Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_178/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 9. Februar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich auf Antrag des Beschwerdegegners hin mit Urteil vom 9. Februar 2016 aufgrund eines Organisationsmangels die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin anordnete und das Konkursamt Wiedikon - Zürich mit dem Vollzug beauftragte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2016 gegen das Urteil des Handelsgerichts Beschwerde in Zivilsachen, subsidiäre Verfassungsbeschwerde und "Berufung nach Art. 308 ZPO" erhob; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sodann mit Eingabe vom 18. April 2016 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1; je mit Hinweisen); 
dass auf die Berufung nach Art. 308 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, da es sich dabei um ein kantonales Rechtsmittel handelt, das bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO); 
dass gegen Entscheide der als einzige kantonale Instanzen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG urteilenden Handelsgerichte (Art. 6 ZPO) die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben ist (BGE 139 III 67 E. 1.2) und die vorliegende Eingabe damit als Beschwerde in Zivilsache entgegen zu nehmen ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. März 2016 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass dies insbesondere auch insoweit gilt, als die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV anruft, eine solche aber nicht rechtsgenügend aufzeigt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger