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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_269/2011 
 
Urteil vom 1. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 28. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 31. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. März 2011, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 4. April 2011 an L.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in die weiteren, von L.________ im Verlaufe des Monats April 2011 eingereichten Eingaben, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass alle Eingaben (mitsamt den verschiedenen Beilagen) des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügen, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten, 
dass sich L.________ des Weitern in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, mit welchem die Vorinstanz, soweit sie auf die Beschwerde eintrat, den Einspracheentscheid vom 1. September 2010 bestätigte (worin die EL-Stelle zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'901.- zurückforderte und auf die Einsprache, soweit sie sich gegen das Beiblatt zur Verfügung richtete, ihrerseits nicht eingetreten war), 
dass es damit auch an einer sachbezogenen Begründung fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Juni 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann