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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_497/2007 /rom 
 
Urteil vom 13. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J. Martin Pulver, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Kosten- und Entschädigungsregelungen, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 22. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 24. August 2006 sprach das Strafgericht des Kantons Zug X.________ vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des Betrugs und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei und entschädigte seinen amtlichen Verteidiger mit Fr. 50'000.--. X.________ wurde des Weiteren eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- an die Kosten seiner privaten Verteidigung zugesprochen. 
B. 
Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, am 22. Juni 2007 teilweise gut und erhöhte die X.________ an die Kosten seiner privaten Verteidigung ausgerichtete Entschädigung um Fr. 1'000.-- auf Fr. 6'000.--. 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, vom 22. Juni 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 22'592.55 an die Kosten seiner privaten Verteidigung auszurichten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
1.2 Mit Beschwerde in Strafsachen geltend gemacht werden kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, interkantonalem Recht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und kantonalen Bestimmungen in Stimmrechtsangelegenheiten (Art. 95 BGG), schliesslich die nicht richtige Anwendung ausländischen Privatrechts, wenn keine vermögensrechtliche Sache betroffen ist (Art. 96 BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts kann dagegen nur so weit gerügt werden, als damit ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verbunden ist. 
2. 
Streitig ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer an die Kosten seiner privaten Verteidigung für die Zeit vom 18. Juli 2000 bis zum 13. Mai 2002 ausgerichteten Entschädigung. 
2.1 Unbestritten ist, dass sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen im kantonalen Strafprozessrecht und in der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) finden: 
 
Gemäss § 57 Abs. 1 StPO/ZG ist der freigesprochenen Person, wenn ihr durch das Strafverfahren wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten. 
Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, das Honorar bemesse sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin (Abs. 1), wobei der Stundenansatz Fr. 180.-- bis Fr. 300.-- betrage (Abs. 2). 
2.2 
2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe für die massgebliche Zeitspanne auf seinem Klientenblatt einen Zeitaufwand von 57,75 Stunden (respektive 3'465 Minuten) und Barauslagen von Fr. 784.30 ausgewiesen. 
 
Die Vorinstanz führt aus, die Aufwendungen des Verteidigers hätten im Wesentlichen darin bestanden, zusammen mit seinem Mandanten an drei Befragungen vor dem Untersuchungsrichteramt in Zug teilzunehmen. Hierfür habe er insgesamt 21 Stunden veranschlagt.26,83 Stunden der geltend gemachten 57,75 Stunden bezögen sich aufs Aktenstudium im Anschluss an die ersten beiden Einvernahmen und hätten daher nicht deren Vorbereitung dienen können. Anklage gegen den Beschwerdeführer sei erst Ende 2004 erhoben worden. Erst nach diesem Zeitpunkt sei ein ausführliches Aktenstudium notwendig gewesen, und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe denn im Jahr 2005 gemäss seiner Aufstellung auch über 70 Stunden Aktenstudium betrieben. Zwischen Juli 2000 und Mai 2002 sei ein Aktenstudium mit anderen Worten grösstenteils überflüssig gewesen. Des Weiteren habe der Verteidiger verschiedene Positionen im eingereichten Klientenblatt grosszügig berechnet, etwa indem er für eine einfache Fristerstreckung 30 Minuten eingesetzt habe. 
 
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 57,75 Stunden erscheine folglich als nicht angemessen und sei entsprechend zu kürzen. Sachgerecht sei, den zeitlichen Aufwand mit insgesamt 30 Stunden in Anschlag zu bringen. 
2.2.2 Betreffend des Stundenansatzes hat die Vorinstanz ausgeführt, § 15 Abs. 2 AnwT sei so zu verstehen, dass der Minimalansatz von Fr. 180.-- zur Anwendung gelange, wenn der Fall keine besonderen Schwierigkeiten biete. Obwohl es sich vorliegend um ein Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität handle, sei der Fall weder besonders komplex noch sehr anspruchsvoll. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht als Hauptbeschuldigter gegolten, sondern sei erst zu einem späten Zeitpunkt ins Verfahren einbezogen worden. Anzurechnen sei demnach ein Stundenansatz von Fr. 180.--. 
2.2.3 Bei den vom Verteidiger des Beschwerdeführers ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 784.30 falle auf, dass beispielsweise für Telefonate pauschale Beträge zwischen Fr. 5.-- und Fr. 20.-- veranschlagt würden, welche nicht den effektiven Kosten entsprechen könnten. Überdies spezifiziere der Rechtsanwalt Auslagen in der Höhe von Fr. 359.50 nicht näher. 
2.2.4 Zusammenfassend folgert die Vorinstanz, ausgehend von einem Zeitaufwand von 30 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 180.-- sei dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine Pauschalentschädigung von Fr. 6'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Entschädigungsforderung von Fr. 22'592.55 sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz hinreichend belegt. Er habe angesichts der Komplexität des Falls einen gerechtfertigten Aufwand von 57,75 Stunden betrieben und hierfür einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 350.-- eingesetzt. 
 
Indem die Vorinstanz ihn mit lediglich Fr. 6'000.-- entschädigt habe, habe sie die massgeblichen kantonalen Bestimmungen von § 57 Abs. 1 StPO/ZG sowie § 2 und § 15 AnwT willkürlich angewendet und hierdurch gegen Art. 9 BV verstossen. Insbesondere könne § 15 Abs. 2 AnwT einzig herangezogen werden, wenn zwischen dem Rechtsvertreter und seinem Mandanten kein Honoraransatz vereinbart worden sei, oder wenn es sich um ein amtliches Mandat handle. Vorliegend sei es deshalb willkürlich, nicht auf den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 350.-- abzustellen. Falls § 15 Abs. 2 AnwT doch zur Anwendung gelange, so sei es jedenfalls unhaltbar, den Fall nicht als sehr komplex zu bewerten und ein Stundenhonorar von Fr. 180.-- statt von Fr. 300.-- zu verrechnen. 
2.4 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
2.5 
2.5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, § 15 Abs. 2 AnwT auch auf Fälle privater Mandate mit vereinbartem Honoraransatz anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 AnwT). 
2.5.2 Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, einen Zeitaufwand von 21 Stunden für die Teilnahmen an den drei Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichteramt als ausgewiesen eingestuft, jedoch gefolgert, der grösste Teil des Aktenstudiums sei überflüssig gewesen. Insgesamt verdiene ein Zeitaufwand von 30 Stunden Berücksichtigung. 
 
Dieser Schluss ist sachlich begründet: Die Argumentation im angefochtenen Urteil, in der massgeblichen Zeitspanne zwischen Juli 2000 und Mai 2002 sei nur ein geringer Aufwand fürs Aktenstudium notwendig gewesen, weil die Anklage erst Ende 2004 erhoben worden sei, ist nicht offensichtlich unhaltbar. 
2.5.3 Gemäss § 15 Abs. 2 AnwT beträgt der Stundenansatz des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin Fr. 180.-- bis Fr. 300.--. Diese Bestimmung eröffnet der rechtsanwendenden Behörde mithin einen Ermessensspielraum. Die Auslegung, § 15 Abs. 2 AnwT erlaube es, nicht nur einfache Fälle, sondern auch solche von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad nach dem Minimalansatz von Fr. 180.-- zu entschädigen, stützt sich auf sachliche Gründe und ist auch im Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar. 
3. 
Die Vorinstanz hat somit das kantonale Recht nicht willkürlich angewendet. Der angefochtene Entscheid hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. 
 
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: