gewesen. Zudem seien mit D.________ offenbar informelle Vorgespräche geführt worden. Dessen Aussagen dürfen daher nicht zu seinen Lasten verwertet werden (Beschwerde S. 22 f.). 
 
6.2. Die Vorinstanz führt aus, es treffe zu, dass der Untersuchungsbeamte anlässlich der Ersteinvernahme des damals als Auskunftsperson befragten D.________ vom 10. Dezember 2012 schon zu Beginn recht ungeduldig gewesen sei und ihm geraten habe, "bei der Wahrheit" zu bleiben. D.________ habe auf Vorhalt seine ausweichenden Antworten denn auch damit erklärt, dass er Angst gehabt habe, in etwas hineingezogen zu werden, womit er nichts zu tun habe. In der Ermahnung der Auskunftsperson zur Wahrheit liege indes keine unzulässige Unterdrucksetzung. Dass D.________ mit Drohungen, Versprechungen, Täuschungen oder ähnlichem dazu angehalten worden wäre, etwas zu bekunden, was er nicht habe aussagen wollen, sei nicht ersichtlich. Er sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass er sich mit seinen verhüllenden Aussagen möglicherweise einem falschen Verdacht aussetze, was nicht zu beanstanden sei. Eine unzulässige Einflussnahme liege auch nicht im Vorhalt anlässlich der zweiten Einvernahme vom 13. Dezember 2012, wonach es erhebliche Zweifel an der Wahrheit seiner bisherigen Aussagen gäbe (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Schliesslich sei auch der Einwand des Beschwerdeführers haltlos, D.________ hätte bei seiner dritten, im Beisein der Verteidigung durchgeführten, Einvernahme vom 15. Februar 2013 nicht als Zeuge befragt werden dürfen. Dieser habe zum damaligen Zeitpunkt als Teilnehmer an der untersuchten Straftat ausgeschlossen werden können (angefochtenes Urteil S. 15 f.).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).  
Der als Auskunftsperson einvernommene D.________ ist in den Befragungen vom 10. und 13. Dezember 2012 dazu ermahnt worden, bei der Wahrheit zu bleiben; sie könnten sich viel Zeit ersparen, alles andere bringe möglicherweise nur unnötige Probleme (Strafakten, Bd. 5, act. 1121/1122). Inwiefern auf die Auskunftsperson durch diese Ermahnungen unzulässiger Druck ausgeübt worden sein soll und diese in ihrer Willensfreiheit hätte beeinträchtigt worden sein sollen, ist unerfindlich. In den fraglichen Ermahnungen, die Wahrheit zu sagen, liegt keine verbotene Beweismethode. Dasselbe gilt in Bezug auf das Nachhaken des Untersuchungsbeamten bei den Aussagen der Auskunftsperson über die Schusswaffe ("Sie wissen doch mehr über die Waffe. Sie haben doch die Waffe gesehen"; Strafakten, Bd. 5, act. 1143). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Untersuchungsbeamte die Auskunftsperson zur Wahrheit ermahnt hat. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO (Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 2.4.2). 
 
6.3.2. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz nimmt mit zureichenden Gründen an, dass D.________ zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 15. Februar 2013 als Teilnehmer an dem vom Beschwerdeführer begangenen Tötungsdelikt ausgeschlossen werden konnte, so dass einer Befragung als Zeuge gemäss Art. 162 StPO nichts im Wege stand. Im Übrigen war bei dieser Einvernahme der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers anwesend und hat gegen die Einvernahme als Zeuge weder zum damaligen Zeitpunkt noch im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem D.________ ebenfalls als Zeuge befragt wurde (Strafakten, Bd. 13, act. 2284 ff.), Einwendungen erhoben (Strafakten, Bd. 5, act. 1153).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Staatsanwaltschaft habe ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 vorerst die Vertretung durch eine amtliche Verteidigung verweigert, obwohl gerade in diesem frühen, zentralen Verfahrensstadium eine enge Begleitung des Verfahrens durch einen Rechtsvertreter von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung habe direkte Auswirkungen auf den Aufwand gehabt, welcher im damaligen Zeitpunkt habe betrieben werden können. Dem Rechtsvertreter sei in Aussicht gestellt worden, dass er (sc. der Beschwerdeführer) die Aufwendungen selber bezahlen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung müsse jedoch im Falle einer notwendigen Verteidigung die finanzielle Mittellosigkeit nicht nachgewiesen werden und seien die Verteidigerkosten vom Staat zu bevorschussen (Beschwerde S. 24).  
 
7.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei von Anfang an notwendig verteidigt und sein notwendiger Verteidiger bereits an der ersten Einvernahme am 10. Dezember 2012 zugegen gewesen. Zu Beginn des Verfahrens sei lediglich noch unklar gewesen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unentgeltliche (amtliche) Verteidigung gehabt habe, da er Geschäftsinhaber gewesen sei und somit theoretisch über ein gewisses Vermögen hätte verfügen können (angefochtenes Urteil S. 18).  
 
7.3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die genannten Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (vgl. auch BGE 139 IV 113 E. 4).  
Der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (Strafakten, Bd. 1, act. 85). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 stellte die Staatsanwaltschaft fest, es sei ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben und der Beschwerdeführer sei anwaltlich vertreten. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine eigene Bäckerei betreibe, einen Lieferwagen und einen Personenwagen besitze und bei der Anhaltung einen grösseren Barbetrag auf sich getragen habe, sei vorerst davon auszugehen, dass er über die zur Finanzierung seiner Verteidigung erforderlichen Mittel verfüge (Strafakten, Bd. 1, act. 87). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 wurde der frühere Verteidiger mit Wirkung ab 10. Dezember 2012 als amtlicher Verteidiger bestellt (Strafakten, Bd. 1, act. 118; vgl. auch act. 99 f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die erst am 19. Dezember 2012 erfolgte Einsetzung als amtlicher Verteidiger sich für ihn nachteilig ausgewirkt haben soll. Dass der frühere Verteidiger dadurch in seiner Tätigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei ihm mit Bezug auf die rechtsmedizinischen Gutachten über die Opfer das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt worden. Der Fragenkatalog hätte der Verteidigung unter Einräumung einer Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen direkt zugestellt werden müssen. Zudem existiere im Falle des verstorbenen Schwiegervaters kein ausführliches rechtsmedizinisches Gutachten, sondern lediglich ein Sektionsprotokoll. Einerseits sei der Gutachtensauftrag nur mündlich erteilt worden, so dass er keine Ergänzungsfragen habe stellen können, andererseits sei der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens unterblieben, worauf angesichts der Tragweite des zu beurteilenden Falles nicht verzichtet werden könne. Schliesslich genüge auch das über ihn selbst erstellte Gutachten hinsichtlich Inhalt und Umfang den Ansprüchen an eine Begutachtung nicht (Beschwerde S. 24 f.).  
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, er habe von Beginn des Verfahrens weg beantragt, es sei wegen offenkundiger Zweifel an seiner Schuldfähigkeit über ihn ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Abgesehen davon, dass ein Kapitalverbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren sanktioniert worden sei, ohnehin eine besondere Klärung der innerpsychischen Vorgänge des Täters bedürfe, lägen im vorliegenden Fall hinreichende Hinweise für die Notwendigkeit einer Begutachtung vor. So habe er wiederholt geschildert, dass er im Tatzeitpunkt ein "Blackout" gehabt habe, und seien von verschiedenen Personen im Vorverfahren Anzeichen für eine Veränderung vor der Tat beschrieben worden (plötzliche Hautprobleme, Haarausfall), aufgrund welcher auf eine psychosomatische Erkrankung geschlossen werden müsse. Zudem sei die Tat nicht persönlichkeitsadäquat, zumal er von verschiedener Seite als ruhiger, freundlicher und besonnener Mensch beschrieben worden sei. Es sei auch nicht haltbar, dass er zielgerichtet und kalkuliert vorgegangen sei. Dagegen spreche insbesondere, dass er vor der Tat nochmals telefoniert und in der Wohnung der Ehefrau wenige Momente vor der Tat die Schuhe ausgezogen habe. Diese Alltagshandlungen entsprächen nicht dem Vorgehen eines zielgerichtet handelnden Täters. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, dass er nach der Tat im Freien mehrfach in die Luft geschossen habe, nach den Angaben eines Zeugen wie ein Betrunkener getorkelt sei und sich widerstandslos habe festnehmen lassen. Sämtliche diese Umstände begründeten reale Zweifel an seiner geistigen Verfassung im Tatzeitpunkt und liessen zumindest eine affektive, die Schuldfähigkeit tangierende Beeinträchtigung als wahrscheinlich oder möglich erscheinen. Auch soweit die Vorinstanz auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet habe, verletze sie somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 25 ff.). 
 
8.2. Die Vorinstanz nimmt an, die rechtsmedizinischen Gutachten über die Opfer lägen mit dem üblichen Fragenkatalog zu den Verletzungen, namentlich zu Art, Ursache, Mitursachen, Folgen, Lebensgefahr, bleibenden Schäden, Arbeitsunfähigkeit usw. in den Akten und seien der damaligen Verteidigung bekannt gewesen. Diese habe wie auch die neue Verteidigung auf die Stellung von Zusatzfragen verzichtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Zudem treffe auch nicht zu, dass über das Todesopfer nur ein Kurzgutachten erstellt worden sei. In den Akten lägen ein noch am Tatort angefertigter Bericht sowie ein 12 Seiten umfassendes Sektionsprotokoll. Zwar sei dieses angesichts der Dringlichkeit nur mündlich in Auftrag gegeben worden. Die Bestimmung von Art. 184 Abs. 2 StPO, welche einen schriftlichen Gutachtensauftrag verlange, stelle jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Dasselbe gelte in Bezug auf den unterbliebenen Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens. Inwiefern schliesslich das rechtsmedizinische, forensisch-toxikologische Gutachten über den Beschwerdeführer den Anforderungen an eine Begutachtung nicht genügen soll, werde nicht weiter substantiiert (angefochtenes Urteil S. 20).  
In Bezug auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nimmt die Vorinstanz an, es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen würde. Wohl sei unbestritten, dass er sich in einer emotional schwierigen Situation befunden und er unter der Trennung der Ehefrau und der damit für ihn verbundenen Kränkung gelitten habe. Eine derartige emotionale Belastung sei aber bei Trennungssituationen nicht aussergewöhnlich. Eine allenfalls beobachtete Niedergeschlagenheit in den Wochen vor der Tat gebe daher keinen Anlass für eine psychiatrische Begutachtung. Dasselbe gelte für die angeblich von verschiedenen Personen festgestellten vegetativen Veränderungen, wie Hautprobleme und Haarausfall. Im Übrigen fänden sich in den Akten keinerlei objektivierbaren Hinweise auf die geltend gemachten Beschwerden. Schliesslich gäben auch die Tatausführung als solche und das Verhalten nach der Tat keine Hinweise auf eine mangelnde oder eingeschränkte Schuldfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei vielmehr äusserst zielgerichtet und kalkuliert vorgegangen, indem er sich mit vollgeladener Waffe und Ersatzpatronen zur Wohnung der Ehefrau begeben habe. Dass er unmittelbar vor der Tat noch ein Telefonat geführt und sich hiefür ins Badezimmer zurückgezogen habe, sei nicht dermassen lebensfremd, dass von einer relevanten psychischen Störung ausgegangen werden müsste. Zudem sei der Beschwerdeführer noch so geistesgegenwärtig gewesen, seine Tochter mit der Grossmutter im Schlafzimmer in Sicherheit zu bringen, bevor er das Feuer auf seine Ehefrau und deren Eltern eröffnet habe. Auch während der Ausführung der Tat sei der Realitätsbezug stets vorhanden gewesen. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Tat noch in die Luft geschossen habe, sei als Zeichen des definitiven Abschlusses bzw. als Besiegelung der Tat zu verstehen. Auch seine Aussage, wonach er die Pistole habe leer schiessen wollen, bevor er von der Polizei festgenommen werde, beschreibe jedenfalls ein gesteuertes Verhalten. Zuletzt sei die Tat durchaus mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vereinbar. Es sei erstellt, dass dieser gegenüber seiner Ehefrau wiederholt gewalttätig und impulsiv in Erscheinung getreten sei. Zudem habe seine Ehefrau ihn als kontrollsüchtig und krankhaft eifersüchtig bezeichnet. Es spreche daher nicht gegen eine - zumindest im innerfamiliären Kontext - eruptiv aggressive Persönlichkeit, dass der Beschwerdeführer von Dritten als ruhige, freundliche und besonnene Persönlichkeit beschrieben worden sei. Insgesamt sei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht angezeigt gewesen (angefochtenes Urteil S. 34 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 24 und 126 f.; ferner die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Januar 2014, Strafakten, Bd. 1, act. 161, und des Strafgerichtspräsidenten vom 1. Juli 2014, Strafakten, Bd. 11, act. 2058). 
 
8.3.  
 
8.3.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es sei ihm und seinem Verteidiger mit Blick auf die rechtsmedizinischen Gutachten über die Opfer das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt worden (Beschwerde S. 24), ist die Beschwerde unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegen die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. und 21. Juni 2013 sowie das Sektionsprotokoll und Kurzgutachten über das Todesopfer vom 11. Dezember 2012 mit den jeweiligen Fragenkatalogen bei den Akten (Strafakten, Bd. 8 act. 1465 ff., 1489 ff., 1501 ff.) und waren damit dem Beschwerdeführer bekannt. Da sich weder die frühere noch die aktuelle Verteidigung zu den Gutachten geäussert und Ergänzungsfragen gestellt hat, nimmt die Vorinstanz zutreffend an, sie habe je darauf verzichtet (angefochtenes Urteil S. 20). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die Gutachten, welche über die von den Opfern erlittenen Verletzungen, deren Herkunft und das Vorliegen einer allfälligen unmittelbaren Lebensgefahr etc. Auskunft geben, ergänzungs- oder verbesserungsbedürftig gewesen wären.  
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es liege in Bezug auf das Todesopfer lediglich ein rechtsmedizinisches Kurzgutachten resp. ein Sektionsprotokoll vor (Beschwerde S. 25), begründet er nicht, inwiefern hiedurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, auch das über ihn erstellte forensisch-toxikologische Gutachten vom 17. Dezember 2012 (Strafakten, Bd. 8, act. 1457 f.) genüge den Anforderungen hinsichtlich Umfang und Inhalt bei weitem nicht. Schliesslich verletzt auch kein Bundesrecht, dass der Auftrag für das Sektionsprotokoll vom 11. Dezember 2012 entgegen Art. 184 Abs. 2 StPO nicht schriftlich in Auftrag gegeben worden und der Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin nicht auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens hingewiesen worden ist (vgl. Strafakten, Bd. 8, act. 1465). Zwar sind nach der Rechtsprechung auch dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO gemäss Art. 184 Abs. 2 StPO auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB hinzuweisen. Doch weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (angefochtenes Urteil S. 20), dass die Bestimmung von Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO nach der Rechtsprechung - jedenfalls insoweit, als er dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige betrifft - nicht eine Gültigkeits-, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt, so dass die Gutachten etwa eines rechtsmedizinischen Instituts einer Universität auch bei Fehlen eines Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gültig und verwertbar sind (BGE 141 IV 423 E. 3.3). 
 
8.3.2. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die Vorinstanz von der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abgesehen und den Verzicht der Untersuchungsbehörde geschützt hat. Gemäss Art. 20 StGB ordnen die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Dabei ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss nach der Rechtsprechung vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteil 6B_1173/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat Umstände, welche beim Richter ernsthafte Zweifel hervorrufen müssen, etwa bejaht bei Drogenabhängigkeit, bei einer Frau, die mit einer schizophrenen Tochter zusammenlebte, bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb sowie bei einem Ersttäter, bei welchem der Beginn der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren allergischen oder psychosomatischen Hautkrankheit zusammenfiel (BGE 133 IV 145 E. 3.3, mit Hinweisen).  
Im zu beurteilenden Fall haben die kantonalen Instanzen Anzeichen, welche ernsthafte Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hätten erwecken können, ohne Willkür verneinen dürfen. Eine blosse depressive Verstimmung seit der Trennung von der Ehepartnerin bzw. ein emotionaler Tiefpunkt wegen der Trennungssituation und eine in deren Folge in gewissem Masse eingetretene psychische Destabilisierung reichen für sich allein als ernsthafter Anhaltspunkt für die Minderung des Steuerungsvermögens jedenfalls nicht aus. Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Tat mit der bisherigen Lebensführung in einem Masse unvereinbar erscheint, dass eine Persönlichkeitsstörung zu vermuten wäre. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der im Vorverfahren von verschiedenen Personen geschilderten Hautprobleme und des Haarausfalls sei eine psychosomatische Erkrankung kurz vor der Tat in Erwägung zu ziehen (Beschwerde S. 27). Die von ihm angeführten Symptome erreichen den für ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit erforderlichen Schweregrad nicht. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext unter Berufung auf einen früheren Bundesgerichtsentscheid vorbringt, ist unbehelflich. Jenem Entscheid lag ein Fall zugrunde, in welchem beim Täter gleichzeitig mit dem Beginn von Betäubungsmittelkonsum und Betäubungsmittelhandel eine schwere Allergie aufgetreten ist, so dass sich die Frage stellte, ob der Krankheitsausbruch psychische Gründe haben könnte, welche einen Einbruch in der bisher unauffälligen Lebensführung bewirkt hätten (BGE 118 IV 6 E. 4). Dass es sich im zu beurteilenden Fall derartig verhalten würde, ist nicht ersichtlich. Schliesslich begründet auch der Umstand, dass das zur Beurteilung stehende Kapitalverbrechen eines Ersttäters eine besonders einlässliche Abklärung der innerpsychischen Vorgänge bei der beschuldigten Person erfordern (Beschwerde S. 26), für sich allein nach der Rechtsprechung keine Begutachtungspflicht im Sinne von Art. 20 StGB (Urteile 6B_66/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.4.1 und 6B_117/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.6). 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Vorinstanz seine Anträge auf Abnahme relevanter Beweise in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen habe. Das erstinstanzliche Gericht habe sich sowohl in den Anklagepunkten betreffend häusliche Gewalt als auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Mordes praktisch ausschliesslich auf die Aussagen der Opfer gestützt, ohne dass eine korrekte indirekte Konfrontation stattgefunden hätte. Die Vorinstanz habe die Opfer auch nicht selbst angehört. Im Rechtsmittelverfahren sei indes die Abnahme eines Beweismittels notwendig, wenn dieses den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könne. Insbesondere mit Blick auf die angeblich versuchte Exekution der Ehefrau und der Schwiegermutter mit der Schusswaffe wäre es unerlässlich gewesen, dass sich die Vorinstanz einen persönlichen Eindruck von den Belastungszeuginnen verschafft hätte (Beschwerde S. 28 f.).  
 
9.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wiederholt, namentlich wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), wenn die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder wenn die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, d.h. wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (BGE 140 IV 199 E. 4.4.1). Letzteres ist nach der Rechtsprechung namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, wie etwa wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen gewissen Spielraum des Ermessens (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 1.4, zur Publikation bestimmt).  
Gemäss Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch die Art. 6 und 318 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert die von der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Befugnis der Strafbehörden zu einer antizipierten Beweiswürdigung. Danach darf das Gericht ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3). 
 
9.3. Der Verzicht der Vorinstanz auf erneute Befragung der Opferzeuginnen im Berufungsverfahren verletzt kein Bundesrecht. Wie die Präsidentin der Vorinstanz zu Recht aufgeführt hat (vgl. Strafakten, Bd. 14, act. 2813), sind alle Zeugen und Auskunftspersonen im erstinstanzlichen Verfahren im Beisein des damaligen Verteidigers unter akustischer Mitverfolgung durch den Beschwerdeführer einvernommen worden. Dass die Konfrontation indirekt erfolgte, ist, wie ausgeführt (E. 5.2), nicht zu beanstanden. Es liegt auch keine Aussage gegen Aussage-Konstellation wie bei einem typischen "Vier-Augen-Delikt" vor, zumal neben den Bekundungen der beiden überlebenden Opfer, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, auch verschiedene objektive Beweise und Aussagen von weiteren Zeugen und Auskunftspersonen vorliegen (angefochtenes Urteil S. 22 f.; 28). Jedenfalls hat die Vorinstanz in diesem Punkt ihr Ermessen nicht verletzt. Eine Verletzung der Art. 107 Abs. 1 lit. e, 139, 343 Abs. 1, 409 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht ersichtlich.  
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.  
 
10.1.1. Im Kontext der ihm vorgeworfenen Straftaten im Rahmen häuslicher Gewalt beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Schuldsprüche liessen sich nicht auf die dürftigen Aussagen seiner Ehefrau und die angeblich objektivierbare Chronologie der Ereignisse stützen. Seine Ehefrau sei im Vorverfahren lediglich ein einziges Mal zu diesen Vorfällen befragt worden. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe keine eingehende Befragung mehr stattgefunden. Aus dem blossen Umstand, dass jene sich an die Opferhilfe gewandt und beim Zivilgericht ein Annäherungsverbot erwirkt habe, lasse sich nicht zwingend häusliche Gewalt ableiten. Es leuchte nicht ein, weshalb immer dann eine Falschbezichtigung oder eine stark übertreibende Darstellung von vornherein ausscheiden solle, wenn sich eine Person vorgängig vorübergehend in einem Frauenhaus befunden habe. Zudem seien die Aussagen der Ehefrau weder in Bezug auf das Kerngeschehen noch in Bezug auf angebliche Nebensächlichkeiten detailliert. Darüber hinaus seien sie in verschiedener Hinsicht widersprüchlich. So habe diese die später geltend gemachten körperlichen Misshandlungen weder gegenüber der Opferhilfe noch in der Eheaudienz des Zivilgerichts zur Regelung des Getrenntlebens vom 20. September 2012 geschildert. Es liege daher nahe, dass seine Ehefrau keine realen Erlebnisse wiedergegeben habe. Selbst wenn man annehmen wollte, dass es kurz vor dem Eintritt in das Frauenhaus zu Tätlichkeiten gekommen sei, seien jedenfalls Drohungen oder Nötigungen nicht rechtsgenüglich erstellt. Der Schuldspruch einzig gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 31 ff.).  
 
10.1.2. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine vom späteren Todesopfer ausgehende verbale Provokation bzw. eine Auseinandersetzung zur Tatzeit ausgeschlossen gewesen sein solle, zumal auch die Nachbarn von einem Streit berichtet hätten. Es sei auch unhaltbar, dass die Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten angenommen habe, es habe im Zeitpunkt der Schussabgabe ein Gerangel stattgefunden, in dessen Verlauf sich versehentlich der tödliche Schuss in Bauch und Brust des Opfers gelöst habe. Sowohl die erste Instanz als auch das IRM-Kurzgutachten seien von einem dynamischen Geschehensablauf ausgegangen. Ferner habe die Grossmutter ausgesagt, der Schuss in die Bauchgegend sei abgegeben worden, als der Schwiegervater sich auf ihn (sc. den Beschwerdeführer) habe werfen wollen. Auch seine Ehefrau habe berichtet, der Vater habe versucht, sich zu wehren und habe ihm die Pistole aus der Hand reissen wollen. Vor diesem Hintergrund müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, dass sich der tödliche Schuss in einem Gerangel gelöst habe und nicht aus der Distanz abgegeben worden sei. Im Übrigen sei zu beachten, dass sämtliche Schüsse gegen den Schwiegervater - mit Ausnahme des tödlichen Schusses - in die untere Körperregion abgegeben worden seien, was wohl einen Verletzungsvorsatz, nicht aber einen Tötungsvorsatz erkennen lasse (Beschwerde S. 35 ff.).  
Schliesslich sei auch der Schluss der Vorinstanz willkürlich, wonach er mit Bezug auf die Ehefrau und deren Mutter, welche beide Schussverletzungen in den Beinen erlitten hätten, mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Das bei den Opfern vorgefundene Verletzungsbild sei vollkommen atypisch für ein geplantes Tötungsdelikt. Beinahe sämtliche Verletzungen der beiden überlebenden Opfer fänden sich im unteren Körperbereich. Dies passe in keiner Art und Weise zu einer mehrfachen versuchten Tötung im Sinne eines geplanten Niederschiessens. Die objektive Beweislage liefere vielmehr ein gewichtiges Indiz dafür, dass er gerade versucht habe, lebensbedrohliche Schüsse in den Oberkörper zu vermeiden. Von einem zufälligen Verletzungsbild könne angesichts der Anzahl der Schüsse jedenfalls nicht ausgegangen werden. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, auch Schüsse in den Oberschenkel seien potentiell lebensgefährlich, könnte höchstens auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Schliesslich gebe es auch keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür, dass die angeblich beabsichtigten tödlichen Schüsse ausschliesslich aufgrund von Zündstörungen bei der Waffe ausgeblieben seien. Aus dem Umstand, dass die Zündstörungen weitere Schüsse verhindert hätten, lasse sich lediglich ableiten, dass er allenfalls mehr Schüsse habe abgegeben wollen, nicht aber, dass diese notwendig zu tödlichen Verletzungen geführt hätten. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Würdigung der Aussagen der beiden überlebenden Opfer durch die Vorinstanz. Deren Bekundungen in Bezug auf die beabsichtigte Exekution und die Zündstörung der Waffe stimmten nicht einmal im Kernbereich wirklich überein, sondern divergierten in wesentlichen Punkten und würden auch durch den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. Juni 2013 nicht bestätigt, der zudem wesentliche Frage offenlasse (Beschwerde S. 37 ff.). 
 
10.2.  
 
10.2.1. Die Vorinstanz stützt sich für die Schuldsprüche im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche durch die objektivierbare Chronologie der Ereignisse untermauert würden. So habe sich diese am 20. September 2012 nachweislich erstmals an die Opferhilfe gewandt, welche ihr geraten habe, beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Annäherungsverbot zu erwirken, worauf sie in Begleitung ihres Vaters beim Zivilgericht vorgesprochen und die Trennung beantragt habe. Auch im Rahmen von mehreren Gesprächen im Frauenhaus habe sie von den Übergriffen und von ihrer grossen Angst vor dem Beschwerdeführer berichtet. Am 15. Oktober 2012 habe dann die Trennungsverhandlung vor dem Zivilgericht stattgefunden. Dass die Ehefrau vor dem Zeitpunkt des Trennungsentschlusses weder je die Polizei eingeschaltet noch auf dem Annäherungs- und Kontaktverbot beharrt habe, spreche nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen, sondern entspreche vielmehr einem Muster in Fällen von Gewalt in der Ehe. Zudem sei kein Motiv für eine Falschbeschuldigung erkennbar (angefochtenes Urteil S. 22 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 34 ff.).  
 
10.2.2. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes gelangt die Vorinstanz gestützt auf die objektive Beweislage und die Aussagen der Opferzeuginnen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bezüglich aller drei Opfer mit Tötungsabsicht gehandelt habe. Sie geht zunächst davon aus, jener habe unbestrittenermassen mit einer Pistole auf seine Ehefrau und deren Eltern gezielt und sie insgesamt mit acht, aus einer gewissen Distanz abgefeuerten Schüssen getroffen. Sodann seien am und um den Tatort insgesamt Munition und Munitionsteile für 50 Schüsse aufgefunden worden. Überdies stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Waffe mindestens einmal, und zwar bereits in der Wohnung, nachgeladen habe. Objektiv nachgewiesen sei schliesslich, dass die Waffe eine Zündstörung aufgewiesen und aus diesem Grund nicht jedes Mal beim Betätigen des Abzuges eine Patrone gezündet habe. Damit zeige schon die objektive Beweislage, dass der Beschwerdeführer die Schüsse mit Wissen und Willen auf die drei Personen abgefeuert habe und dass er weitere Schüsse habe abfeuern wollen, dies aber wegen der Störung der Waffe nicht habe tun können. Ein versehentliches Nachladen resp. Durchführen einer Ladebewegung sei undenkbar. Gegen eine unbeabsichtigte Schussabgabe spreche auch die Anzahl von Schüssen ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch im Hausflur ein letztes Mal auf seine Opfer zu schiessen versucht habe. Hinsichtlich der Tötung des Schwiegervaters nimmt die Vorinstanz an, es gebe keine Hinweise auf eine verbale oder gar tätliche Provokation. Eine solche sei auch allein schon angesichts des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen. Zuletzt spreche auch der Umstand, dass jedenfalls der erste der beiden tödlichen Schüsse auf den Schwiegervater von der Seite her abgegeben worden sei, gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur zur Abwehr eines tätlichen Angriffs des Opfers geschossen. Ein solcher Übergriff des Schwiegervaters zum Zeitpunkt der tödlichen Schussabgabe erscheine auch deshalb als abwegig, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits dreimal in die Fuss- und Beinregion habe getroffen worden sein müssen. Der Beschwerdeführer habe somit mit Tötungsvorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 23 ff.).  
Dasselbe nimmt die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers an. Beide hätten Schussverletzungen im linken Oberschenkel, knapp unterhalb der Hüfte, in Richtung Leistengegend verlaufend, erlitten. Dass der Beschwerdeführer ausschliesslich in die unteren Körperregionen geschossen habe, treffe mithin auch bezüglich der überlebenden Opfer nicht zu. Sie seien vielmehr praktisch in der Körpermitte, in der Leisten- und Bauchregion, getroffen worden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bewusst lebensbedrohliche Verletzungen hätte vermeiden wollen. Es spreche mithin nicht gegen den Tötungsvorsatz, dass sich die überlebenden Opfer effektiv nicht in Lebensgefahr befunden hätten. Gegen einen blossen Verletzungsvorsatz spreche schliesslich, dass der Beschwerdeführer trotz Verletzungen der Opfer weitergefeuert habe. Es sei auch erwiesen, dass er weitere Schüsse auf seine Opfer habe abgeben wollen, und zwar, wie das Spurenbild zeige, mindestens acht Mal, und dass ihm dies aufgrund der Zündstörung nicht gelungen sei. Es sei mit der ersten Instanz davon auszugehen, dass es einzig der wiederholt aufgetretenen Zündstörung zu verdanken sei, dass die beiden Opfer überlebt hätten. Für den Schluss, dass der Beschwerdeführer von Anbeginn weg zur Tat entschlossen gewesen sei, spreche überdies, dass die Schüsse wenige Minuten nach dem Eintreffen des Beschwerdeführers am Tatort abgegeben worden seien. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer keinesfalls das Besuchsrecht für seine Tochter habe wahrnehmen wollen. Er habe das Kind vielmehr gleich zu Beginn im wahrsten Sinne des Wortes "aus der Schusslinie" genommen und ins Schlafzimmer verbracht. Auch dies zeige, dass die Abrechnung mit der Ehefrau bzw. deren Eltern geplant gewesen sei. Sodann stellten der Trennungsentschluss der Ehefrau und die Zuteilung des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter an diese ein hinreichendes Motiv für die Tat dar. Schliesslich wertet die Vorinstanz die bildhaften und detaillierten Schilderungen der beiden überlebenden Opfer, die sich auch mit den objektiven Befunden deckten, als glaubhaft, auch wenn sie nicht in allen Details übereinstimmten. Eine Absprache sei jedenfalls nicht ersichtlich. Sowohl die Ehefrau als auch deren Mutter hätten das Vorgefallene aus ihrer jeweiligen Sicht geschildert, was Unterschiede in den Aussagen schlüssig erkläre. Im Kerngeschehen stimmten die Aussagen aber miteinander überein. Zuletzt nimmt die Vorinstanz an, der Umstand, dass die objektiv erstellten Zündstörungen der Waffe nicht reproduzierbar seien, sei irrelevant. Im Übrigen hätten die Opfer die Zündstörungen und Ladebewegungen des Berufungsklägers geschildert, ohne zu wissen, worum es sich dabei genau gehandelt habe, da sie zu jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom KTA-Bericht gehabt hätten (angefochtenes Urteil S. 26 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 117 ff.). 
 
10.3.  
 
10.3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsmaxime und der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).  
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde überwiegend nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und darzulegen, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Was er in seiner Beschwerde vorbringt, geht insofern nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. 
 
10.3.2. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt, namentlich etwa, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz stütze sich für ihre Schuldsprüche in diesem Kontext zu Unrecht auf die dürftigen und vielfach widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau und es lasse sich aus dem Umstand, dass die Ehefrau in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht und beim Zivilgericht ein Annäherungsverbot erwirkt habe, nicht zwingend auf häusliche Gewalt schliessen (Beschwerde S. 32 f.). Die kantonalen Instanzen räumen ein, dass die Aussagen der Ehefrau in Bezug auf die Fälle der häuslichen Gewalt nicht sonderlich detailliert und teilweise pauschal sind (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 38). Doch erachten sie deren Aussagen in Verbindung mit der objektivierbaren Chronologie der Ereignisse als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 22; erstinstanzliches Urteil S. 38 ff.). Sie verweisen insofern zu Recht darauf, dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist und insbesondere bei länger dauernder häuslicher Gewalt nicht erwartet werden kann, dass das Opfer über jeden einzelnen Vorfall erschöpfend Auskunft geben kann und dass die minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist (Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 1.4.1, nicht publ. in BGE 142 IV 265; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 4; 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehefrau verlieren vor diesem Hintergrund an Bedeutung. Im Übrigen mag zutreffen, dass eine Falschbezichtigung nicht allein deshalb ausscheidet, weil die betreffende Person vorgängig vorübergehend Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hat (Beschwerde S. 32). Doch ist dies für sich allein nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar.  
Nichts anderes gilt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche des Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes wendet. Auch insofern erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine verbale Provokation des Schwiegervaters oder eine Auseinandersetzung aufgrund des Zeitablaufs als ausgeschlossen erachtet. Die Vorinstanz erachtet die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich der tödliche Schuss bei einem Gerangel mit dem Schwiegervater versehentlich gelöst hat, aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft. Dazu gehören namentlich der objektivierte Zeitablauf und der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich unter Mitführung einer Schusswaffe und 50 Patronen in die Wohnung seiner Ehefrau begab. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer aufgrund des Telefonauswertungsprotokolls um 12 Uhr 56 Min. 45 Sek. nach dem Betreten der Wohnung kurz telefoniert und ist bereits knapp zwei Minuten später, um 12.59 Uhr, bei der Polizei ein Notruf des Wohnungsnachbarn eingegangen, wobei noch während des Gesprächs Schüsse zu hören gewesen sind. Dass bei dieser Sachlage der Schluss der Vorinstanz, eine vorgängige verbale oder tätliche Auseinandersetzung sei ausgeschlossen, geradezu unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Was er hiegegen einwendet (Beschwerde S. 36), genügt für den Nachweis von Willkür jedenfalls nicht. So mag zutreffen, dass die Grossmutter ausgesagt hat, dass sich der Schwiegervater auf den Beschwerdeführer habe werfen wollen (Strafakten, Bd. 6, act. 1219). Doch lässt sich ihrer Aussage nichts darüber entnehmen, dass sich ein Schuss versehentlich gelöst haben soll. Zudem hat auch die Ehefrau in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit verneint, dass der Schwiegervater den Beschwerdeführer angegriffen habe (erstinstanzliches Protokoll S. 30, Bd. 13, act. 2269). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der weiteren Begründung der Vorinstanz, ein Übergriff des Schwiegervaters erscheine auch deshalb als abwegig, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits dreimal in die Fuss- und Beinregion habe getroffen worden sein müssen (angefochtenes Urteil S. 25), nicht auseinander. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich des Umstands, dass er wenige Augenblicke vor der Tat in der Wohnung die Schuhe ausgezogen und ein belangloses geschäftliches Telefongespräch geführt hat, ist ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun (Beschwerde S. 36 f.). Zum einen hat der Beschwerdeführer nach den tatsächlichen Feststellungen nicht selber eine Nummer gewählt, sondern hat den fraglichen Telefonanruf entgegengenommen (Strafakten, Bd. 10, act. 1762; erstinstanzliches Urteil S. 110 f.). Zum andern mag zwar zutreffen, dass sich die Entfernung vom Tatort durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schuhe auszog, zumindest zeitlich verzögert hat. Doch hat er nach den Aussagen der Schwiegermutter die Schuhe lediglich auf Aufforderung der Ehefrau ausgezogen (Strafakten, Bd. 6, act. 1229; vgl. auch Aussagen der Ehefrau Strafakten, Bd. 6, act. 1248; angefochtenes Urteil S. 29, 31; erstinstanzliches Urteil S. 111) und hat er sich nach der Tat widerstandslos festnehmen lassen, so dass er offensichtlich gar nicht fliehen wollte. Inwiefern diese beiden Punkte gegen einen bereits vorgefassten Tötungsvorsatz sprechen sollen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Schluss der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Schliesslich ist die Beschwerde auch insofern unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen versuchten Mordes zum Nachteil der Ehefrau und der Schwiegermutter richtet. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf das vorgefundene Bild in der Tatwohnung, die Zündstörungen der Schusswaffe und die Aussagen der beiden überlebenden Opfer ausführt (Beschwerde S. 37 ff.), ist rein appellatorisch. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der kantonalen Instanzen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 29 f.; erstinstanzliches Urteil S. 85 ff., 89 ff., 113 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
11.  
 
11.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Die blosse Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen sei angesichts des Strafmasses sowohl in der Sache unangemessen als auch methodisch falsch. Das Berufungsgericht dürfe sich nicht damit begnügen, die erstinstanzliche Rechtsanwendung lediglich zu überprüfen; sie verfüge insofern über eine umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Im Übrigen befasse sich die Strafzumessung mit den verschiedenen Tat- und Täterkomponenten überhaupt nicht. Richtigerweise wären die Tatkomponenten bei jedem einzelnen Delikt gesondert aufzuzeigen gewesen. Es fänden sich auch keinerlei Gewichtungen der Tat- und Täterkomponenten. Schliesslich fänden sich auch keinerlei Erwägungen zur medialen Vorverurteilung und lasse sich nicht nachverfolgen, wie die Vorinstanz zur Einsatzstrafe gelangt sei. Die Strafzumessung der Vorinstanz sei aufgrund der knappen bundesrechtswidrigen Begründung nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 43 f).  
 
11.2. Die Vorinstanz wertet unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen das Tatverschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer. Wenngleich die Tatmotive der Rache und des Egoismus sowie die Art und Weise der Tatausführung bereits bei der Qualifikation der Tat als Mord berücksichtigt würden, sei innerhalb des Strafrahmens dennoch zu würdigen, dass der Beschwerdeführer aus purer egoistischer Kränkung heraus mit über zwanzig Schüssen das Leben eines Menschen ausgelöscht und zweier weiterer auszulöschen versucht habe. Als besonders grausam erscheine dabei, dass er seine ihm völlig ausgelieferten Opfer nacheinander niedergeschossen und sie anschliessend gewissermassen exekutiert habe bzw. habe exekutieren wollen. Die Ausführung der Tat gehe in der Art ihrer Ausführung erheblich über das Mindestmass hinaus, welches zur Erfüllung des Mordtatbestandes erforderlich sei. Die Einsatzstrafe für den vollendeten Mord sei deshalb deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von 10 Jahren festzusetzen. Erschreckend sei zudem, dass der Beschwerdeführer, der sich auf ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter berufe, nun just deren Mutter habe umbringen wollen, ohne zu bedenken, was dies für das Leben seiner Tochter bedeuten würde. Es sei ihm einzig darum gegangen, die Tochter definitiv in seinen eigenen Einflussbereich, bzw. in denjenigen seiner Familie zu bringen. Von einem Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass Auslöser der Tat letztlich ein Beziehungskonflikt gewesen sei, wenngleich der Beschwerdeführer diesen im Wesentlichen selber ausgelöst habe. Von der Motivlage her wiege die Tat daher weniger schwer. In Anbetracht der Tatumstände erachtet die Vorinstanz für den vollendeten Mord eine hypothetische Einsatzstrafe von 17 Jahren als verschuldensangemessen. Darüber hinaus trägt sie den beiden Mordversuchen straferhöhend Rechnung. Dabei nimmt sie an, da das Ausbleiben des deliktischen Erfolges in erster Linie auf die wiederholten Zündstörungen der Waffe sowie auf die rasche ärztliche Behandlung der Opfer zurückzuführen gewesen sei, könne die Strafe wegen Versuchs lediglich geringfügig gemildert werden. Hinzu kämen die weiteren Schuldsprüche wegen Drohung, Sachbeschädigung, (teilweise versuchter) Nötigung und versuchter einfacher Körperverletzung, welche ebenfalls aus egoistischen Motiven erfolgten. Da diesen im gesamten Kontext indes eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukomme, seien sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für das Vergehen gegen das Waffengesetz. Gesichtspunkte, welche strafmindernd zu berücksichtigen wären, namentlich aufrichtige Reue oder Einsicht in das Unrecht der Tat, seien demgegenüber nicht erkennbar. Insgesamt erachtet die Vorinstanz unter Anwendung des Asperationsprinzips eine deutlich über der gesetzlichen Höchststrafe von 20 Jahren liegende hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe als angemessen. Eine solche sei jedoch unter Vorbehalt einer lebenslangen Strafe gesetzlich nicht möglich. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe sei indes entgegen der Auffassung der ersten Instanz hier nicht angemessen. Die Höchststrafe müsse den - auch innerhalb einer Mordqualifikation - schwersten Gesetzesverstössen vorbehalten bleiben, bei welchen den Täter ein äusserst schweres Verschulden treffe. Eine derartige Konstellation liege hier nicht vor. Wenngleich die Tat des Beschwerdeführers grausam und von überschiessender Gewaltanwendung geprägt gewesen sei, so habe dieser doch letztlich aus einer Konfliktsituation heraus gehandelt. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 17 Jahren für den vollendeten Mord erachtet die Vorinstanz somit eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (angefochtenes Urteil S. 37 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 125 ff.).  
 
11.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
11.4. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessung als unangemessen erachtet, weil er in verschiedenen Punkten freizusprechen sei und gestützt auf die vorhandenen Beweise höchstens wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt werden könne (Beschwerde S. 43), verkennt er, dass das angefochtene Urteil im Schuldpunkt kein Bundesrecht verletzt.  
Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer sodann, dass die Vorinstanz für die Strafzumessung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweist (angefochtenes Urteil S. 37). Sie macht diese damit zu ihrer eigenen, was im Lichte von Art. 82 Abs. 4 StPO und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2) nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen beschränkt sich die Vorinstanz nicht auf eine blosse Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil, sondern ergänzt die Strafzumessung mit eigenen Erwägungen, so dass ohne weiteres nachvollziehbar ist, in welchem Umfang sie die erstinstanzlichen Erwägungen zu den ihren macht. Damit lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht sagen, die Vorinstanz hätte die Strafe neu festsetzen müssen, zumal sie anders als im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (BGE 141 IV 244 E. 1.3) die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt hat. 
Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Ihre Erwägungen sind nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keine substantiellen Rügen, sondern begnügt sich lediglich mit pauschalen Einwänden. 
 
12.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2017 
 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog