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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_616/2017  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille. 
Gerichtsschreiber Lüthi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG (vormals G.________ AG), 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Peter Boutellier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Darlehen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 22. August 2017 (ZOR.2017.6 / BB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) erwarb 2009 die C________ AG (nachfolgend: Kundin), die insbesondere den Betrieb von Gaststätten und Hotels bezweckte. In der Folge amtete er als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Im Dezember 2009 unterzeichnete er in deren Namen und zudem in seinem eigenen einen Getränkelieferungsvertrag inklusive dreier Anhänge mit der D.________ AG (nachfolgend: Lieferantin). Darin war u.a. vorgesehen, dass die Lieferantin der Kundin ein Darlehen gemäss Anhang 3 gewährt im Gegenzug zu deren Bereitschaft, die in Anhang 2 aufgeführten Getränke während fünf Jahren zu führen. Gemäss Anhang 3 belief sich das Darlehen auf Fr. 50'000.--, wobei es durch quartalsweise Raten von mindestens Fr. 2'500.-- innert maximal fünf Jahren zurückzuzahlen war. Der Zins belief sich auf 5 %. Der Lieferantin wurde ein Kündigungsrecht eingeräumt, falls die Kundin den Vertrag nicht (fristgerecht) erfüllen oder anderweitig nicht einhalten sollte. Seitens der Lieferantin wurden der Getränkelieferungsvertrag und seine Anhänge von E.________ und - mit Ausnahme des Anhangs 3 - von F.________ unterzeichnet. 
Die G.________ AG, nunmehr firmierend als B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin), zeigte dem Beklagten im März 2012 an, dass sie mit der Wahrung der Interessen der Lieferantin beauftragt worden sei und kündigte den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs. Sie forderte den Beklagten zudem auf, bis 17. April 2012 insgesamt Fr. 55'834.60 zu zahlen. Am 12. Mai 2012 wurde der Beklagte als Verwaltungsrat der Kundin im Handelsregister gelöscht und eine andere Person als einziger Verwaltungsrat eingetragen. Am 4. September 2012 wurde der Konkurs über die Kundin eröffnet. Nach erfolgloser Mahnung betrieb die Klägerin den Beklagten. Dieser erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Mit Klage vom 4. Dezember 2014 beim Bezirksgericht Rheinfelden verlangte die Klägerin, der Beklagte habe Fr. 44'524.15 nebst Zins zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in entsprechendem Umfang zu beseitigen. Mit Urteil vom 21. September 2016 hiess das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich gut. 
Das vom Beklagten angerufene Obergericht des Kantons Aargau schützte mit Urteil vom 22. August 2017 die Berufung teilweise. Es hiess die Klage im Umfang von Fr. 39'893.80 nebst Zins gut und wies sie soweit weitergehend ab. Den Rechtsvorschlag beseitigte es in entsprechendem Umfang. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. November 2017 beantragt der Beklagte, der Entscheid des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei dieser aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Zudem beantragt er, der erhobene Rechtsvorschlag sei vollumfänglich stehen zu lassen (Rechtsbegehren 3) und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung zu löschen (Rechtsbegehren 4). Mit den Rechtsbegehren 5 bis 7 beantragt er die Herausgabe von diversen Bankbelegen bezüglich der Auszahlung des Darlehensbetrags. 
Mit Schreiben vom 24. November 2017 reicht er Bankbelege nach, die er nunmehr habe erhältlich machen können. Gleichzeitig teilt er mit, dass er deshalb auf die Rechtsbegehren 5 bis 7 verzichte, die übrigen Rechtsbegehren aber aufrecht erhalte. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag ist nur zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383).  
Der Beschwerdeführer stellt hinsichtlich der Klage keine reformatorischen Begehren. Im Hauptantrag verlangt er bloss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, im Eventualantrag verlangt er nebst der Aufhebung die Rückweisung an die Vorinstanz. Ein kassatorischer Antrag ist grundsätzlich ungenügend. Der Beschwerdeführer erläutert in seiner Beschwerde auch nicht, weshalb das Bundesgericht keinen Entscheid in der Sache fällen könnte. Allerdings sind Rechtsbegehren im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Aus dieser wird hinreichend klar, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu erreichen sucht - dass die Klage abgewiesen wird. Obwohl er mit seiner Formulierung des Rechtsbegehrens 1 nur ungenügend zum Ausdruck zu bringen vermag, dass er damit eine Klageabweisung anstrebt, ist dieses Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung so zu verstehen und entsprechend als reformatorisches Rechtsbegehren entgegenzunehmen. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt ohne Einschränkung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Vorinstanz hiess seine Berufung jedoch teilweise gut und wies infolgedessen die Klage zu einem Teil ab (vgl. Sachverhalt lit. B). Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsschutzinteresse daran, das vorinstanzliche Urteil auch diesbezüglich anzufechten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer lässt seine Rechtsbegehren 5 bis 7 mit Schreiben vom 24. November 2017 fallen. Beschwerdeanträge können - jedenfalls wenn das Verfahren wie hier dem Dispositionsgrundsatz untersteht - jederzeit eingeschränkt oder zurückgezogen werden. Mit dem erklärten Abstand ist der Streit bezüglich der Rechtsbegehren 5 bis 7 erledigt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).  
 
1.4. Mit Rechtsbegehren 3 verlangt der Beschwerdeführer, der Rechtsvorschlag sei in vollem Umfang bestehen zu lassen. Wird die Klage entsprechend seinem sinngemässen Rechtsbegehren 1 (siehe dazu E. 1.1) abgewiesen, wird auch der Rechtsvorschlag nicht beseitigt, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage verlangt und die Vorinstanz in ihrem Urteil zuerkannt hat. Mit anderen Worten folgt aus der Abweisung der Klage automatisch, dass der Rechtsvorschlag unverändert bestehen bleibt. Nebst dem Antrag auf Klageabweisung (Rechtsbegehren 1) bedarf es hierfür keines zusätzlichen Rechtsbegehrens. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung von Rechtsbegehren 3, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.  
 
1.5. Mit Rechtsbegehren 4 beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in vorliegendem Verfahren zu löschen.  
Damit stellt der Beschwerdeführer als beklagte Partei einen eigenen, über die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hinausgehenden materiellen Antrag in der Sache, verlangt also mehr, als dass "bloss" auf die Klage nicht einzutreten oder diese abzuweisen sei. Zwar hat er diesen Antrag gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil bereits in der erstinstanzlichen Klageantwort erhoben. Dem angefochtenen Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass deshalb die kantonalen Instanzen, weder die erste noch die zweite, von einer Widerklage ausgegangen wären. Vielmehr blieb dieser Antrag in den Erwägungen der kantonalen Urteile unbehandelt und es erfolgte auch keine diesbezügliche Anordnung in den Dispositiven der kantonalen Urteile, etwa ein Nichteintreten. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet, wird nicht darauf eingetreten (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116; je mit Hinweis). 
Auf Rechtsbegehren 4 und namentlich dessen Nichtbehandlung durch die kantonalen Instanzen wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Der Beschwerdeführer beanstandet dies nicht und zeigt insbesondere auch nicht auf, dass er die unterbliebene Behandlung durch die Erstinstanz bereits vor der Vorinstanz gerügt hätte, was er ohne Weiteres hätte tun können und müssen. Er wiederholt in seiner Beschwerde einzig das Rechtsbegehren, ohne sich aber zu diesem zu äussern, sei es nun in formeller oder in materieller Hinsicht. Damit fehlt es bezüglich Rechtsbegehren 4 an jeglicher Begründung in der Beschwerde, weshalb auch auf dieses nicht einzutreten ist. 
 
1.6. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 BGG). In der Beschwerde ist näher dazulegen, inwiefern dies der Fall ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).  
Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 24. November 2017 diverse Bankbelege nach und hält dazu fest, er habe bereits in der Beschwerde vom 22. November 2017 vermerkt, dass er diese Bankbelege umgehend einreichen werde, sobald ihm diese vorliegen. In der Beschwerde führt er dazu aus, das Einholen der Bankbelege sei sowohl erst- als auch zweitinstanzlich offeriert worden, doch hätten die kantonalen Gerichte die Banken nie zur Edition aufgefordert oder die Belege bei den Parteien eingefordert. Der Versuch der Beschaffung dieser Dokumente habe sich als zeitraubend und mühsam erwiesen. Das Konkursamt habe ihn zunächst an die Bank verwiesen. Diese habe mehr als zwei Wochen gebraucht, um festzustellen, dass er keinen Zugang zu diesen Dokumenten mehr erhalte, und habe ihn erneut an das Konkursamt verwiesen. Dieses habe die Belege nun bei der Bank eingefordert und er werde selbige sofort nach Erhalt nachreichen. 
Damit aber behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, es sei erst der angefochtene Entscheid gewesen, der Anlass dazu gegeben habe, diese Beweismittel vorzubringen. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint stattdessen darlegen zu wollen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Beweismittel schon früher einzureichen. Anders als bei der Novenregelung im kantonalen Verfahren gemäss ZPO (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO für das erstinstanzliche Verfahren und Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO für die Berufung) kommt es darauf im bundesgerichtlichen Verfahren aber nicht an - entscheidend ist hier, dass es erst der angefochtene Entscheid war, der Anlass gegeben hat, diese Beweismittel vorzubringen. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer mit seinen allgemein gehaltenen, genaue Datumsangaben vermissenden Ausführungen ohnehin nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern ihm eine frühere Beibringung dieser Dokumente nicht möglich gewesen sein soll. Dass die Bank für ihre Antwort gemäss Angaben des Beschwerdeführers mehr als zwei Wochen brauchte, vermag in Anbetracht dessen, dass allein das erstinstanzliche Verfahren nahezu zwei Jahre dauerte, nicht zu erklären, weshalb eine frühere Einreichung bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre. 
Der Beschwerdeführer scheint mit der Nachreichung dieser Dokumente auf faktischer Ebene umgehen zu wollen, dass die kantonalen Instanzen gestützt auf ihre antizipierte Beweiswürdigung den entsprechenden Beweisantrag auf Edition dieser Unterlagen implizit abgewiesen haben. Ein solches Vorgehen kann nicht von Erfolg gekrönt sein und darf insbesondere nicht dazu führen, dass diese Dokumente (erstmals) im bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht werden können. In einem solchen Fall hat der Beschwerdeführer vielmehr die von der Vorinstanz vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung unter Beachtung der entsprechenden Begründungsanforderungen (v.a. Art. 106 Abs. 2 BGG) zu rügen (siehe dazu E. 3.2). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer übergeht diese Anforderungen an Sachverhaltsvorbringen in seiner Beschwerde über weite Strecken. Er schildert das Geschehene aus seiner Sicht, ohne dabei, soweit er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt erweitert, mit Aktenhinweisen darzulegen, wo er entsprechende Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht haben will. Sämtliche Sachverhaltsausführungen und -ergänzungen, die der Beschwerdeführer unter dem Titel "Sachverhalt" macht, sind daher nicht zu beachten.  
Namentlich nicht zu hören sind etwa die Ausführungen, wonach die Kopie einer gültigen ID sowie ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener Mietvertrag hätten vorgewiesen werden müssen, damit das Darlehen ausbezahlt worden wäre. Ebenso wenig zur Kenntnis zu nehmen ist die damit zusammenhängende, zumindest implizite Behauptung, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht vorgelegt habe. 
Unbeachtlich ist auch die behauptete Bestreitung der Darlehensamortisation und Zinszahlung. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kundin gemäss Feststellung der Erstinstanz Darlehensamortisationen und -zinsen geleistet habe, sei in der Berufung unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer behauptet nun in seiner Beschwerde, im "Protokoll der Verhandlung vor dem Bezirksgericht" habe er bestritten, dass Darlehensamortisationen oder Zinszahlungen erfolgt seien. Der pauschale Verweis auf eine Eingabe oder ein Protokoll genügt den Anforderungen an genaue Aktenhinweise nicht. Anzugeben ist die einschlägige Stelle innerhalb des Protokolls, also etwa die exakte Seite oder Randziffer (Urteil 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, das Protokoll danach zu durchforsten. Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer in Anbetracht der vorinstanzlichen Ausführungen ohnehin aufzeigen, an welcher Stelle in seiner Berufung er die erstinstanzliche Feststellung bestritten haben will; der Verweis auf ein erstinstanzliches Protokoll ist dafür von vornherein ungeeignet. 
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Amortisationen und Zinszahlungen sind ebenfalls unbeachtlich. Anstatt mit (genauen) Aktenhinweisen aufzuzeigen, wo er entsprechende Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren aufgestellt haben will, reicht er diesbezügliche Beweismittel ein. Damit verkennt er in grundsätzlicher Hinsicht die Aufgabe des Bundesgerichts, die nicht in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt, sondern in der Rechtsanwendung. 
Auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Grundlagenirrtum stellt der Beschwerdeführer zahlreiche tatsächliche Behauptungen auf (etwa über den Inhalt der Gespräche bei Vertragsunterzeichnung, sein damaliges Wissen, seine Vermögenssituation oder das Angebot einer anderen Getränkelieferantin). Wiederum fehlt es an jeglichen Aktenhinweisen; diese Vorbringen sind ebenfalls unbeachtlich. 
 
3.  
 
3.1. Macht eine Partei geltend, das Willkürverbot sei verletzt, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen). Es gilt diesbezüglich das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).  
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1). 
Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). Soweit seine Kognition betreffend, ordnet das Bundesgericht die antizipierte Beweiswürdigung der Sachverhaltsfeststellung resp. Beweiswürdigung zu und greift in diese entsprechend nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 mit Hinweis). 
 
3.2. Die Vorinstanz sah es als bewiesen an, dass die Lieferantin die Darlehenssumme an die Kundin ausbezahlt hat. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Ob seine diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an Willkürrügen genügen, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben, denn Willkür vermag er damit ohnehin nicht darzutun.  
Er beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz den gestellten Beweisantrag auf Einholung der Bankbelege nicht abgenommen hat. Die Vorinstanz hat implizit auf die Abnahme dieses Beweises in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, da für sie das Beweisergebnis bereits gestützt auf die in den Akten liegenden Beweismittel feststand. Der Beschwerdeführer müsste nun aufzeigen, dass diese vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Diesbezüglich hält er aber bloss an seiner Darstellung fest, bringt die von ihm bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen (und von dieser behandelten) Argumente erneut vor und behauptet, es bestünden entgegen der Vorinstanz eben doch Zweifel. Solch appellatorische Kritik vermag keine Willkür darzutun. Bloss am Rande sei erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nachgereichten, nicht mehr zu beachtenden Dokumente (vgl. E. 1.6) die vorinstanzliche Beweiswürdigung bestätigen würden. 
 
3.3. Bezüglich der Form des Vertrages führte die Vorinstanz aus, sofern ein Vertrag wie hier gemäss Gesetz an keine Form gebunden sei, die Parteien aber eine solche vorbehalten hätten, werde vermutet, dass sie vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollten (Art. 16 Abs. 1 OR). Im Zweifel sei also davon auszugehen, die Einhaltung der Form sei Gültigkeitserfordernis und nicht bloss zu Beweiszwecken gewollt. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden. Dies etwa durch den Nachweis, dass die Parteien eine blosse Beweisform vereinbart hätten, oder durch den Nachweis, dass sie nachträglich konkludent auf die vorbehaltene Form verzichtet hätten, namentlich indem sie die vertraglichen Leistungen trotz Nichterfüllung der Form vorbehaltlos erbracht und entgegengenommen haben.  
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung - und damit in Würdigung der Beweise, also im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung - kam die Vorinstanz zum Schluss, für den Beschwerdeführer sei die korrekte Unterzeichnung des Vertrags (ebenso wie für die Gegenseite) eine reine Formsache (Beweiszweck) gewesen, nicht ein Gültigkeitserfordernis. 
Weiter führte sie aus, selbst wenn man der Behauptung des Beschwerdeführers folgen und davon ausgehen möchte, die Parteien hätten anlässlich der Unterzeichnung mit dem Formvorbehalt ein Gültigkeitserfordernis statuieren wollen, hätten sie nachträglich konkludent darauf verzichtet. Bewiesen sei nämlich, dass das Darlehen von der Lieferantin an die Kundin ausbezahlt worden sei. Zudem habe die Kundin diesbezügliche Amortisations- und Zinszahlungen geleistet. 
Der Beschwerdeführer widerspricht diesen vorinstanzlichen Erwägungen. Dafür stützt er sich allerdings primär entweder auf nicht zu hörende Sachverhaltsergänzungen (etwa bezüglich nicht erfolgter Vorlage einer ID und eines mindestens fünf Jahre dauernden Mietvertrags) oder setzt sich in direkten Widerspruch zur für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (etwa bezüglich der Darlehensauszahlung oder der Leistung von Amortisations- und Zinszahlungen). Abgesehen davon setzt er der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Parteien die Form zu Beweiszwecken und nicht als Gültigkeitserfordernis vereinbart hätten, nur wenig entgegen. Da es dabei um Beweiswürdigung geht, müsste er Willkür dartun. Ob seine Rüge den diesbezüglichen Anforderungen genügt, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Er trägt bloss vor, dass er nicht kontrolliert habe, ob die Lieferantin den ihrerseits vollständig unterzeichneten Darlehensvertrag nachgereicht habe, hänge nicht mit einem fehlenden Gültigkeitserfordernis der Schriftform zusammen. Weshalb der gegenteilige Schluss der Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung willkürlich wäre, ist damit nicht dargetan. 
 
4.  
In rechtlicher Hinsicht beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er sich bezüglich Gültigkeit des Darlehensvertrags in einem Grundlagenirrtum befunden habe, sei er doch von dessen Unverbindlichkeit ausgegangen. Seine diesbezügliche Argumentation fusst allerdings auf nicht zu berücksichtigenden Sachverhaltsergänzungen oder auf Sachverhaltsbehauptungen, die dem vorinstanzlichen Beweisergebnis widersprechen. Seine Rüge hat daher keine Grundlage im Sachverhalt, der für das Bundesgericht verbindlich ist, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi