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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_88/2007 /rom 
 
Urteil vom 7. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensbeschluss (Verleumdung, ev. üble Nachrede), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 12. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Antrag eines Untersuchungsrichters und Zustimmung eines Prokurators des Kantons Bern wurde am 15. September 2006 beschlossen, auf eine von X.________ und Y.________ gegen A.________, B.________ sowie C.________ gerichtete Strafanzeige wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede nicht einzutreten. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. Februar 2007 ab. 
 
X.________ und Y.________ wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________, B.________ und C.________ beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Generalprokurator hat sich nicht vernehmen lassen. 
2. 
Zur Beschwerdelegitimation machen die Beschwerdeführer zunächst geltend, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf "ungeschmälerte Achtung des Strafantragsrechts" (Beschwerde S. 5 Ziff. 11). Ein Anwendungsfall von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG liegt jedoch nicht vor, weil es in der Beschwerde nicht um das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 StGB als solches geht. 
 
Weiter rügen die Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch "auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf Beachtung des Verbots der Rechtsverweigerung, auf einen wirksamen Rekurs und auf ein faires Verfahren" (Beschwerde S. 5 Ziff. 11). Ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben, kann insoweit offen bleiben, als die Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Dies gilt für die Ausführungen unter "Allgemeines", "Sachverhaltsgrundlage", "Kleine Prozessgeschichte" und "Sachverhalt der Beschwerde" (Beschwerde S. 8 - 19). 
 
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer unter dem Titel "Die Verfassungs- und Konventionsverletzungen", das Obergericht habe ihnen die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner sowie die Anträge des Generalprokurators und deren Begründung verschwiegen, damit das rechtliche Gehör verweigert und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV/BE und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Beschwerde S. 19 - 23). Zu dieser Rüge sind die Beschwerdeführer legitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung können sie als Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben sie - unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz überwiegender Geheimhaltungsinteressen - Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Es obliegt den Parteien zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen oder nicht (BGE 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007 E. 4; 132 I 42 E. 3.3.2 und 3.3.3). 
 
Der Beschwerdegegner A.________ hat sich im kantonalen Verfahren ausführlich zum Rekurs der Beschwerdeführer geäussert (KA act. 199 - 204). Er machte geltend, teilweise liege kein gültiger, fristgerecht gestellter Strafantrag vor (KA act. 200) und das Verhalten der Beschwerdeführer habe es gerechtfertigt, dass er im Sinne eines Parteistandpunktes auf die möglicherweise fehlende Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer habe hinweisen dürfen (KA act. 202). Die Vernehmlassung betraf Punkte, die im Rekursverfahren zu behandeln waren (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 unten betreffend Gültigkeit des Strafantrages, S. 11 ff. betreffend Prozessfähigkeit). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern von der Vernehmlassung Kenntnis gegeben hätte. Sie behauptet dies vor Bundesgericht denn auch nicht (act. 11). Hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern vom Eingang der Vernehmlassung aber keine Kenntnis gegeben, konnten sie auch nicht beurteilen, ob sie sich dazu äussern wollten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unter diesen Umständen zu bejahen. Dass sich die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich verhalten (act. 12 und act. 14), vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3. 
Da die Beschwerdeführer obsiegen, sind ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da auf die Beschwerde jedoch in weiten Teilen mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden konnte, hat ihnen der Kanton Bern nur eine herabgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdegegner haben den Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht zu vertreten. Es sind ihnen deshalb ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Da sie unterliegen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 12. Februar 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: