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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_700/2023  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Durchsuchung / Beschlagnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. August 2023 (AK.2023.312-AK, AK.2023.313-AK, 
AK.2023.332-AK, AK.2023.333-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt eine Strafuntersuchung unter anderem gegen das Ehepaar A.A.________ und B.A.________ wegen des Verdachts der harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Konsum). Am 19. April 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der E.________ GmbH und der Wohnung von A.A.________ und B.A.________ an. Anlässlich der Durchsuchung stellte die Kantonspolizei St. Gallen diverse Gegenstände sicher, welche die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 3. Juli 2023 beschlagnahmte. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese ist mit Entscheid vom 24. August 2023 nicht auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung eingetreten und hat die Beschwerde gegen die Beschlagnahme abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. 
Der Entscheid vom 24. August 2023 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 29. August 2023 versandt und am 30. August 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023, welche tags darauf beim Bundesgericht eingegangen ist, erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 30. August 2023 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann damit am 31. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 29. September 2023. Damit war die Frist am 2. Oktober 2023, als die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde der Post übergaben, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier