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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1430/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung, Betrug, üble Nachrede etc.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 23. April 2016 Strafanzeige und Strafantrag gegen A.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Urkundenfälschung, Betrugs sowie wegen übler Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen und einen verschollen Erklärten. Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige erneut ein, wobei er ausführte, der Beschuldigte habe ohne seinen Auftrag Dokumente rechtswidrig entgegengenommen. Dadurch sei er, der Beschwerdeführer, in seinem Ruf und auch finanziell geschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Verfahren am 12. Juli 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft seien anzuweisen, die Strafverfolgung aufzunehmen. 
 
2.   
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann. 
 
3.   
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). 
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die StPO nicht eingehalten, gegen allgemeine Verfahrensgarantien verstossen und seine Grundrechte verletzt worden seien. Seine Kritik bezieht sich auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Diese habe die ihm zustehenden Verfahrensrechte nicht gewährt. Er beruft sich auf eine Staatshaftung. Die Vorinstanz habe sich "übertölpeln" lassen. Das Recht auf wirksame Beschwerde und auf rechtliches Gehör sei verletzt. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht ist indessen alleine der vorinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Mit dessen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht im Ansatz auseinander. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die Staatsanwaltschaft habe auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet und die Nichtanhandnahme verfügt. Der Beschuldigte sei nicht einvernommen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Teilnahme an Beweiserhebungen bzw. Befragungen habe daher unberücksichtigt zu bleiben (angefochtener Beschluss, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu überhaupt nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill