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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_5/2013 
 
Urteil vom 24. Januar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, VBZ, Büro für Taxzuschläge, Bullingerstrasse 91, Postfach, 8040 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 24. August 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Mai 2012 auf das vom Beschwerdeführer gegen Friedensrichter Z.________ erhobene Ausstandsgesuch nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 18. Mai 2012 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 24. August 2012 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 24. August 2012 zu erheben; 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts vom 24. August 2012 beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG); 
dass diese Frist mit der Mitteilung des Entscheides zu laufen begann, wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt; 
dass aus den Akten des Obergerichts hervorgeht, dass dessen Entscheid dem Beschwerdeführer zweimal mit der Post als Gerichtsurkunde zugeschickt wurde, das erste Mal am 27. August und das zweite Mal am 6. September 2012, und dass der Beschwerdeführer beide Male die Sendung nicht abholte; 
dass damit die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Beschwerde spätestens Ende Oktober 2012 ablief, weshalb die Beschwerde wegen Verspätung unzulässig ist; 
dass die Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2013 im Übrigen die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin