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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_443/2019  
 
 
Urteil vom 7. November 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 (AL.2018.00365). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1988, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2017 als Isoleur bei der B.________ AG und vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2017 als Vorarbeiter bei der C.________ GmbH (nachfolgend: C.________ oder Arbeitgeberin). Die C.________ kündigte das letztgenannte Arbeitsverhältnis am 16. Juni 2017 per 30. Juni 2017 wegen rückläufiger Aufträge. Am 21. Juni 2017 meldete sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Juli 2017 Arbeitslosenentschädigung. Am 14. Juli 2017 schloss er mit der C.________ einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 17. Juli 2017 ab. Mit Verfügung vom 4. August 2017 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK oder Beschwerdegegnerin) ab 17. Juli 2017 mangels eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 
Nachdem die ALK dem Versicherten die Arbeitslosenentschädigung (in Höhe von Fr. 3422.85) für den Monat August 2017 irrtümlich ausbezahlt hatte, forderte sie diese - angesichts der Verfügung vom 4. August 2017 zu Unrecht erbrachte - Leistung von ihm zurück (Verfügung vom 5. Oktober 2017). Dazu nahm die Arbeitgeberin am 9. Oktober 2017 Stellung und betonte, sie habe den Versicherten laut Arbeitsvertrag monatlich nur während rund 40-50 Stunden im Zwischenverdienst beschäftigt. Am 12. Oktober 2017 kündigte die C.________ das Arbeitsverhältnis erneut wegen der schlechten Auftragslage per 26. Oktober 2017. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 gewährte die ALK der Arbeitgeberin eine Frist von zehn Tagen zur formellen Ergänzung der Eingabe vom 9. Oktober 2017 zwecks Einspracheerhebung; ansonsten drohte sie an, darauf nicht einzutreten. Am 3. November 2017 liess der nunmehr rechtskundig vertretene A.________ um Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom 5. Oktober 2017 ersuchen. Innert nochmals verlängerter Frist reichte der Versicherte am 22. November 2017 eine nachträglich von ihm selber mitunterzeichnete Fassung des Schreibens vom 9. Oktober 2017 ein. Am 23. Januar 2018 liess er bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht am Bezirksgericht Baden gegen die C.________ unter Berufung auf das vertraglich vereinbarte 100%-Pensum eine Lohnforderung von Fr. 13'011.40 (netto) aus dem Zeitraum vom 17. Juli bis 26. Oktober 2017 geltend machen. Am 28. Februar 2018 wies die ALK die Einsprache vom 9. Oktober 2017 gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2017 betreffend Rückforderung ab. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts sistierte am 22. Mai 2018 das Verfahren des Versicherten gegen die Arbeitgeberin betreffend Lohnforderung bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich wies das Erlassgesuch vom 3. November 2017 ab (Verfügung vom 23. Mai 2018). 
Auf das Gesuch des Versicherten vom 15. Juni 2018, die Verfügung der ALK vom 4. August 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, trat die ALK nicht ein; soweit er damit um Revision der genannten Verfügung nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ersuchte, wies die ALK das Gesuch ab (Entscheid vom 12. November 2018). 
 
B.   
Die gegen den Entscheid der ALK vom 12. November 2018 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Mai 2019). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die ALK sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides anzuweisen, über die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. August 2017 zu entscheiden. 
Während die ALK auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Diesbezügliche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
 
2.   
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht bestätigte, dass die ALK mit Entscheid vom 12. November 2018 in Bezug auf die Verfügung vom 4. August 2017 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verneinte.  
 
2.2. Gegen den angefochtenen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht insoweit keine Einwände mehr, als die Vorinstanz die Beschwerde gegen das Nichteintreten der ALK auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juni 2018 (vgl. BGE 133 V 50) abgewiesen hat.  
 
3.   
 
3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sog. prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen).  
 
3.2. Laut Eingangsdatum gelangte der am 14. Juli 2017 von der C.________ und dem Versicherten unterzeichnete Arbeitsvertrag am 31. Juli 2017 zu den Akten der Beschwerdegegnerin. Unter Mitberücksichtigung der von der Arbeitgeberin am 3. August 2017 (Eingangsdatum) eingereichten Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 31. Juli 2017 verfügte die ALK am 4. August 2017 die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Juli 2017 (Beginn des Arbeitsverhältnisses). Daraufhin traf am 16. August 2017 (Eingangsdatum) ein leicht abgeänderter Arbeitsvertrag bei der Beschwerdegegnerin ein. Auch dieser Vertrag war laut Vertragsurkunde am gleichen Tag (14. Juli 2017) von denselben Parteien (der C.________ und dem Versicherten) unterzeichnet worden.  
 
3.3. Der seit 2. November 2017 rechtskundig vertretene Versicherte machte erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend, durch Einreichung des abgeänderten Arbeitsvertrages sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 4. August 2017 erhoben zu haben. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Erneuerung dieser Rüge.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 61 lit. b ATSG, der das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht betrifft, stimmt inhaltlich überein mit Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV (BGE 134 V 162 E. 2 S. 163 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Das kantonale Gericht hat mit angefochtenem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich die beiden Arbeitsverträge, beide datierend vom 14. Juli 2017, nur geringfügig unterscheiden. Insbesondere gehe auch aus dem leicht abgeänderten, später der ALK eingereichten Vertrag nicht hervor, dass der Versicherte nur in einem Teilpensum bei der Arbeitgeberin tätig war. In den übrigen Dokumenten, welche der Beschwerdeführer innert der - gerichtsferienbedingt - bis zum 14. September 2017 laufenden Einsprachefrist eingereicht habe, finde sich ebenfalls kein Hinweis, wonach er lediglich teilzeitlich für die C.________ tätig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er ausweislich der Akten keine Lohnabrechnung des Monats August 2017 eingereicht. Von Seiten der Arbeitgeberin - nicht des Versicherten - sei die Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 4. September 2017 inklusive die Lohnabrechnung für den August 2017 eingetroffen. Diese Umstände liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer innert Frist bis zum 14. September 2017 sinngemäss Einsprache erhoben und geltend gemacht habe, statt in einem Vollzeitpensum nur in einem Teilzeitpensum erwerbstätig zu sein. Ein entsprechender Einsprachewille sei nicht erkennbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe folglich keine Rechtspflicht verletzt, indem sie keine Nachfrist zur Verbesserung einer nicht ersichtlichen Einsprache angesetzt habe. Auch nach Empfang der Rückforderungsverfügung vom 5. Oktober 2017, welche sich ausdrücklich auf die Verfügung vom 4. August 2017 abstützte, habe sich der Beschwerdeführer weder mit Erlassgesuch vom 3. November 2017 noch mit Einsprache/Stellungnahme vom 22. November 2017 (Eingangsdatum) darauf berufen, gegen die Verfügung vom 4. August 2017 fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Zudem habe er es unterlassen, nach Empfang der Rückforderungsverfügung vom 5. Oktober 2017 innert 30 Tagen um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 4. August 2017 zu ersuchen. Schliesslich stelle das Schreiben des Bezirksgerichts Baden vom 22. Mai 2018 keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Denn laut nachträglicher Darstellung des Versicherten sei sich dieser ja angeblich schon am 14. Juli 2017 bei Abschluss des Arbeitsvertrages - entgegen dem Vertragswortlaut - mit der Arbeitgeberin einig gewesen, dass er nicht in einem 100%-Pensum, sondern nur stundenweise nach Bedarf zum Einsatz gelange. Demgemäss hätte der Beschwerdeführer schon vor Erlass der Verfügung vom 4. August 2017 gewusst, dass er lediglich in einem Teilpensum tätig sein würde. Doch habe er es unterlassen, die ALK entsprechend zu informieren. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegnerin dieser Umstand bei hinreichender Sorgfalt vor Erlass der Verfügung vom 4. August 2017 hätte bekannt sein müssen. Allein aus der Vertragsüberschrift "Arbeitsvertrag / Zwischenverdienst" habe die ALK nicht von einer Teilzeitbeschäftigung ausgehen müssen.  
 
3.3.3. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit er sich nicht mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid begnügt (vgl. dazu E. 1.3 hievor). Ohne konkret darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzen würden (vgl. E. 1.2 hievor), macht er geltend, die Argumentation des kantonalen Gerichts sei "nicht überzeugend und zu kurz gegriffen". Mit Blick auf die eingehende Beweiswürdigung gemäss angefochtenem Entscheid zeigt der Versicherte nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie aus dem Empfang des leicht abgeänderten Arbeitsvertrages nicht auf die sinngemässe Erhebung einer Einsprache und den hiefür erforderlichen Einsprachewillen schloss. Insbesondere findet sich keine plausible Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer angeblich seit Einreichung des abgeänderten Arbeitsvertrages am 16. August 2017 stets über den entsprechenden Einsprachewillen verfügt habe. Träfe dies zu, ist - wie vom kantonalen Gericht dargelegt - nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen Willen nicht spätestens seit der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertretung ab 2. November 2017 im Rahmen der Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 5. Oktober 2017 geltend machen und den betreffenden Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, obwohl die Verfügung vom 4. August 2017 die Grundlage für die Rückforderung bildete. Schliesslich vermag der Versicherte auch aus BGE 123 V 128 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dort drehte sich der Streit einzig um die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit und die entsprechend verfügte Einstellung der Taggeldleistungen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aus der Einreichung von zwei ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen während der laufenden Einsprachefrist auf den - mangelhaft formulierten - Einsprachewillen erkannte (BGE 123 V 128 E. 3c S. 131 f.). Hier hat die Vorinstanz jedoch ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die Beschwerdegegnerin bei bundesrechtskonformer Beweiswürdigung nicht verpflichtet war, aus der nachträglichen Eingabe des zurückdatierten, leicht abgeänderten Arbeitsvertrages auf eine sinngemässe Einspracheerhebung oder den erforderlichen Einsprachewillen des Beschwerdeführers zu schliessen. Denn allein aus dem Verzicht auf die Angabe der gesamthaften Anzahl Jahresarbeitsstunden bei gleichzeitigem Hinweis auf das Wochenarbeitspensum von 40 Stunden basierend auf einem 100%-Pensum gemäss zweiter Version des Arbeitsvertrages, drängte sich für die ALK gestützt auf die damals gegebenen Umstände unter dem Blickwinkel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG keine andere Schlussfolgerung auf. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob der Versicherte nicht spätestens im Rahmen der Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 5. Oktober 2017 - als er ab 2. November 2017 rechtskundig vertreten war - den hier geltend gemachten Revisionsgrund hätte erkennen müssen, sodass bei erstmaligem Vortrag dieser Argumentation im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3.3 hievor) die 90-tägige Frist (E. 3.1 hievor) ohnehin längst abgelaufen war.  
 
3.4. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis als bundesrechtswidrig oder gar willkürlich zu beanstanden wäre. Folglich bleibt es beim Entscheid der ALK vom 12. November 2018.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli