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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.62/2005 /zga 
 
Sitzung vom 1. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht aus Unfall; konstitutionelle Prädisposition; Anrechenbarkeit von Versicherungsleistungen, 
 
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Nachmittag des 1. März 1997 begab sich X.________ (Kläger und Berufungskläger) zum Bauernhof von Y.________ (Beklagter und Berufungsbeklagter), um dort ein Kalb zu besichtigen, das er eventuell übernehmen wollte. Im Verlaufe des Besuches bat der Beklagte den Kläger, ihm bei der Umplatzierung eines schweren Rundholzes zu helfen. Dieses Holz, welches in einer Baugrube stand und an die Fassade des Hauses angelehnt war, sollte mit Hilfe eines vom Beklagten gelenkten Baggers "Menzi Muck" bewegt werden. Es war vorgesehen, dass der Beklagte dem Kläger mit der Baggerschaufel eine Kette reichen würde, die dieser dann um das Rundholz legen sollte. Dazu bestieg der Kläger eine in die Baugrube gestellte Leiter. Bevor er die Kette um das Rundholz legen konnte, stürzte er von der Leiter in die Baugrube und verletzte sich schwer. 
B. 
Am 21. Juni 1999 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Neutoggenburg, der Beklagte sei nach Ergebnis des Beweisverfahrens zu Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Entscheid vom 23. November 2000 ab. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Oktober 2001. Das Bundesgericht hiess die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil am 21. Oktober 2002 gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2001 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung gemäss Art. 64 OG an die Vorinstanz zurück (Urteil 4C.56/2002 vom 21. Oktober 2002; auszugsweise publiziert in BGE 129 III 181). 
Mit Schreiben vom 18. März 2003 teilte das Kantonsgericht St. Gallen den Parteien mit, dass der Fall wieder eingeschrieben worden sei. Nachdem die Parteien keine Einigung erzielen konnten, wurde Ende 2003 ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und im Folgejahr durchgeführt. 
C. 
Das Kantonsgericht St. Gallen trat am 2. November 2004 auf die Klage betreffend den Haushaltschaden nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab. Das Gericht kam zum Schluss, das jährliche Valideneinkommen des Klägers habe vor dem Unfall insgesamt (d.h. Einkommen plus Naturaleinkünfte) Fr. 24'200.-- betragen; der Kläger sei jedoch wegen eines Rückenleidens nur zu 70 % arbeitsfähig gewesen und hätte daher (hypothetisch) insgesamt nur Fr. 18'020.-- jährlich erzielen können. Das Invalideneinkommen setzte das Gericht auf Fr. 9'250.-- pro Jahr fest und errechnete eine Einkommenseinbusse von Fr. 67'236.65 bis zum Urteilstag und von Fr. 46'656.40 bis zum Erreichen des AHV-Alters des Klägers. Das Gericht kam in Würdigung der Umstände zum Schluss, der Kläger habe dem Beklagten die Hälfte seines Schadens zu ersetzen und ihm ausserdem eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Die Sozialversicherungsleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung, die durch den Unfall ausgelöst wurden, rechnete das Gericht dem Kläger an. Es kam zum Schluss, sie überstiegen die vom Kläger erlittene Erwerbseinbusse; daher stehe dem Kläger unter diesem Titel keine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten zu. Schliesslich liess das Gericht die Verrechnung einer dem Beklagten von der Unfallversicherung abgetretenen Forderung für zu Unrecht entrichtete Taggelder gegenüber dem Kläger zu, was insgesamt zur Abweisung der Klage führte. 
Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen wies am 8. Juni 2005 die vom Kläger gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. 
D. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. November 2004 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber Fr. 196'360.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 82'197.-- ab 1. März 1997 und 5 % Zins ab Urteilstag auf Fr. 114'163.-- zu bezahlen; ausserdem sei der Beklagte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 1997 zu bezahlen. Er rügt, die Vorinstanz habe Art. 42 Abs. 2 OR verletzt, indem sie die Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung missachtet habe; zudem habe die Vorinstanz Art. 43 Abs. 1 OR verletzt, da sie bei der Schadenersatzbemessung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe; sie habe weiter Art. 47 OR verletzt, indem sie die Genugtuung unrichtig bemessen habe; schliesslich habe die Vorinstanz Art. 18 und Art. 120 OR verletzt, da sie die Verrechnungseinrede aufgrund einer simulierten Abtretung geschützt habe. 
Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. 
In der Antwort vom 31. August 2005 beantragt der Beklagte, die Berufung sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt nicht. Neue Begehren sind ausgeschlossen. 
1.1 Das Bundesgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung die Bezifferung der Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll. Anträge auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung eines angemessenen Geldbetrags sind im Verfahren der Berufung grundsätzlich ungenügend und haben das Nichteintreten auf das Rechtsmittel zur Folge, sofern sich nicht wenigstens aus der Begründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Kläger von der Gegenpartei verlangt (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Verweisen). Auf die Berufung kann nur insoweit eingetreten werden, als die Berufungsanträge bestimmte Beträge enthalten, zumal aus der Begründung nicht hervorgeht, inwiefern der Kläger mehr verlangt. 
1.2 Im kantonalen Verfahren hatte der Kläger die Bezifferung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung nach dem Beweisverfahren in Aussicht gestellt. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht nicht hervor, dass der Kläger im Laufe des kantonalen Verfahrens den eingeklagten Gesamtschaden beziffert hätte; immerhin ergäbe sich aus seinen nach dem angefochtenen Entscheid behaupteten Einkünften vor dem Unfall im Vergleich zu seinem Invalideneinkommen ein Betrag, der die im Berufungsverfahren geforderten Fr. 196'360.-- zuzüglich Zins übersteigt. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Kläger vor der Vorinstanz als Genugtuung schliesslich den Betrag von Fr. 50'000.-- verlangt hat. Die Begehren, die der Kläger im vorliegenden Verfahren als Minimum verlangt und allein beziffert, sind daher nicht neu. Auf die Berufung ist insoweit einzutreten. 
2. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Berufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG). 
2.1 Die Feststellungen zu Bestand und Umfang eines Schadens beschlagen grundsätzlich vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfragen, die im Verfahren der Berufung nicht überprüft werden können (BGE 127 III 73 E. 3c S. 75 mit Verweisen). Im Berufungsverfahren wird als Rechtsfrage nur geprüft, ob das Sachgericht dem angefochtenen Urteil einen zutreffenden Rechtsbegriff des Schadens zu Grunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat (BGE 128 III 22 E. 2e S. 26 mit Verweisen). Der rechtlich relevante Schaden besteht dabei in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4a S. 76 mit Verweisen). Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 128 III 22 E. 2e/aa S. 26). 
2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Kläger vor dem Unfall ein Einkommen von jährlich Fr. 20'600.-- erzielt und daneben noch Naturaleinkünfte im Wert von etwa Fr. 3'600.-- im Jahr erwirtschaftet hatte. Weil der Kläger bereits vor dem Unfall gesundheitliche Probleme hatte und wegen eines Rückenleidens teilweise arbeitsunfähig war, kam die Vorinstanz zum Schluss, ohne den Unfall hätte der Kläger rund 70 % dieses Einkommens, also jährlich insgesamt Fr.18'020.-- (Fr. 14'420.-- in Geld und Fr. 3'600.-- in Naturalbezügen) erzielt. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt, indem sie sein Einkommen vor dem Unfall mit Fr. 20'600.-- festgesetzt habe. Er hält dafür, das Minimum der Schätzung seines vor dem Unfall erzielten Einkommens wäre jedenfalls der betreibungsrechtliche Notbedarf gewesen. Diese Kritik beschlägt ausschliesslich die Würdigung der Beweise. Denn welches Einkommen der Kläger in der Vergangenheit erzielt hat, lässt sich beweismässig feststellen und bleibt Beweiswürdigung, auch wenn das Gericht aus Indizien einen Schluss zieht. Der konkrete Schluss beruht auch dann auf Beweiswürdigung, wenn die allgemeine Lebenserfahrung von einem Sachgericht herangezogen wird, um aus konkreten Umständen und Indizien auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache zu schliessen (vgl. für die Feststellung des subjektiven Parteiwillens etwa BGE 118 II 365 S. 366 mit Hinweisen). Auf die Rügen des Klägers betreffend die Höhe seines Einkommens vor dem Unfall ist nicht einzutreten. 
3. 
Der Kläger rügt, als Selbständigerwerbender wäre er ohne den Unfall über das AHV-Alter hinaus bis zum Ende seiner Aktivität (voll) erwerbstätig gewesen, zumal er nur mit einer minimalen AHV-Rente habe rechnen können und aus Not darauf angewiesen sei, bis zum Ende der Aktivität zu arbeiten. 
3.1 Die Vorinstanz hat den künftigen Erwerbsausfall des Klägers entgegen dessen Begehren nicht mit Tafel 10 - als sofort beginnende Aktivitätsrente - kapitalisiert, sondern als Mortalitätsrente mit Schlussalter 65 in der Annahme, der Kläger wäre mit Erreichen des AHV-Rentenalters ohnehin aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Dabei hat die Vorinstanz nicht die konkreten Umstände gewürdigt, sondern sich auf die Autoren Schaetzle/Weber berufen und daher die allgemeine Lebenserfahrung und insoweit eine auf statistischer Erfahrung beruhende Normhypothese zugrunde gelegt. 
3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist im Allgemeinen anzunehmen, dass unselbständig Erwerbende nicht über das AHV-Alter hinaus ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen (BGE 126 II 237 E. 4c; 123 III 115 E. 6a-c, je mit Hinweisen). Für selbständig Erwerbstätige hat das Bundesgericht dagegen bis anhin an seiner Praxis festgehalten, wonach aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden ist, zu welchem Zeitpunkt die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird (124 III 222 E. 3a S. 226). Für mit Hausarbeit beschäftigte Personen wird auf Aktivität kapitalisiert in der Annahme, diese Tätigkeit werde solange ausgeübt, als die Gesundheit sie zulasse (BGE 129 III 135 E.4.2.2.3 S.159). Die Praxis, wonach für unselbständig Erwerbende die Kapitalisierung künftigen Erwerbsausfalls auf den Eintritt des AHV-Alters vorzunehmen ist, kann jedenfalls dann nicht auf selbständig Erwerbende übertragen werden, wenn diese - wie hier der Kläger - über keine, die (minimale) obligatorische Altersversicherung übersteigende Vorsorge verfügen. 
3.3 Die Rüge des Klägers ist begründet, dass die Kapitalisierung seines künftigen Erwerbsschadens bundesrechtswidrig auf das Endalter 65 begrenzt, anstatt in Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt wurde. Die Vorinstanz hat den Schaden insofern falsch berechnet und damit Art. 42 bzw. 46 OR verletzt. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben. 
4. 
Nach Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der Richter Art und Grösse des Schadenersatzes, wobei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Für die hier in Frage stehende Gefälligkeit kommen als rechtserhebliche Umstände insbesondere die Art der auf dem Spiele stehenden Interessen, das Verhältnis der mit der Tätigkeit zu wahrenden Werte zum erkennbaren Risiko, ein allenfalls von einer der Parteien zu vertretendes Gefährdungspotenzial sowie die Vermögenslage der Parteien in Betracht (BGE 129 III 181 E. 4.3 S. 185). 
4.1 Die Vorinstanz hat diese Umstände ihrer Würdigung grundsätzlich vorangestellt. Sie hat festgehalten, dass die vom Kläger vorzunehmende Gefälligkeitshandlung im Interesse des Beklagten lag; dass die auszuführende Handlung zeitlich nicht aufwändig war und dem Beklagten keinen grossen Vorteil verschaffte. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Handlung zwar im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR als gefährlich einzustufen war, jedoch das Risiko zu verunfallen nicht als besonders gross bezeichnet werden könne und die Parteien die strittigen Bauarbeiten gemeinsam (in "Gefahrengemeinschaft") ausgeführt hätten. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger arm sei, während bezüglich der finanziellen Lage des Beklagten nicht auf Unterlagen abgestellt werden könne; deshalb führe die wirtschaftliche Stellung der Parteien zu keiner Reduktion des Schadenersatzes. Die Vorinstanz legte schliesslich in Würdigung der genannten Umstände den Anteil des vom Beklagten zu ersetzenden Schadens ermessensweise auf die Hälfte fest. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt und eine zu grosse Kürzung vorgenommen. 
4.2 Das Bundesgericht prüft Ermessensentscheide zwar grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung und greift in solchen Fällen nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382 mit Verweisen). Dabei ist auch hier zu beachten, dass Kritik an der Beweiswürdigung unzulässig und die Sachverhaltsergänzung im Sinne von Art. 64 OG nur insoweit möglich ist, als bei zutreffendem Normverständnis rechtserhebliche Tatsachen unbeachtet geblieben sind, die der Kläger bereits vor Vorinstanz formgerecht behauptet hatte (oben E. 2). Soweit die Parteien mit ihren Vorbringen diese formellen Bedingungen missachten und den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aus ihrer Sicht ergänzen oder anders darstellen, sind sie nicht zu hören. 
4.3 Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der auf dem Spiele stehenden Interessen die Auswirkungen des Unfalls für den Kläger nicht berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Auswirkungen sind mit der Festsetzung des Schadens zu erfassen und begründen allenfalls einen Anspruch auf Genugtuung. Für die Frage, welche Interessen die Gefälligkeitshandlung veranlasst haben, sind sie nicht von Bedeutung. Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er beanstandet, dass die Vorinstanz seine Beweisanträge zum Versicherungsschutz des Beklagten nicht abgenommen hat. Zwar ist ein allfälliger Versicherungsschutz entgegen der Erwägung der Vorinstanz erheblich, soweit die finanziellen Verhältnisse der Parteien für die Bemessung der Ersatzpflicht insbesondere im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sind; denn der Anspruch auf Leistung des Versicherers im Haftpflichtfall stellt einen Vermögenswert dar (BGE 104 II 184 E. 3a S. 188; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N 436; vgl. Werro, La responsabilité civile, Bern 2005, N 270 mit Verweis auf BGE 103 II 330 E. 4; vgl. auch Schnyder, Basler Kommentar, N 14 zu Art. 43 OR). Allerdings kann der Versicherungsschutz nicht dazu führen, dass die Haftung das allgemeine Mass übersteigt (BGE 113 II 323 E. 1c S. 328; Brehm, Berner Kommentar, N 67 f. zu Art. 43 OR; Schnyder, a.a.O., N 14 zu Art. 43 OR). Soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit des Haftpflichtigen daher auch ohne Versicherungsschutz erlaubt, ihn zum Ersatz des ganzen Schadens zu verpflichten, ist die Frage des Versicherungsschutzes unerheblich (vgl. BGE 111 Ib 192 E. 5b S. 200). Die Vorinstanz hat die vom Beklagten eingereichten Steuererklärungen aus prozessualen Gründen unbeachtet gelassen und geschlossen, eine Reduktion der Ersatzpflicht rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt der Vermögenslage der Parteien nicht (zur Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Parteien im Rahmen der Schadenersatzbemessung vgl. Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., 2005, S. 109; Schnyder, a.a.O., N 14 zu Art. 43 OR; vgl. auch BGE 104 II 184 E. 3a). Sie hat damit sinngemäss festgestellt, dass es für den Beklagten angesichts der Vermögenslage der Parteien - namentlich aufgrund der nach den vorinstanzlichen Feststellungen ausgewiesenen Armut des Klägers - zumutbar ist, den gesamten vom Kläger erlittenen Schaden zu ersetzen. 
4.4 Die Vorinstanz hat in der Folge eine Schadenersatzkürzung von 50 % vorgenommen. Diese Reduktion hat sie damit begründet, dass zwischen den Parteien eine Gefahrengemeinschaft bestanden habe, die auszuführende Handlung nicht zeitaufwändig gewesen sei und dem Beklagten keinen grossen Vorteil gebracht habe. 
 
Der Kläger rügt zutreffend, dass die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt hat, die keine Berücksichtigung verdienten, indem sie den zeitlichen Aufwand für die Gefälligkeitshandlung in den Vordergrund stellte und die Zusammenarbeit der Parteien als "eine Art Gefahrengemeinschaft" bezeichnete. Diese Umstände sind weder für das Verhältnis der mit der Tätigkeit zu wahrenden Werte zum erkennbaren Risiko noch für das von den Parteien zu vertretende Gefährdungspotenzial bedeutsam. Denn das Risiko eines Unfalls hängt nicht vom zeitlichen Aufwand ab, sondern von der objektiven Gefährdung durch die Art der Tätigkeit. Dass der Kläger eine Leiter von etwa drei Metern Höhe zu besteigen hatte, kann indessen objektiv nicht als ungefährlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat denn auch ausgeführt, dass die vom Kläger auszuführende Handlung als gefährlich einzustufen sei. Das nicht unerhebliche Risiko eines Unfalls bei einer derartigen Tätigkeit kann nun aber nicht unter Hinweis auf den eher bescheidenen zeitlichen Aufwand als "nicht besonders gross" qualifiziert werden. Das Risiko wird auch nicht dadurch vermindert, dass der Beklagte seinerseits bei der Umplatzierung des Rundholzes mitwirkte, indem er den Bagger bediente. Was die Vorinstanz aussagen will, wenn sie die Zusammenarbeit der Parteien als "eine Art Gefahrengemeinschaft" bezeichnet, ist nicht nachvollziehbar. Massgeblich ist jedenfalls, dass der Beklagte die Gefährdung zu vertreten hatte, auch wenn er nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid keinen grossen Vorteil von der Gefälligkeit zu erwarten hatte. 
4.5 Die Vorinstanz hat bei der ermessensweisen Festsetzung des Umfangs der Ersatzpflicht des Beklagten nicht durchwegs die massgeblichen Tatsachen berücksichtigt. Sie hat mit ihrer Würdigung insbesondere die bei Gefälligkeitshandlungen zu berücksichtigende Bedeutung des dem Beklagten anzurechnenden Risikos verkannt und hat angesichts der Interessenlage sowie der Vermögenslage der Parteien einen nicht nachvollziehbaren Schluss über den Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten gezogen (vgl. BGE 129 III 181 E. 4.3; Schmid, Zürcher Kommentar, N. 56 f. zu Art. 422 OR; Hofstetter, Der Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/6, Basel 2000, S. 265). Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
5. 
Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die von ihm bezogenen und ihm künftig zustehenden Sozialversicherungsleistungen (IV-Renten) als Vorteil in vollem Umfang angerechnet. Er bringt vor, er sei bereits vor dem Unfall aufgrund seines Rückenleidens zu 30 % erwerbsunfähig gewesen und die IV-Renten seien nur hälftig anzurechnen, da eine Kongruenz nur in diesem Umfang bestehe. 
5.1 Wirtschaftliche Vorteile, die einem Geschädigten durch das Schadensereignis entstehen, sind ihm unter der Voraussetzung anzurechnen, dass sie ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden wären und ein innerer Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis besteht (BGE 112 Ib 322 E. 5a S. 330; Werro, a.a.O., N 943; Brehm, a.a.O., N 31, 34 zu Art. 42 OR; Rey, a.a.O., N 214; Honsell, a.a.O., S. 86; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 266 ff.). Ohne diese Vorteilsanrechnung würde der Geschädigte bereichert, was dem Zweck des Haftpflichtrechts widerspricht (BGE 71 II 86 E. 4 S. 89; Brehm, a.a.O., N 27 zu Art. 42 OR; Honsell, a.a.O., S. 86 ff.; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, S. 265; Rey, a.a.O., N 211; Werro, a.a.O., N 942). Wirtschaftliche Vorteile bilden insoweit ein Element der Schadensberechnung, als sie die vom Geschädigten durch das Schadensereignis erlittene Vermögenseinbusse vermindern (Oftinger/Stark, a.a.O, S. 268 f.; Werro, a.a.O., N 942; Brehm, a.a.O., N 27 zu Art. 42 OR; Rey, a.a.O., N 211). 
Haften mehrere Personen solidarisch für denselben Schaden, so hat der Geschädigte Anspruch auf vollen Ersatz seines Schadens (vgl. BGE 115 II 42 E. 1b S. 45; vgl. auch Schnyder, a.a.O., N 2 f., 8 zu Art. 50 OR; Honsell, a.a.O., S. 119 f.). Dies gilt auch für den Fall, dass er sich gegenüber einzelnen der solidarisch Haftpflichtigen Umstände anrechnen lassen muss, die seinen Ersatzanspruch vermindern (vgl. Art. 43 f. OR; Brehm, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 51 OR; Honsell, a.a.O., S. 120). Dabei kommt dem Geschädigten im Falle einer Subrogation Priorität gegenüber dem Regressrecht des Versicherers zu, der seinen Anspruch erst durchsetzen kann, wenn der Geschädigte vollständig entschädigt worden ist (sog. Quotenvorrecht; vgl. BGE 117 II 609 E. 11c mit Hinweisen; Brehm, a.a.O., N 135 ff. zu Art. 51 OR). Das Bereicherungsverbot verhindert jedoch auch hier, dass dem Geschädigten mehr als die gesamthaft erlittene Vermögenseinbusse ersetzt wird (BGE 131 III 12 E. 7.1 mit Hinweisen). Anzurechnen sind im Rahmen des Schadenersatzes Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (vgl. BGE 126 III 41 E. 2 mit Hinweisen). Eine dem Bereicherungsverbot widersprechende Überentschädigung liegt insoweit nur vor, als derart kongruente Leistungen zusammen den gesamten unfallkausalen Schaden übersteigen (BGE 131 III 12 E. 7.1 mit Hinweisen). 
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den auf den Unfall zurückzuführenden Erwerbsausfall mit Fr. 6'180.-- pro Jahr berechnet. Sie ist bei dieser Berechnung davon ausgegangen, dass der Kläger wegen seines vorbestehenden Rückenleidens - ohne den Unfall - noch 70 % seines zuvor erzielten jährlichen Einkommens hätte erzielen können (d.h. Fr. 14'420.--), nebst Naturaleinkünften im Wert von Fr. 3'600.--. Die durch den Unfall ausgelöste Invalidenrente hat sie dem Kläger in vollem Umfang angerechnet. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen steht indessen fest, dass dem Kläger allein aufgrund des vorbestehenden Rückenleidens keine Invalidenrente ausgerichtet worden wäre. Erst aufgrund der durch den Unfall bewirkten zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit wurde das rentenbegründende Ausmass erreicht und damit die Leistungsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (Invalidität von mindestens 40 %) erfüllt. In einem solchen Fall ist die Invalidenrente im Verhältnis der durch die verschiedenen Ereignisse bedingten Ursachen aufzuteilen. Kongruent mit dem haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall ist nur derjenige Teil der Rente, der auf das für den Haftpflichtanspruch massgebliche Ereignis zurückzuführen ist, d.h. hier den Unfall (zur ereignisbezogenen Kongruenz vgl. Beck, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, N 6.20 ff.). Die IV-Leistungen sind daher nur insoweit anzurechnen, als sie die unfallbedingte Invalidität abgelten. Demgegenüber sind die IV-Leistungen zur Abgeltung der (aufgrund des vorbestehenden Rückenleidens gegebenen) Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht anrechnungsfähig (vgl. Beck, a.a.O., N 6.22). 
5.3 Die Vorinstanz hat zwar grundsätzlich zutreffend die Erwerbseinbusse als Schaden berechnet, der dem Kläger durch den bei Vornahme der Gefälligkeitshandlung erlittenen Unfall erwachsen ist; sie hat zu Recht die Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung im Rahmen der bereits erbrachten Ersatzleistungen berücksichtigt, die mehrere für denselben Schaden Haftpflichtige erbringen müssen. Sie hat jedoch zu Unrecht die gesamte Rente als kongruent erachtet. Die Sache ist auch in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
6. 
Der Kläger beanstandet die Höhe der zugesprochenen Genugtuung und rügt eine Verletzung von Art. 47 OR
6.1 Bei Körperverletzung kann der Richter gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315 mit Hinweisen). Das Gericht berücksichtigt namentlich die Schwere der Verletzung und die Möglichkeit, den seelischen Schmerz des Verletzten durch eine Geldleistung erheblich zu mildern (BGE 125 III 269 E. 2a S. 273). In die Ermessensentscheidung des Sachgerichts greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (BGE 123 III 10 E. 4c/aa S. 13; vgl. oben E. 4.2). 
6.2 Der Kläger verweist auf seine reduzierte Arbeitsfähigkeit und hebt die Schulterverletzung hervor. Er zeigt nicht auf und es ist aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ihr Ermessen rechtswidrig gehandhabt hätte. Die Rüge ist unbegründet. 
7. 
Der Kläger rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 18 OR und Art. 120 OR. Er bringt vor, die Zession sei simuliert und die Vorinstanz habe die Verrechnungsforderung in vollem Umfang geschützt, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
7.1 Soweit der Kläger mit der Beanstandung, es sei ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, sinngemäss eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügen will, ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören (Art. 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c in fine OG). 
7.2 Simulation liegt bei einer Zession zu Inkasso- bzw. wie hier zu Verrechnungszwecken nach ständiger Rechtsprechung nicht vor (BGE 123 III 60 E. 4c S. 63 mit Verweisen). Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten oder der Unfallversicherung bestehen nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte. Die Rüge ist insoweit unbegründet. 
7.3 Die Verrechnungsforderung des Beklagten bestreitet der Kläger insoweit, als damit Heilungskosten für den Kläger zurückgefordert werden. Der Beklagte will seinerseits weitere, neue Forderungen zur Verrechnung bringen, was im Berufungsverfahren unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 59 Abs. 3 OG). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die von ihr zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung des Beklagten allein aus Taggeldern bestand. Da es sich nicht um Heilungskosten handelt, hatte die Vorinstanz nicht zu prüfen, ob der Kläger persönlich durch die Geldleistungen bereichert ist, welche die Zedentin für Heilungskosten aufgewendet hat oder ob nicht vielmehr die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung des Klägers durch diese Zahlungen bereichert wurde. Die Rüge des Klägers ist unbegründet. 
8. 
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben. Die Sache ist betreffend die Kapitalisierung des künftigen Erwerbsschadens (E. 3) sowie zur Neubemessung des Ersatzes im Sinne der Erwägungen - namentlich unter Berücksichtigung des vom Kläger zu vertretenden Risikos (E. 4) und der beschränkten Anrechenbarkeit der IV-Leistungen (E. 5) - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). Da dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt wurde, ist sein Teil der Gerichtsgebühr auf die Gerichtskasse zu nehmen; seinem Anwalt ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. November 2004 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Anteil des Klägers von Fr. 1'500.-- auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an den Kläger wird Rechtsanwalt Matthias Gmünder, Wattwil, aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'500.-- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: