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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.514/2003 /kil 
 
Urteil vom 5. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 
6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 
19. September 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren ... 1962, erhielt am 3. Mai 1999 die Niederlassungsbewilligung; die Kontrollfrist lief am 29. April 2002 ab. Seine Ehefrau und drei Kinder wohnen in seinem Heimatland. 
 
Ab Ende Juli 2001 bis und mit April 2002 weilte X.________ im Ausland. Am 22. April 2002 stellte er das Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. April 2003 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei, da ein Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten vorliege und vor Ablauf der sechsmonatigen Frist kein Gesuch um deren Verlängerung gestellt worden sei; zugleich lehnte es das Amt für Migration ab, X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. September 2003 in Bezug auf die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung ab. Was die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betrifft, erachtete es sich nicht als zuständig und überwies die Angelegenheit diesbezüglich an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zur weiteren Beurteilung. Die amtlichen Kosten auferlegte es X.________. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2003 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Frage der Niederlassungsbewilligung und die Kostenauflage aufzuheben und ihm die C-Bewilligung zu verlängern. 
2. 
In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, das Verfahren vor Bundesgericht sei bis zum Vorliegen eines Entscheids des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons Luzern zu sistieren. Er begründet das Sistierungsgesuch damit, dass er im Falle einer Gutheissung der Beschwerde bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückziehen würde. 
 
Abgesehen davon, dass die vorliegende Beschwerde durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos würde, da dadurch der Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht aufgewogen würde, ist eine Sistierung unter den gegebenen Umständen nicht geboten: Die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung erscheint liquid; es kann darüber, nachdem die kantonalen Akten eingeholt worden sind, ohne Schriftenwechsel bzw. ohne grösseren Aufwand im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG entschieden werden. Der Beschwerdeentscheid des Departements wird danach auf klarer Grundlage ergehen können. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. 
 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate im Ausland weilte (nach eigenen Angaben vom 22. Juli 2001 bis zum 16. April 2002) und nicht rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung dieser Frist einreichte. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob eine Fristverlängerung auch noch nachträglich gewährt werden konnte bzw. musste. 
3.2 Die gesetzliche Regelung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG ist eindeutig. Die Niederlassungsbewilligung soll erlöschen, wenn ein Auslandaufenthalt mehr als sechs Monate gedauert hat, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Ausländer nicht vor Ablauf dieser Frist zurückgekehrt ist; bei Ablauf der Frist liegt, soweit kein Verlängerungsgesuch gestellt worden ist, ein zwingender Untergangsgrund vor (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; 112 Ib 1 E. 2a S. 2; neuerdings nicht veröffentlichtes Urteil 2A.308/2001 vom 15. November 2001 E. 3, mit Hinweisen). Um dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, eindeutige Verhältnisse zu schaffen, gerecht zu werden, kann einem Gesuch um Verlängerung des Auslandaufenthaltes, wenn es nicht rechtzeitig gestellt worden ist, höchstens beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse stattgegeben werden. Es versteht sich von selbst, dass etwa eine Berufung auf eine allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung ausser Betracht fällt. 
 
Besondere Verhältnisse sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Wohl war er während längerer Zeit krank, offenbar bis zum 1. April 2002. Nachdem er am 16. April 2002 wieder in die Schweiz eingereist war, reichte er am 22. April 2002 das Formular "Verfallsanzeige (Ausweis C)" mit dem Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist ohne Kommentar und ohne Hinweis auf seinen Auslandaufenthalt ein. Erst am 12. Juni 2002 teilte er dem Amt für Migration, auf ausdrückliche Anfrage hin, mit, dass er sich vom 22. Juli 2001 bis zum 16. April 2002 im Ausland aufgehalten habe; in der Folge präzisierte er, dass er sich in der erwähnten Zeit in der Heimat aufgehalten und an seinem privaten Haus gearbeitet habe. Von einer Krankheit war bis zu jenem Zeitpunkt (Sommer 2002) nie die Rede. In einem Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2003 wurde präzisiert, dass der Auslandaufenthalt ursprünglich nur für den Sommer 2001 geplant war und wegen Erkrankung länger gedauert habe. Präzisierende Angaben zur Krankheit wurden erstmals im März 2003 gemacht; Arztberichte wurden am 16. April 2003 nachgereicht. Ob aus den Arztberichten geschlossen werden muss, dass der Beschwerdeführer während der Krankheit (depressive Störung) ausser Stande war, ein Gesuch um Verlängerung des Auslandaufenthalts zu stellen, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls war er ab April 2002 in der Lage, sich wieder um seinen Anwesenheitsstatus in der Schweiz zu kümmern. Die Frage, ob einem Gesuch um Verlängerung des Auslandaufenthaltes auch nachträglich noch entsprochen werden könnte, hätte sich höchstens dann gestellt, wenn spätestens zu jenem Zeitpunkt - umgehend und unter Hinweis auf die Gründe für die Verspätung - das versäumte Gesuch gestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer aber informierte die Behörden während längerer Zeit selbst dann nicht über seine in der Heimat aufgetretenen gesundheitlichen Probleme, als er zu seinem überlangen Auslandaufenthalt befragt wurde. Die Situation des Beschwerdeführers lässt sich, entgegen seiner Ansicht, in keiner Weise mit derjenigen vergleichen, die dem Urteil 2A.308/2001 vom 15. November 2001 zu Grunde lag; während dort, angesichts einer ausserordentlichen Konstellation, von einem nachvollziehbaren Irrtum der Ausländerin auszugehen war, liegt hier ein blosses, allenfalls auf eine (nicht massgebliche) Rechtsunkenntnis zurückzuführendes Versäumnis des Beschwerdeführers vor. Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist fällt damit offensichtlich ausser Betracht, ohne dass näher geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer mit seinen Vorkehrungen vor seiner Abreise im Sommer 2001 (Kündigung der Arbeitsstelle, Bildung einer Freizügigkeitspolice) nicht ohnehin eine längere Landesabwesenheit einleiten wollte. 
3.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung sowie, zur Kenntnisnahme, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: