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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_55/2007 /hum 
 
Urteil vom 12. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Jürg Pilgrim, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das SVG, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
3. Kammer, vom 22. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der PW-Lenker X.________ war am 6. Juli 2005 auf der Autobahn A2 unterwegs in Richtung Basel. Auf dem Baustellenabschnitt Höhe Brittnau fuhr er auf dem Überholstreifen der doppelspurigen Baustellen-Notfahrbahn. Versetzt vor ihm fuhr auf dem rechten Fahrstreifen ein Autotransporter. Hinter X.________ folgte mit geringem Abstand auf dem Überholstreifen der PW-Lenker A.________. Das Geschehen wurde von zwei Polizeibeamten beobachtet, die mit einem zivilen Polizeifahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen dem Autotransporter folgten. 
B. 
Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. Mai 2006 wurde X.________ in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 7 SVG (Nichtfreigabe des Überholstreifens, trotz einem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug) sowie Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV (unbegründetes Fahren auf dem Überholstreifen bzw. unbegründetes links Fahren) zu einer Busse von Fr. 200.--, umwandelbar in 6 Tage Haft bei Nichtbezahlung, verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, bestätigte mit Urteil vom 22. Januar 2007 den erstinstanzlichen Schuldspruch, änderte ihn aber dahingehend, dass es für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anordnete. 
C. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2007 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellungen des Obergerichts, dass kein dichter Verkehr geherrscht habe und dass sich ein nachfolgender schnellerer Autofahrer angekündigt habe, verletze das verfassungsmässige Recht auf Beweis und sei deshalb willkürlich. Weiter rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe insgesamt dreimal die Zeugeneinvernahmen von B.________, C.________ und D.________ betreffend die Verkehrsverhältnisse verlangt. Diese Personen seien zu keinem Zeitpunkt einvernommen worden. In den Akten befänden sich lediglich zwei Fotos, so dass eine antizipierte Beweiswürdigung nicht zulässig sei. 
3.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). 
3.2 Das Obergericht stellte im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Polizeirapport ab. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf dem Überholstreifen in gebührendem Abstand leicht versetzt hinter einem auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Autotransporter gefahren sei. Der auf dem Überholstreifen nachfolgende PW-Lenker habe schneller fahren und den Beschwerdeführer überholen wollen. Dieser habe sich offensichtlich nicht getraut, den teils schwankenden Autotransporter zu überholen. Gleichwohl habe er den Überholstreifen im Baustellenbereich über eine Strecke von mehr als sechs Kilometern nicht freigegeben, obschon ihm dies möglich gewesen wäre und der von hinten nahende PW-Lenker ihn habe überholen wollen (angefochtenes Urteil S. 4). 
3.3 Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass sich direkt neben dem Beschwerdeführer kein Fahrzeug befand. Zudem ist aus den zwei Fotos ersichtlich, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein dichter Verkehr herrschte. Die diesbezügliche Feststellung der Obergerichts ist somit nicht willkürlich. Entsprechendes gilt für die Feststellung, dass sich ein nachfolgender schnellerer Autofahrer angekündigt hatte. Dieser Lenker anerkannte nämlich anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juli 2006, dem Beschwerdeführer während rund zwei Kilometern mit ungenügendem Abstand gefolgt zu sein. Dadurch hat er sich zum einen selber belastet, zum anderen entspricht seine Aussage dem Polizeirapport und den dokumentierten Fotos. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, er habe das nachfolgende Fahrzeug nicht bemerkt, durfte das Obergericht ohne Willkür annehmen, es handle sich um eine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen den im Polizeirapport geschilderten Sachverhalt, wonach er in gebührendem Abstand leicht versetzt hinter dem Autotransporter gefahren sei und der nachfolgende PW-Lenker habe schneller fahren und ihn überholen wollen, nicht bestritten. Die Feststellungen des Obergerichts, dass kein dichter Verkehr geherrscht und dass sich ein nachfolgender schnellerer Autofahrer angekündigt hatte, welcher den Beschwerdeführer überholen wollte, sind somit weder offensichtlich unrichtig, noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E. 1d, je mit Hinweisen). 
3.5 Wie das Obergericht willkürfrei festgestellt hat, herrschte zum fraglichen Zeitpunkt kein dichter Verkehr und hat sich das nachfolgende Fahrzeug angekündigt. Daran hätte die Durchführung der Zeugeneinvernahmen nichts geändert. Bei den genannten Zeugen handelt es sich zum einen um die Beifahrerin des Beschwerdeführers selber und zum anderen um den Lenker eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges und dessen Beifahrerin. Diese beiden konnten die Verkehrsverhältnisse, welche hinter ihnen herrschten, schlecht beurteilen. Das Obergericht hat somit nicht in willkürlicher Weise auf die Zeugeneinvernahmen verzichtet. Die antizipierte Beweiswürdigung verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers aufs rechtliche Gehör nicht. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dichter Verkehr geherrscht habe und damit das Fahren in parallelen Kolonnen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VRV gestattet gewesen sei. Die Verurteilung wegen unbegründeten Fahrens auf dem Überholstreifen bzw. unbegründeten links Fahrens verstosse gegen Bundesrecht. 
4.1 Nach Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV müssen Fahrzeuge rechts fahren. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VRV ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung der äusserste Streifen rechts zu benützen. Auch auf Autobahnen muss im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs an der Regel des Rechtsfahrens festgehalten werden. Insbesondere auf Autobahnen mit nur einem Überholstreifen vermindert dies die Gefahr von Auffahrkollisionen und die Verleitung zu verbotenem Rechtsüberholen. Das Gebot des Rechtsfahrens gehört zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur in der Schweiz, sondern auch in zahlreichen anderen Ländern (BGE 105 IV 55 E. 3 und 5 S. 57 ff.). Ausnahmen vom Gebot des Fahrens auf der äussersten rechten Spur gelten u.a. beim Überholen und beim Fahren in parallelen Kolonnen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VRV). Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet (Art. 8 Abs. 2 VRV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt dichter Verkehr bei "längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen" vor (BGE 115 IV 244 E. 3a S. 246, mit Hinweisen). 
4.2 Aufgrund der willkürfreien Feststellung im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass kein dichter Verkehr und auch kein Kolonnenverkehr herrschte. Der Beschwerdeführer war mithin nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VRV berechtigt, über eine Strecke von rund sechs Kilometern im Baustellenbereich den linken Fahrstreifen zu benützen. 
4.3 Der Beschwerdeführer wagte nach eigenen Aussagen nicht, den gelegentlich schwankenden Autotransporter, der vor ihm fuhr, zu überholen. In dieser Situation war er verpflichtet, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Dazu bestand auf der Strecke von sechs Kilometern reichlich Gelegenheit, zumal der Abstand zwischen dem Autotransporter und dem diesem auf dem rechten Fahrstreifen folgenden zivilen Polizeifahrzeug ausreichend war, wie sich auch aus den Fotos (kantonale Akten p. 011) ergibt. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich aufgrund des Schildes "Versetzt Fahren = mehr Sicherheit" zu seiner Fahrweise berechtigt und verpflichtet gefühlt. Sollte diese Auffassung irrig gewesen sein, sei ihm ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zuzubilligen. Sollte der Irrtum vermeidbar gewesen sein, sei die Busse zu reduzieren. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich das Obergericht mit dem bereits im Berufungsverfahren geltend gemachten Rechtsirrtum nicht auseinander gesetzt habe. 
5.1 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Nach der Rechtsprechung zu Art. 20 aStGB kann sich auf Rechtsirrtum nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme gehabt hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt (BGE 104 IV 217 E. 2 S. 218). 
5.2 Die Tafel "Versetzt Fahren = mehr Sicherheit" (siehe kantonale Akten p. 051), die in der Strassenverkehrsgesetzgebung nicht vorgesehen ist, statuiert offensichtlich weder ein Überholverbot noch eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot. Die Tafel empfiehlt bloss, beim Fahren in parallelen Kolonnen in dichtem Verkehr nach Möglichkeit nicht nebeneinander, sondern versetzt zu fahren. Der Beschwerdeführer hatte keine zureichenden Gründe zur Annahme, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und kann sich somit nicht auf Rechtsirrtum berufen. Im Übrigen hat sich das Obergericht mit dem vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren sinngemäss geltend gemachten Rechtsirrtum auseinandergesetzt, indem es ausführt, dass das Schild eine Empfehlung enthalte, wie auf Baustellen im Kolonnenverkehr zu fahren sei, und dass das erwähnte Schild nichts am Gebot des Rechtsfahrens ändere, wenn kein Kolonnenverkehr herrsche (angefochtenes Urteil S. 5 E. 3.1). 
6. 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV ist somit nicht zu beanstanden. 
7. 
Der Beschwerdeführer ficht auch seine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 7 SVG an. Nach Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben. Der dem Beschwerdeführer in sehr geringem Abstand auf dem Überholstreifen folgende Fahrzeuglenker wollte gemäss dem verbindlichen Sachverhalt den Beschwerdeführer überholen. Dieser war daher verpflichtet, den Überholstreifen freizugeben und auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, was gemäss den vorstehenden Erwägungen (siehe E. 4.3 hiervor) ohne weiteres möglich gewesen wäre. Das angefochtene Urteil ist daher auch in diesem Schuldpunkt nicht zu beanstanden. 
8. 
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: