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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_163/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Conrad Stampfli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rechtzeitigkeit der Einsprache), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war bis 27. September 2011 Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG. Über diese, in der Zwischenzeit in C.________ AG umbenannte Firma wurde am.... der Konkurs eröffnet (Einstellung mangels Aktiven am....). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, welcher die Konkursitin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 314'754.30 für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen). Auf eine Eingabe des früheren Arbeitgeberorgans vom 2. Dezember 2014 trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 wegen Fristversäumnisses nicht ein. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2016 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Durchführung des Einspracheverfahrens, eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen kann die Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 3 ATSV (SR 830.11) wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 erster Satz ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). 
 
Nach Art. 40 Abs. 1 ATSG kann die 30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckt werden. Sie ist gewahrt, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Nichts anderes kann bei der mündlich erhobenen, protokollierten und unterzeichneten Einsprache gelten: die persönliche Vorsprache gemäss Art. 10 Abs. 3 ATSV hat spätestens am letzten Tag der Frist zu erfolgen. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; SVR 2009 UV Nr. 43 S. 150, 8C_770/2008 E. 5.1). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die eingeschrieben und "mit Rückschein" versandte Kassenverfügung vom 15. Januar 2014 dem Beschwerdeführer spätestens am 18. Januar 2014 ausgehändigt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann demnach am 19. Januar 2014 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am 17. Februar 2014. Die schriftliche Eingabe vom 2. Dezember 2014 erfolgte offenkundig nicht fristgemäss. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf ein Telefongespräch mit der zuständigen Kassenmitarbeiterin vom 10. Februar 2014 und macht geltend, dass die Rechtsmittelbelehrung am Ende der Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 für den rechtsunkundigen Leser missverständlich sei. Sie hat folgenden Wortlaut: 
 
"Gegen diese Verfügung können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung [...] schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich mit Protokollierung Einsprache erheben. [Es folgen Ausführungen zu deren Form, Inhalt und Beilagen.] Nach Ablauf der Einsprachefrist, die nicht verlängert werden kann, wird die Verfügung rechtskräftig. [Hier schliesst die Darlegung des Fristenstillstandes an.] Falls Sie mündlich Einsprache erheben wollen, rufen sie uns vorgängig an, um einen Termin zu vereinbaren". 
 
 
3.   
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde suggeriert der letztzitierte Hinweis keineswegs, dass bereits der innert Einsprachefrist erfolgte telefonische Anruf zur Terminvereinbarung für die "Fristwahrung genügt, auch wenn der Termin nachher stattfindet". Vielmehr ist der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, wonach die angeführte Rechtsmittelbelehrung weder unrichtig noch missverständlich ist. Die vorgängige telefonische Terminvereinbarung als solche stellt - schon mangels persönlicher Vorsprache gemäss Art. 10 Abs. 3 ATSV und erstem Satz der streitigen Rechtsmittelbelehrung - klarerweise noch keine rechtsgenügliche Einsprache dar (vgl. auch RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117, U 19/90 E. 2a). Bei vernünftiger Betrachtung verleitet der in Frage stehende Schlusssatz ebenso wenig zur Annahme, mit einem blossen Telefonanruf könne die Einsprachefrist gewahrt werden. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, "dass in der heutigen sozial-gesellschaftlichen Welt ein Grossteil des privaten und geschäftlichen Rechtsverkehrs über das Telefon und ähnliche moderne Kommunikationsmittel erledigt werden", ändert daran nichts. Nach dem Gesagten braucht der Inhalt des Telefongesprächs vom 10. Februar 2014 nicht näher abgeklärt zu werden, zumal der Beschwerdeführer eine Falschauskunft der zuständigen Sachbearbeiterin ausdrücklich verneint. Soweit er beanstandet, dass anlässlich des Anrufs eine (zusätzliche mündliche) Belehrung seitens der Kassenmitarbeiterin unterblieben sei, ist ihm die Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach es grundsätzlich genügt, wenn die Verfügung - wie hier - eine ordnungsgemässe Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 49 Abs. 3 erster Satz ATSG; RKUV 2006 Nr. U 585 S. 251, U 200/05 E. 3.2 am Anfang). Es muss demnach mit dem vorinstanzlich bestätigten Nichteintreten der Verwaltung auf die verspätete Einsprache sein Bewenden haben. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger