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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1429/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses, Betrug, üble Nachrede etc.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige und Strafantrag eingeleitete Strafverfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Betrugs, übler Nachrede, Verleumdung und Nötigung am 12. Juli 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, der Strafanzeige und dem ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers sei kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen, der auch nur in den Grundzügen einen Anfangsverdacht zu begründen vermöge. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann. 
 
3.   
Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf "Rückgabe der Ausweise" und "auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" ist nicht einzutreten, weil sie ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen und neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). 
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer kritisiert die Missachtung der StPO sowie die Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien und Grundrechten und einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör. Seine Kritik bezieht sich auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Diese habe die ihm zustehenden Verfahrensrechte nicht gewährt. Er beruft sich auf eine Staatshaftung. Die Vorinstanz habe sich täuschen lassen. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist indessen alleine der vorinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Mit dessen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht im Ansatz auseinander. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die Staatsanwaltschaft habe auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet und die Nichtanhandnahme verfügt. Der Beschuldigte sei nicht einvernommen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Teilnahme an Beweiserhebungen bzw. Befragungen habe daher unberücksichtigt zu bleiben (angefochtener Beschluss, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit keinem Wort. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem vorinstanzlichen Beschluss gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill