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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.169/2003 /min 
 
Urteil vom 25. August 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten, Thunstrasse 82, Postfach, 
3000 Bern 16, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Grundpfandverwertungsverfahren; Abrechnung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... betreffend die Grundstücke X.________ Grundbuchblatt Nrn. ... wurde B.________ (Schuldnerin) mit Schreiben vom 30. August 2001 das Verwertungsbegehren mitgeteilt. Die öffentliche Versteigerung wurde auf den 29. Januar 2003 angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 stellte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle X.________, B.________ die Lastenverzeichnisse zu. Dagegen erhob diese am 23. Januar 2003 Beschwerde, kombiniert mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Entscheid vom 24. Januar 2003 wies die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern das Wiederherstellungsgesuch ab und trat demzufolge auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Ein Lastenbereinigungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Nachdem in der Folge der geschuldete Betrag (insgesamt Fr. 2'667'262.55) am 27. bzw. 29. Januar 2003 dem Betreibungsamt überwiesen worden war, fand die angesetzte Versteigerung nicht statt. 
B. 
Daraufhin wurde der Gläubigerin, der Bank K.________ in Genf, am 30. Januar 2003 ihre Forderung von Fr. 2'636'782.65 ausbezahlt. Anfangs Februar erfolgte zudem die Zahlung des ausstehenden Betrages an die Steuerverwaltung und eine Teilrückerstattung von Fr. 80'000.-- an B.________. Mit Brief vom 21. Februar 2003 wurde dieser vom Betreibungsamt die Abrechnung betreffend das Grundpfandverwertungsverfahren zugestellt. Dagegen erhob B.________ Beschwerde und beantragte, den der Bank K.________ zugesprochene Betrag sei herabzusetzen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 trat die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein. 
C. 
B.________ gelangt mit Beschwerde vom 24. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der betreibungsamtlichen Abrechnung, soweit die Auszahlung an die Bank K.________ betreffend. 
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf ihren Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 Abs. 1 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 11. Juli 2003. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde vom 24. Januar 2003 sei zu Unrecht erfolgt, ist sie daher nicht zu hören. 
2. 
Es stellt sich zunächst die Frage, inwieweit eine Beschwerde gegen die Abrechnung des Betreibungsamtes überhaupt zulässig ist, nachdem die Betreibung infolge Tilgung der Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG) erloschen ist. Die Aufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, da eine Auszahlung an die Gläubiger bereits erfolgt sei und nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Es ist zweifelhaft, ob die Auszahlung an die Gläubiger eine Überprüfung der Abrechnung unmöglich macht, wie die Aufsichtsbehörde annimmt. Zulässig könnte beispielsweise die Rüge sein, die Abrechnung bzw. Auszahlung entspreche nicht dem Lastenverzeichnis. Zudem kann ein allfällig zu Unrecht ausbezahlter Betrag zwar nicht durch Verfügung zurückgefordert werden, wie die Beschwerdeführerin verlangt, möglich wäre aber unter Umständen eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGE 61 III 36 S. 39; 123 III 335 E. 1 S. 336). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da sich die vorliegende Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Herabsetzung des der Gläubigerin ausbezahlten Betrages, weil sie in erster Linie die Höhe der Hypothekarschuld und insbesondere der darauf geschuldeten Zinsen für übersetzt hält. 
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Schuldner, der in einer Betreibung den Rechtsvorschlag unterlassen hat bzw. dieser durch Rechtsöffnung beseitigt wurde, Bestand und Höhe der Forderung nicht dadurch erneut in Frage stellen, dass er im Zeitpunkt der Verwertung durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung bestreitet (BGE 118 III 22 E. 1 u. 2 S. 23 f.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvorschlag zurückgezogen und offenbar auch keine Klage nach Art. 85a SchKG angestrengt hat. Dadurch ist der Zahlungsbefehl rechtskräftig, so dass innerhalb dieser Betreibung Bestand und Höhe der Forderung nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dies gilt auch für die Höhe der Zinsen, ist doch bereits aus dem Zahlungsbefehl ersichtlich, dass die Gläuberin 8 % bzw. 9 % Zins gefordert hat. 
 
Wenn schon eine Bestreitung der Schuldpflicht durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses nicht mehr zulässig ist, entfällt diese Möglichkeit auch für den (späteren) Zeitpunkt der Verteilung bzw. Abrechnung. Dabei kann keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin durch Tilgung der Schuld die Verwertung noch verhindert hat und die Betreibung so zum Erlöschen brachte. 
2.2 Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt hätte einen Kollokationsplan mit entsprechender Verteilungsliste gemäss Art. 147 ff. SchKG bzw. 112 ff. VZG erstellen müssen. Kollokationsplan und Verteilungsliste werden nur erstellt, wenn nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden können (Art. 146 Abs. 1 SchKG). Dagegen wurde im vorliegenden Fall die gesamte Schuldpflicht getilgt, was zwingende Bedingung für ein Erlöschen der Betreibung nach Art. 12 Abs. 2 SchKG ist. 
3. 
Soweit die Beschwerdeführerin zudem rügt, die hinterlegten Mietzinse seien nicht vorschriftsgemäss deponiert worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, dass diese Frage mit einer allfälligen Staatshaftungsklage nach Art. 5 ff. SchKG geklärt werden müsste. Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe mit keinem Wort ein, sondern wiederholt wörtlich ihre Ausführungen wie vor kantonaler Instanz. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderung gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht. 
4. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank K.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle X.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: