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[AZA 0] 
2A.199/2000/odi 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
10. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart und 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
N.________, geb. 1973, z.Zt. Regionalgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques-H. Meylan, Avenue de Cour 74, Postfach 176, Lausanne, 
 
gegen 
Fremdenpolizei des Kantons Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, 
 
betreffend 
Ausschaffungshaft, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende N.________ stellte erstmals im Jahr 1997 ein Asylgesuch, welches ebenso abgewiesen wurde wie die dagegen erhobene Beschwerde. 
Auf ein zweites Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge am 25. Juni 1998 nicht ein, und die dagegen erhobene Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb erfolglos. Am 2. März 1999 reiste N.________ erneut in die Schweiz ein und stellte ein drittes Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge am 2. November 1999 wiederum nicht eintrat; zugleich verfügte das Bundesamt die Wegweisung. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat am 19. Januar 2000 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
 
Am 6. März 2000 ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Bern gegen N.________ die Ausschaffungshaft an. Am 29. März 2000 wurde er im ihm zugewiesenen Durchgangszentrum in Aarwangen festgenommen, als er dort sein Asylgeld abholte. 
Der Haftrichter 1 des Haftgerichts III Bern-Mittelland prüfte die Ausschaffungshaft am 30. März 2000 und bestätigte sie (schriftliche Ausfertigung des Haftentscheids vom 31. März 2000). 
 
 
 
N.________ hat am 1. Mai 2000 gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. 
 
Die Fremdenpolizei des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde; denselben Antrag stellt der Haftrichter, der im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme innert Frist nicht Gebrauch gemacht. 
2.-a) Der Beschwerdeführer ist - rechtskräftig - aus der Schweiz weggewiesen worden. Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs kann er unter den in Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) genannten Voraussetzungen in Ausschaffungshaft genommen werden. Der Beschwerdeführer rügt einzig, der von den kantonalen Behörden geltend gemachte Haftgrund sei nicht erfüllt. Er bestreitet demgegenüber - zu Recht - nicht, dass die übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind. 
 
b) Die Haftanordnung stützt sich auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Danach kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Haftgrund der Untertauchensgefahr). 
 
Der Beschwerdeführer hält zu Recht fest, dass dieser Haftgrund nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Ausländer einer Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen ist, sich daher illegal im Land aufhält, keine Papiere hat und ungenügend an deren Beschaffung mitgewirkt hat. Der Haftrichter hat dies nicht verkannt und den Haftgrund denn auch gestützt auf weitere tatsächliche Feststellungen bejaht. Er ging davon aus, dass der Beschwerdeführer einer behördlichen Aufforderung (schriftliche Vorladung) keine Folge geleistet und sich nur sporadisch am ihm zugewiesenen Ort (Durchgangszentrum Aarwangen) aufgehalten hat. Diese Feststellungen finden ihre Bestätigung in den Akten: Bereits im November 1999 leistete der Beschwerdeführer einer ihm an die Adresse des Durchgangszentrums gesandten Vorladung keine Folge. Ebenso wenig kam er der Aufforderung vom 28. Januar 2000 nach, sich am 21. Februar 2000 bei den Behörden zu melden. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich erst am 29. März 2000 im Durchgangsheim angehalten werden, erst neun Tage nachdem die Polizei ihn am 20. März 2000 einmal mehr nicht vorgefunden und darum mit der Heimleitung vereinbart hatte, dass diese Mitteilung machen werde, wenn der Beschwerdeführer auftauchen sollte, um sein Asylgeld abzuholen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des Asylverfahrens bei der Heimleitung seinerzeit - verschiedene - Adressen in der Westschweiz angegeben hatte, wenn er jeweilen für zwei oder drei Tage das Heim verliess, ist jedenfalls für den Zeitraum nach Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Die tatsächliche Feststellung des Haftrichters, der Beschwerdeführer halte sich nur noch sporadisch im Durchgangszentrum auf, so dass er bei Bedarf den Behörden nicht zur Verfügung stehe, ist unter diesen Umständen nicht offensichtlich unrichtig. Nicht ersichtlich ist zudem, welche weiteren Abklärungen der Haftrichter hätte treffen müssen. Die von einer richterlichen Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen binden somit das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 2 OG). Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Sozialassistent sei immer über seinen jeweiligen Aufenthalt im Bild gewesen, welche sich ohnehin als unzulässiges tatsächliches Novum erweist (vgl. 
BGE 125 II 217 E. 3a S. 221), ändert daran nichts. 
 
Dieses Verhalten (nebst fehlender Mitarbeit bei der Papierbeschaffung zumindest in zwei Fällen Missachtung behördlicher Vorladungen, zuletzt praktisch vollständige Abwesenheit vom ihm zugewiesenen Aufenthaltsort, Einreichen von bisher drei - untauglichen - Asylgesuchen) lässt befürchten, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung entziehen will und sich für entsprechende behördliche Bemühungen nicht zur Verfügung halten würde, befände er sich in Freiheit. Die Kriterien zur Annahme der Untertauchensgefahr (vgl. BGE 121 II 49 E. 2a S. 50 f.) sind klarerweise erfüllt. 
3.-a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), abzuweisen. 
 
b) Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheint die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos, und das Gesuch ist abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 10. Mai 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: