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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_605/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Vorsorgestiftung B.________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Rente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin im Hotel C.________. Sie meldete sich am 17. Februar 2013 wegen Wirbelsäulen-, Hüft- und Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Aargau klärte den Sachverhalt unter anderem durch eine fachärztliche rheumatologische Untersuchung bei Dr. med. D.________, Facharzt Innere Medizin mit Zusatz Rheumatologie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. Januar 2014 ab (Bericht vom 25. März 2014). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht mit Blick auf die streitige Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zum nachvollziehbar begründeten Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Hotels zu 50 % arbeitsfähig. In einer den objektivierbaren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule angepassten, das heisst wechselbelastenden, leichten Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltungen, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es stützte sich dabei wesentlich auf den Bericht über die fachärztliche rheumatologische Untersuchung durch den RAD vom 25. März 2014 und stellte darüber hinaus fest, dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit decke sich mit derer weiterer behandelnder oder untersuchender Ärzte.  
 
3.2. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen; vgl. E. 1) Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.  
Die Auffassung des kantonalen Gerichts, der RAD-Untersuchungsbericht vom 25. März 2014 entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. mit Hinweis), ist in tatsächlicher Hinsicht weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonst wie eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Mit ihren Vorbringen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Würdigung des Untersuchungsberichts vom 25. März 2014 übt die Beschwerdeführerin unzulässige appellatorische Kritik (vgl. dazu BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, beim Bericht des Dr. med. D.________ vom 25. März 2014 handle es sich um ein unzulässiges Beweismittel im Sozialversicherungsverfahren, kann ihr nicht gefolgt werden. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Demgemäss hat das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das gilt selbstredend auch für den als Urkunde vorliegenden Bericht des RAD-Arztes.  
 
3.2.2. Es trifft nicht zu, dass sich Dr. med. D.________ hinsichtlich der angestammten Arbeit im Hotel C.________ widersprüchlich geäussert hat. Vielmehr unterscheidet der Arzt ausdrücklich zwischen der Tätigkeit als Reinigungskraft in diesem Hotel (Ziff. 3 S. 13 des Berichts) und einer - anderen - leidensangepassten idealen Tätigkeit (Ziff. 4 S. 13). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wird die bisherige Arbeit im Hotel C.________ im genannten Bericht nirgends als "leidensangepasste Tätigkeit" bezeichnet.  
 
3.2.3. Das kantonale Gericht hat sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden hinsichtlich der im RAD-Bericht angeführten Beobachtung des untersuchenden Arztes bezüglich der Beweglichkeit der Versicherten in unbemerkt beobachteten Momenten bereits auseinandergesetzt. Demnach beschreibt Dr. med. D.________ lediglich seine Beobachtungen während der Untersuchung, woraus sich keine Voreingenommenheit ableiten lässt. Inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen als willkürliche Beweiswürdigung zu qualifizieren sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am RAD-Untersuchungsbericht vom 25. März 2014. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.1 und 2 BGG), da sie nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
3.2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das kantonale Gericht habe sich zu Unrecht nicht mit verschiedenen im erstinstanzlichen Verfahren erstmals erwähnten ärztlichen Behandlungen auseinandergesetzt und damit das Untersuchungsprinzip verletzt.  
 
Die Versicherte legte vorinstanzlich keine Akten über die von ihr geltend gemachten Behandlungen vor. Damit fehlte es insbesondere an einer ärztlichen Einschätzung, inwiefern eventuelle, seit der RAD-Untersuchung hinzugekommene gesundheitliche Probleme von Dauer seien und die Arbeitsfähigkeit über das vom RAD geschätzte Mass hinaus beeinträchtigt haben sollten. Auf die blosse unspezifische Erwähnung ärztlicher Konsultationen ("Spital E.________: Magenprobleme, Luftröhre") oder Behandlungen ("Spritze in den Nacken") hin musste das kantonale Gericht keine weiteren Abklärungen vornehmen. Dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtete, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 
 
3.2.5. Schliesslich ändern auch die neu aufgelegten medizinischen Zeugnisse und Berichte (Ambulanter Austrittsbericht vom 5. März 2015, ärztliche Zeugnisse des Hausarztes vom 5. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015) sowie eine Verfügung der Arbeitslosenversicherung vom 5. März 2015 - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig (Art. 99 BGG) - nichts an der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.  
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.  
 
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer