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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_503/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirkes Bülach,  
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs usw.), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Statthalteramt des Bezirks Bülach sprach X.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2012 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 350.--. 
 
 Nach Ablauf der Einsprachefrist stellte X.________ am 13. März 2012 beim Statthalteramt des Bezirks Bülach ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach gab dem Begehren am 4. Mai 2012 nicht statt. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. April 2013 ab. 
 
B.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2012 sei wiederherzustellen und das gegen sie eröffnete Strafverfahren sei einzustellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids oder des Strafbefehls sowie die Einstellung des Strafverfahrens verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Der Schriftenwechsel sei von Oberrichter A.________ geführt, der Entscheid aber von Oberrichter B.________ gefällt worden. Der Wechsel in der Besetzung sei ihr nicht bekannt gegeben worden, "was wesentlich für die Wahrung des Grundrechtsschutzes ist". Überdies sei der "Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt", wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert werde.  
 
2.2. Nach Art. 331 Abs. 1 StPO teilt die Verfahrensleitung den Parteien u.a. mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird. Diese Bestimmung bezieht sich auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung und kann nicht unbesehen auf das schriftliche Beschwerdeverfahren übertragen werden. Mit der Bekanntgabe der voraussichtlichen Besetzung des Spruchkörpers soll sichergestellt werden, dass die Parteien allfällige Ausstandsbegehren rechtzeitig stellen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1279 f. Ziff. 2.7.1). Unterbleibt die Mitteilung, kann dem Betroffenen, der einen Ausstandsgrund erst im Rechtsmittelverfahren geltend macht, nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Anspruch verwirkt (Urteil 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 138 I 406). Die Beschwerdeführerin macht keine Ausstandsgründe gegen Oberrichter A.________ oder Oberrichter B.________ geltend. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, was sie mit ihrer Rüge bewirken will.  
 
2.3. Ebenso wenig verständlich ist der Einwand, der Spruchkörper sei im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende Gründe geändert worden. Die von ihr zitierten Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3.2, Urteil 4A_263/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.1.2) beziehen sich ausschliesslich auf Konstellationen, in denen nach eröffneter Verhandlung ein Wechsel in der Zusammensetzung des Kollegialgerichts erfolgte und einzelne Richter an den Beweiserhebungen, andere aber an der Urteilsfällung mitwirkten. Im vorliegenden Fall leitete Oberrichter A.________ den dem Entscheid vorausgegangenen Schriftenwechsel. Der Entscheid selbst wurde in umfassender Kenntnis aller Umstände und Akten von Oberrichter B.________ in dem vom Gesetz vorgesehenen (Art. 397 Abs. 1 StPO) schriftlichen Verfahren behandelt. Von einer Änderung des Spruchkörpers kann keine Rede sein.  
 
3.  
 
3.1. Es ist unbestritten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht innert der zehntägigen Frist von Art. 354 Abs. 1 StPO erhoben wurde.  
 
 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Ein Verschulden von Hilfspersonen ist der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen (BGE 114 Ib 67 E. 2). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Soweit die Ausführungen in der 22-seitigen Beschwerdeschrift überhaupt verständlich sind, scheint die Beschwerdeführerin die Auffassung zu vertreten, dass sie von der Rechtsschutzversicherung falsch beraten wurde und deshalb nicht sie, sondern jene für die Fristversäumnis einzustehen hat. Sie habe unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Kontakt mit ihrer Rechtsschutzversicherung aufgenommen, die Angelegenheit mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen und eine Vollmacht unterzeichnet. Die Rechtsschutzversicherung habe die Erfolgsaussichten einer Einsprache als gering erachtet und ihr geraten, den Strafbefehl zu akzeptieren. In der Folge habe sie Busse und Kosten bezahlt. Erst im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren habe sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt. Dabei habe sie erfahren, dass die Rechtsschutzversicherung aufgrund des Anwaltsmonopols gar nicht berechtigt gewesen wäre, Einsprache zu erheben.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin hat nach Rücksprache mit ihrer Rechtsschutzversicherung den Strafbefehl akzeptiert und auf eine Einsprache verzichtet. Während die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten als gering einschätzte, scheint der jetzige Rechtsvertreter vom Gegenteil überzeugt zu sein. Jedenfalls führt er verschiedene Entscheide an, die seine Rechtsauffassung, wonach die Beschwerdeführerin am seinerzeitigen Verkehrsunfall kein Verschulden trifft, stützen sollen. Darauf ist nicht näher einzugehen, da im Rahmen des vorliegenden Wiederherstellungsverfahrens nicht eine vorfrageweise Behandlung der Einsprache zur Diskussion steht, sondern allein entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein Verschulden trifft.  
 
3.4. Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Rechtsschutzversicherung wäre auf der Grundlage des Anwaltsmonopols nicht berechtigt gewesen, sie im Strafverfahren zu vertreten und Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Einschränkung gilt für die eigentliche Verteidigung, d.h. für die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, nicht aber für die allgemeine Rechtsberatung. Die Rechtsschutzversicherung hat denn auch die Beschwerdeführerin im Strafbefehlsverfahren nicht vertreten. Sie hat ihr aber aufgrund ihrer eigenen Einschätzung der massgebenden Rechtslage empfohlen, den Strafbefehl zu akzeptieren und auf eine Einsprache zu verzichten. Der Beschwerdeführerin hätte es jederzeit freigestanden, eine Zweitmeinung einzuholen oder einen Rechtsvertreter mit ihrer Verteidigung zu beauftragen. Sie hätte aber auch selbst Einsprache erheben können, zumal die Einsprache gegen den Strafbefehl durch die beschuldigte Person nicht näher zu begründen ist (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin war somit ohne Weiteres in der Lage, während der laufenden Einsprachefrist ihre Interessen zu wahren. Von einer unverschuldeten Fristversäumnis kann keine Rede sein. Auch wenn ihre Entscheidung, auf die Einsprache zu verzichten, von der durchaus nachvollziehbaren Einschätzung durch die Rechtsschutzversicherung mitbeeinflusst war, leidet sie doch an keinem schwerwiegenden Mangel, sodass sich die Beschwerdeführerin heute damit abfinden muss (vgl. auch Urteil 6B_622/2012 vom 1. November 2012 E.1).  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga