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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_36/2018  
 
 
Urteil vom 12. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede); Sicherheitsleistung, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 13. Dezember 2017 (BEK 2017 165). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nahm die Strafuntersuchung am 6. Oktober 2017 nicht an die Hand. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 mit Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 auf, bis 10. November 2017 Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 zugestellt. Da die verlangte Sicherheit innert der Frist nicht bezahlt wurde und auch in der Folge keine Zahlung einging, trat das Kantonsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde am 13. Dezember 2017 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2017 mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Bezahlung der Sicherheit zu Unrecht nicht eintrat. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
4.   
Nachdem der Beschwerdeführer die verlangte Prozesskaution innert Frist nicht bezahlt hat, ist das Kantonsgericht auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Soweit er geltend macht, das Kantonsgericht hätte ihm eine Nachfrist ansetzen müssen, verkennt er die gesetzliche Regelung von Art. 383 Abs. 2 StPO. Eine Nachfrist ist durch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht anzusetzen (Urteil 6B_86/2016 vom 5. Februar 2016 E. 2). Ebenso wenig musste das Kantonsgericht in der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit darauf hinweisen, dass keine Nachfrist gewährt wird. Dass und weshalb der Grundsatz des fairen Verfahrens, das Gleichbehandlungsprinzip und die Menschenrechtskonvention bzw. "das Recht auf Vergessen" verletzt sein könnten und die Nichteintretensverfügung unverhältnismässig sein sollte, ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Den Vorwurf, das Kantonsgericht gewähre bei sämtlichen Geldleistungen eine Nachfrist, belegt der Beschwerdeführer nicht. Blosse Behauptungen von Verfassungs- bzw. Konventionsverletzungen genügen nicht. Dass er das Kantonsgericht vor Fristablauf um eine Nachfrist ersucht hätte, behauptet er im Übrigen selbst nicht, ebenso wenig, dass er bedürftig wäre und er das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill