Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_833/2010 
 
Urteil vom 23. November 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. September 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen eine Eingliederungsberaterin einer Sozialversicherungsanstalt kein Strafverfahren unter anderem wegen Diskriminierung und Persönlichkeitsverletzung eröffnet wurde, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht zum einen vor, ein Gesprächsprotokoll dürfe nicht einen anderen Text enthalten, als denjenigen, den man wirklich besprochen habe. Zum anderen habe die Angeschuldigte schon früher den Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst, was unter anderem zu ständigen Diskriminierungen bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen geführt habe. Beide Vorbringen sind nicht hinreichend konkret, so dass daraus nicht ersichtlich wird, inwieweit sich die Eingliederungsberaterin strafbar gemacht haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn