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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_265/2007Bri 
 
Urteil vom 11. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Ersatzrichter Greiner, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. März 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
Mit Urteil vom 13. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener SVG-Widerhandlungen unter anderem in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1'200.-- (Strafregistereintrag löschbar nach einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt. Eine dagegen erhobene Appellation, beschränkt auf den Schuldpunkt der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG), wies das Obergericht des Kantons Bern am 8. März 2007 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. März 2007 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (ohne Eintrag im Strafregister) zu verurteilen. 
2. 
Die Beschwerde ans Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in gedrängter Form zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 IV 150 E. 1.2). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung nur erheben, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er muss dabei substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (BGE 133 IV 150 E. 1.3). 
 
Die Beschwerde erschöpft sich über weite Strecken darin, den Sachverhalt abweichend darzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt worden wäre. Darauf ist nicht einzutreten. 
3. 
Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2, mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer gegen wichtige Verkehrsvorschriften (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG) verstiess und nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern eine sehr konkrete Gefahr geschaffen hat, indem er den Lenker des überholten Fahrzeuges zu einem abrupten Ausweich- und Bremsmanöver zwang, liegt ausser Streit. Er macht nur geltend, es fehle am subjektiven Erfordernis des Tatbestandes. 
4. 
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 32 E. 5.1, mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich mehrere Verkehrsteilnehmer bei der Polizei meldeten, um die schwankende Fahrweise des Beschwerdeführers auf der Autobahn anzuzeigen. Bei der polizeilichen Überwachung konnten nicht weniger als drei Vorfälle festgestellt werden, die sich alle innerhalb weniger Minuten abspielten, und darin gipfelten, dass er während mehreren Sekunden grundlos die Mittellinie befuhr, sie um ca. einen halben Meter überragte und den Lenker des überholten Fahrzeuges derart abdrängte, dass dieser stark abbremsen und ausweichen musste. Sowohl auf der Überhol- als auch auf der Normalspur herrschte reges Verkehrsaufkommen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen von einem länger dauernden und schweren Mangel an Aufmerksamkeit auszugehen sei, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die konkrete Gefährdung in Kauf genommen oder unbewusst fahrlässig gehandelt habe. Es liege zumindest eine unbewusste grobe Fahrlässigkeit vor. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, geht fehl. Ausgehend vom verbindlich festgestellten Sachverhalt kann von einem blossen "Sekundenvergehen" nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist ersichtlich, was zu seinen Gunsten abzuleiten wäre aus dem Umstand, dass er eine Fahrpause einlegte, da feststeht, dass sich die Vorfälle allesamt nachher ereigneten und er seine Aufmerksamkeit auch dann offensichtlich nicht gezielt auf den Verkehr richtete. Im Übrigen bestreitet er den Vorwurf gestützt auf seine eigene Darstellung des Sachverhalts, was unzulässig ist. Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Willisegger