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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 74/00 
 
Urteil vom 1. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schäuble 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dr. iur. Werner Nussbaum, Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern, 
 
gegen 
 
Pensionskasse der X.________ AG, 2502 Biel/Bienne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hügli, Bollwerk 21, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 21. Juli 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ (geboren 1956) war vom 1. Juli 1994 bis 30. September 1996 bei der M.________ SA in A.________ als Personalchef angestellt und dadurch bei deren Vorsorgeeinrichtung, der X.________ Pensionskasse, berufsvorsorgeversichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog er bis 31. Mai 1998 zufolge seiner Arbeitsunfähigkeit Taggelder der Krankenversicherung. Die Invalidenversicherung ihrerseits sprach ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% ab 1. April 1997 eine ganze Rente zu. 
 
Am 5. Februar 1998 teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, dass ihm ab Einstellung der Krankengeldleistungen eine volle Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 5215.- ausgerichtet werde. Der Rentenberechnung lag ein versicherter Monatsverdienst von Fr. 8580.- zugrunde. 
B. 
Klageweise liess R.________ die Zusprechung einer höheren Invalidenrente auf der Grundlage eines versicherten Lohnes von Fr. 9000.- geltend machen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Entscheid vom 21. Juli 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist einzig die Bemessung des versicherten Verdienstes bei Eintritt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1996. Während die Pensionskasse und das kantonale Gericht von einem versicherten Verdienst von Fr. 8580.- ausgehen, macht der Beschwerdeführer geltend, der Rentenberechnung müsse ein versichertes Einkommen von Fr. 9000.- zugrunde gelegt werden. 
2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die im Jahre 1996 gültigen, vorliegend massgeblichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Auslegung von reglementarischen Normen im Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge. Darauf kann verwiesen werden. Zu wiederholen ist, dass nach den vorliegend anwendbaren Reglementsbestimmungen der Beschwerdegegnerin allfällige Anpassungen des versicherten Lohnes im überobligatorischen Bereich jeweils auf den 1. Februar jeden Jahres erfolgen. Lohnänderungen, die nach diesem Datum eintreten, werden in der Regel erst im nächstfolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Ändert sich das Jahreseinkommen eines Versicherten jedoch um einen wesentlichen Betrag im Laufe eines Kalenderjahres, wird der versicherte Lohn unter dem Jahr den neuen Gegebenheiten angepasst. Als wesentlich ist eine Einkommensveränderung anzusehen, wenn sie mindestens 5% beträgt. 
3. 
Aus den Akten geht hervor, dass die Arbeitgeberfirma auf der am 30. Januar 1996 zuhanden der Pensionskasse erstellten Gehaltsliste für den Beschwerdeführer per 1. Februar 1996 einen massgeblichen Lohn von monatlich Fr. 8580.- angab. Die Vorsorgeeinrichtung ermittelte daraufhin auf dieser Grundlage die Pensionskassenbeiträge. Zwar ist in den Akten ein Lohnausweis enthalten, wonach der Beschwerdeführer ab Februar 1996 einen Bruttolohn von Fr. 9000.- im Monat erzielt hatte. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid indes einleuchtend und in zutreffender Würdigung der Akten festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommensveränderung erst nach dem 1. Februar 1996 und somit im Sinne der massgebenden reglementarischen Bestimmungen erst im Laufe des betreffenden Kalenderjahres eingetreten war. Weil die Lohnerhöhung weniger als 5% betrug und eine Anpassung des versicherten Gehaltes unter dem Jahr demzufolge ausser Frage stand, erübrigte sich eine nachträgliche Mitteilung der Arbeitgeberfirma an die Beschwerdegegnerin. Daraus folgt, dass die Pensionskasse bei der streitigen Rentenberechnung zu Recht auf den ihr zunächst per 1. Februar 1996 gemeldeten monatlichen Verdienst von Fr. 8580.- abgestellt hat. An dieser zutreffenden Auslegung und Anwendung der Reglementsbestimmungen durch Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Nicht zu vergessen ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Personalchef der X.________ SA für die Höhe des von der Firma gemeldeten, für die Belange der Berufsvorsorge massgebenden Lohnes per 1. Februar 1996 selbst verantwortlich war. 
4. 
Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7). Obschon die Pensionskasse der X.________ SA obsiegt und sie durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, hat sie somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 1. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: