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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_37/2018  
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, üble Nachrede, Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. November 2017 (SBK.2017.274 / CH / rd). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer reichten am 3. April 2017 Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen den Präsidenten eines Bezirksgerichts wegen Betrugs, übler Nachrede, Verleumdung, Urkundenfälschung, Amtsanmassung, Verletzung der Gebietshoheit und Amtsmissbrauchs ein. Am 25. April 2017 reichten sie zudem Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen die ehemalige Leiterin einer Gerichtskasse wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, übler Nachrede, Urkundenfälschung, Amtsanmassung und Amtsmissbrauchs ein. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernahm die Strafanzeigen bzw. Strafanträge und verfügte am 8. August 2017, dass diese nicht an die Hand genommen werden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. November 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. 
Die Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerdeeingabe vom 2. Januar 2018 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass die von den Beschwerdeführern angestrebten Strafverfahren nicht an die Hand genommen werden und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger sind die Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Den Beschwerdeführern stehen gegen den angeblich fehlbaren Bezirksgerichtspräsidenten und die angeblich fehlbare ehemalige Leiterin der Gerichtskasse des Bezirksgerichts keine Zivilforderungen zu (vgl. § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000], § 10 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [SAR 150.200]; § 2 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 21. Dezember 1939 [SAR 150.100]). Sie haben folglich kein Beschwerderecht in der Sache. 
 
3.  
Indessen können die Beschwerdeführer die Verletzung der ihnen zustehenden Verfahrensrechte geltend machen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, genügt ihre Eingabe den Anforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). So beziehen sie sich z.B. in diesem Zusammenhang auf Punkt 3.3 des angefochtenen Entscheids. Darin führt das Obergericht nur aus, es seien keine Stellungnahmen eingeholt worden. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein könnte. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die "Täterschaft" sei zu Unrecht nicht befragt und sie seien weder zur Befragung noch zur Verhandlung vorgeladen worden. Bei Nichtanhandnahmen liegt es in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wird und folglich auch keine Parteibefragungen stattfinden. Auch gestützt auf die weiteren Vorbringen lässt sich eine Gehörs- oder sonstige Verfassungsverletzung nicht erkennen. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, den angefochtenen Entscheid rechtzeitig bei der zuständigen Instanz, dem Bundesgericht, anzufechten. Inwiefern ihnen aus der angeblich mangelhaften Rechtsmittelbelehrung ein Nachteil erwachsen sein soll, legen sie nicht dar. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Parteibezeichnung im Rubrum des angefochtenen Entscheids als unvollständig beanstanden, zeigen sie nicht auf, inwiefern dies für den Ausgang der Sache relevant und für sie nachteilig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill