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[AZA 0/2] 
2A.543/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
7. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart und 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
--------- 
 
In Sachen 
M.________, geb. 22. Juli 1959, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Regierungsstatthalter Ivon Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland, 
 
betreffend 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- a) Der nach eigenen Angaben aus Angola stammende M.________, geb. 22. Juli 1959, wurde am 18. Oktober 2000 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu 27 Monaten Gefängnis - unter Anrechnung von 536 Tagen Untersuchungshaft - sowie zu acht Jahren Landesverweisung mit unbedingtem Vollzug verurteilt. 
Nachdem die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 30. Oktober 2000 die bedingte Entlassung von M.________ aus dem Strafvollzug auf den 3. November 2000 angeordnet hatte, verzichtete dieser gleichentags auf eine formelle Vollstreckungsverfügung hinsichtlich der Landesverweisung. 
 
 
b) Am 30. Oktober 2000 stellte der Regierungsstatthalter I von Bern beim Haftgericht III Bern-Mittelland den Antrag auf Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der von ihm angeordneten Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 2. November 2000 prüfte und bestätigte der Haftrichter 8 am genannten Haftgericht die Haft. 
 
 
c) Mit als "demande de recours sur l'expulsion" bezeichneter Eingabe vom 17. November 2000 beim Haftgericht III Bern-Mittelland (dort eingegangen am 27. November 2000) wendet sich M.________ in erster Linie gegen die Landesverweisung und ersucht darum, aus der Haft entlassen zu werden, um sich zu seiner Familie in die Niederlande begeben und in Deutschland (ein zweites Mal) Asyl beantragen zu können. Das Haftgericht hat die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftentscheid beurteilt und zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen. 
 
Das Haftgericht schliesst unter Verzicht auf eine ausführliche Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. 
Der Regierungsstatthalter beantragt Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. 
M.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. 
 
2.- a) Zu Recht hat das Haftgericht die Eingabe von M.________ als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Hafturteil gewertet. Weder im Zeitpunkt, in dem das fragliche Schreiben verfasst wurde (17. November 2000), noch in jenem, in dem es beim Haftgericht eingegangen ist (27. November 2000), war die Frist von einem Monat seit der Haftüberprüfung (am 2. November 2000), nach welcher ein Haftentlassungsgesuch eingereicht werden kann (vgl. Art. 13c Abs. 4 ANAG), abgelaufen. Hingegen ist die 30-tägige Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. 
Art. 106 OG) gewahrt. 
 
b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b S. 61). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 
Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig des Landes verwiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht. 
 
c) Das Verwaltungsgericht hat die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG genehmigt. Danach kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt ("Untertauchensgefahr"). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er verfügt über keine gültigen Ausweispapiere, ist mittellos und hat keine familiären Beziehungen in der Schweiz. Er ist strafrechtlich verurteilt worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Indiz für Untertauchensgefahr gewertet werden kann (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51). In seiner hier zu beurteilenden Eingabe erklärt er, nicht nach Angola zurückkehren zu wollen. Er schlägt zwar vor, in die Niederlande zu seiner Familie auszureisen, um mit dieser zusammen in Deutschland - anscheinend zum zweiten Mal - um Asyl zu ersuchen; wie er in diesen Ländern auf rechtmässige Weise einreisen möchte, legt er aber nicht dar. 
Unter diesen Umständen bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. 
bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). 
Die Untertauchensgefahr wurde deshalb zu Recht bejaht. 
 
d) Immerhin rechtfertigt sich der Hinweis darauf, dass es den Behörden im Rahmen der Organisation des Vollzugs der Landesverweisung unbenommen ist, nicht nur die Machbarkeit einer Ausschaffung nach Angola, sondern eventuell auch einer solchen in ein Drittland wie den Niederlanden oder Deutschland zu prüfen. 
 
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter I von Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 7. Dezember 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: