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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_18/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. Y.________, 
Gesuchsgegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_824/2013 vom 30. September 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_824/2013 vom 30. September 2013 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie nur unzulässige appellatorische Kritik enthielt. Die Gesuchstellerin beantragt die Revision dieses Urteils. Soweit sie keinen der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend macht, sind ihre Ausführungen unzulässig. 
 
In ihrer ersten Eingabe vom 28. Oktober 2013 nennt die Gesuchstellerin Art. 123 BGG (act. 2). Indessen schildert sie lediglich die Angelegenheit aus ihrer Sicht und holt "das nach, was ich in meiner ersten Anklage versäumte, verständlich auszudrücken" (S. 5). Das Institut der Revision kann jedoch nicht dazu benutzt werden, eine mangelhafte Eingabe nachträglich zu verbessern. Inwieweit einer der Revisionsgründe von Art. 123 BGG gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
In ihrer zweiten Eingabe vom 11. November 2013 bezieht sich die Gesuchstellerin auf Art. 122 BGG (act. 5). Dieser Revisionsgrund ist erfüllt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil festgestellt hat, dass die Menschenrechtskonvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind. Zum vorliegenden Fall liegt eine solche Feststellung des Europäischen Gerichtshofes nicht vor. Die Rüge der Gesuchstellerin, es seien die Menschenrechte verletzt worden, ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zu hören. 
 
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn